Das Wasserwirtschaftsamt Kronach hat das Überschwemmungsgebiet an der Trubach von Fluss-km 0,000 bis Fluss-km 15,050 auf dem Gebiet des Marktes Pretzfeld, des Marktes Egloffstein, der Gemeinde Obertrubach und der Stadt Gräfenberg, anhand eines 100-jährigen Bemessungshochwassers ermittelt und in den Planunterlagen vom 12.07.2018 dargestellt.
Die Unterlagen bestehen aus einem Erläuterungsbericht, einer Information zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete, einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25.000, sowie sieben Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500.
Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde bereits im Amtsblatt des Landkreises Forchheim öffentlich bekannt gemacht und damit vorläufig gesichert. Auf der Basis dieses vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes beabsichtigt das Landratsamt Forchheim das Überschwemmungsgebiet in der Verordnung nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz festzusetzen.
Das Landratsamt Forchheim beabsichtigt nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) das Überschwemmungsgebiet der Trubach im o. g. Bereich durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Für das ermittelte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet an der Trubach von Fluss-km 0,000 bis 15,050 wird das Anhörungsverfahren durchgeführt.
Der beabsichtigte Erlass der Verordnung wird hiermit nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekannt gegeben.
Die Planunterlagen für das festzusetzende Überschwemmungsgebiet einschließlich des Entwurfs der Überschwemmungsgebietsverordnung mit den dazugehörigen Lageplänen liegen einen Monat in der Zeit vom
15.06.2023 bis einschließlich 14.07.2023
während der Dienststunden zur Einsicht auf.
Jeder, der in seinen Belangen durch die geplante Rechtsverordnung berührt wird, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen die geplante Rechtsverordnung erheben.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit der Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.
Die Einwendungsführer (bzw. Vertreter oder Bevollmächtigte bei Einwendungen von mehr als 50 Personen, vgl. oben) werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
| a) | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
| b) | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, |
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Hinweise:
http://lra-fo.de/site/2_aufgabenbereiche/Natur_Umwelt/Wasserrecht/fb_wasserrecht.php