| - | Änderungen (z. B. nachträglich ausgebaute Dachgeschosse und/oder Spitzböden u. ä.) und |
| - | bauliche Veränderungen an Gebäuden und Nebengebäuden (z. B. Errichtung von Wintergärten, Einbau von Dachgauben, u. ä.) dem Markt Pretzfeld mitzuteilen, sofern dies nicht schon geschehen ist. |
| Denn nach den §§ 15 der | |
| - | Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Pretzfeld (BGS-EWS) |
| und | |
| - | Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Pretzfeld (BGS-WAS) |
sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Markt Pretzfeld die für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Veränderungen Ihrer Grundstücke und Gebäude unverzüglich zu melden und über den Umfang der Änderung Auskunft zu erteilen.
Bei Fragen wenden Sie Sich bitte an: 09194/7347-17 Frau Hutzler
Für Ihre Mitarbeit bereits im Voraus herzlichen Dank!