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Amtsblatt für den Markt Pressig mit den Gemeindeteilen
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Markt Pressig erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Satzung

§ 1

(1)

Der Markt Pressig zeichnet Bürgerinnen und Bürger mit einem Ehrenzeichen aus, die sich in besonderer Weise um einen Verein oder in der Gesellschaft im Markt Pressig verdient gemacht haben.

Das Ehrenzeichen in Bronze erhalten Personen für

1.

10 Jahre Tätigkeit als Vereinsfunktionär

2.

Besondere Verdienste im kulturellen Bereich

3.

Besonderes selbstloses Wirken zum Wohl der Allgemeinheit, im sozialen Bereich oder im gesellschaftlichen Bereich.

Das Ehrenzeichen in Silber erhalten Personen für

1.

15 Jahre Tätigkeit als Vereinsfunktionär

2.

hervorragende Verdienste im kulturellen Bereich

3.

hervorragende selbstloses Wirken zum Wohl der Allgemeinheit, im sozialen oder im gesellschaftlichen Bereich.

Das Ehrenzeichen in Gold erhalten Personen für

1.

25 Jahre Tätigkeit als Vereinsfunktionär

2.

außerordentliche Verdienste im kulturellen Bereich

3.

außerordentlich selbstloses Wirken zum Wohl der Allgemeinheit, im sozialen Bereich oder im gesellschaftlichen Bereich.

(2)

Vereinsfunktionäre sind in der Regel der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer sowie alle Schlüsselfunktionen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Vereinstätigkeiten notwendig sind (z.B. Jugendarbeit, Material-, Noten- und Platzwarte, Fähnriche, etc.) Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen werden nicht zusammengerechnet, sollten aber in Ihrer Summe für die Entscheidung herangezogen und gewürdigt werden.

§ 2

Vorschlagberechtigt ist jedermann, insbesondere sind die Vereine um Vorschläge zu bitten. Der Aufruf ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Vorschläge sind in der Gemeinde schriftlich vorzulegen.

§ 3

Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Ein Rechtsanspruch auf Ehrung besteht nicht. Besondere Rechte und Pflichten werden mit der Ehrung nicht begründet.

§ 4

Die Ehrung kann durch Beschluss des Marktgemeinderates bei unwürdigem Verhalten wieder aberkannt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pressig, 25.02.2025
Markt Pressig
Stefan Heinlein, 1. Bürgermeister