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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Markt Pretzfeld – nachfolgend Marktgemeinde – erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl. S. 637) folgende

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Kinderhortes des Marktes Pretzfeld (Kinderhortsatzung) vom 07.11.2012

§ 1

Trägerschaft – Rechtsform – pädagogisches Ziel

(1)

Die Marktgemeinde betreibt einen Kinderhort als Einrichtung in der Trattstraße 1.

(2)

Das pädagogische Ziel des Hortes ist die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder. Hierzu ist eine intensive Partnerschaft mit den Erziehungsberechtigten und eine enge Zusammenarbeit mit der Schule notwendig.

(3)

Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung, dessen Angebot sich vorwiegend an Schulkinder der Walter-Schottky-Schule (Grundschule) Pretzfeld richtet.

§ 2

Grundsätze für die Aufnahme

(1)

Der Besuch des Kinderhortes ist freiwillig. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine verbindliche Buchung der Erziehungsberechtigten bei der Marktgemeinde.

(2)

Die Aufnahme in den Kinderhort erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Marktgemeinde wohnenden Kindern nachfolgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.

Kinder, deren alleinerziehender Erziehungsberechtigtenteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachweislich demnächst nachgehen wird ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, oder sich in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme befindet, soweit die Tätigkeit die Betreuung des Kindes erforderlich macht.

2.

Kinder, deren Erziehungsberechtigten beide entweder berufstätig sind oder nachweislich demnächst sein werden, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, oder sich in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme befinden, soweit die Tätigkeit die Betreuung des Kindes erforderlich macht.

3.

Kinder, die einen besonderen Förderbedarf aufweisen (soziale Integration, Sprachförderung).

Jüngere Kinder haben Vorrang vor älteren Kindern.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3)

Werden Kinder in den Kinderhort aufgenommen, die nicht in der Marktgemeinde wohnen, so ist die Aufnahme für den Fall bedingt, dass stets genügend freie Plätze zur Verfügung stehen.

(4)

Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vermerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe zum Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 3

Anmeldung

(1)

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Kinderhort erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten jedes Jahr für das kommende Schuljahr. Der genaue Zeitpunkt der Anmeldung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Schuljahres ist möglich.

(2)

Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Erziehungsberechtigten zu geben.

§ 4

Öffnungszeiten und Nutzungszeiten

(1)

Der Kinderhort ist in der Regel an den Werktagen, mit Ausnahme Samstag, wie folgt geöffnet:

während der Schulzeit von Montag bis Freitag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr und

während der Ferienzeit von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr.

Die Einrichtung ist grundsätzlich an 5 Tagen pro Woche mindestens 20 Stunden geöffnet.

Die Öffnungszeiten der Einrichtung werden vom Träger nach Anhörung der Vertretung der Erziehungsberechtigten festgelegt.

Der Träger ist berechtigt aus betrieblichen oder personellen Gründen die Öffnungszeiten zu ändern oder die Einrichtung vorübergehend zu schließen. Die Erziehungsberechtigten werden hierüber unverzüglich informiert.

Der Träger ist berechtigt, die Öffnungszeiten zu Beginn jedes Betreuungsjahres an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

(2)

Die Einrichtung darf an maximal 20 Tagen im Jahr oder 25 Tagen, wenn die zusätzlichen Schließtage der Fortbildung dienen, geschlossen sein. Die Schließtage werden rechtzeitig zum Schuljahresbeginn bekanntgegeben.

(3)

Die Beaufsichtigung der Kinder erfolgt nur während der Öffnungszeiten.

(4)

Eine Änderung der Buchungszeit während des Betreuungsjahres kann vom Träger abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

§ 5

Regelmäßiger Besuch

Der Kinderhort kann seine Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

§ 6

Verpflegung

Kinder, die den Kinderhort besuchen, können am Mittagessen teilnehmen.

Dies kann über die Buchungsvereinbarung bestellt werden. Die anfallenden Kosten werden zusammen mit der Benutzungsgebühr abgerechnet.

§ 7

Betreuung auf dem Wege - Aufsichtspflicht

(1)

Die Erziehungsberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zum und vom Kinderhort zu sorgen. Sie haben schriftlich zu erklären, falls ihr Kind allein nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und zwar vor Ende der Öffnungszeit.

(2)

Sollen andere Personen als die Erziehungsberechtigten das Kind abholen, ist im Voraus eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten an die Leitung der Einrichtung erforderlich.

(3)

Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die mit den Erziehungsberechtigten vereinbarte Buchungszeit, also auf die gesamte Zeit des Aufenthalts in der Einrichtung, einschließlich Ausflüge, Spaziergänge u. ä. Nehmen Kinder innerhalb der vereinbarten Buchungszeit an Veranstaltungen von externen Dritten teil (z.B. Kinderchor), geht die Aufsicht auf diese über. Die Erziehungsberechtigten sind gehalten, sich hierüber mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.

§ 8

Krankheit, Anzeige

(1)

Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kinderhort während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2)

Bei einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit ist der Kinderhort unverzüglich zu benachrichtigen; die Leitung des Hortes kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leidet.

(4)

Erkrankungen sollen im Übrigen der Kinderhortleitung unter Angabe der Krankheit mitgeteilt werden; die voraussichtliche Dauer der Krankheit sollte angegeben werden.

(5)

Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kinderhort nicht betreten.

§ 9

Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger

(1)

Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch des Kinderhortes ausgeschlossen werden,

 

wenn es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,

 

bei weiderholten schwerwiegenden Verstößen der Benutzer wie auch der Erziehungsberechtigten gegen diese Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals,

 

wenn die Erziehungsberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

 

wenn das Kind durch sein Verhalten die Unversehrtheit der anderen Kinder wiederholt und erheblich gefährdet und bisherige Maßnahmen, diesem Verhalten zu begegnen, erfolglos verlaufen sind.

(2)

Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten des Kindes und auf deren Antrag die Vertretung der Erziehungsberechtigten (§ 12) zu hören.

§ 10

Kündigung durch den Erziehungsberechtigten

(1)

Eine Kündigung von beiden Seiten aus wichtigem Grund ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende zulässig.

(2)

Eine Kündigung ist während des Schuljahres nur bis spätestens 31.03. (also zum 31.05.) möglich oder zum Schuljahresende.

(3)

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11

Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr (Kinderhortjahr) beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

§ 12

Vertretung der Erziehungsberechtigten

(1)

Im Kinderhort ist ein Beirat der Erziehungsberechtigten zu bilden.

(2)

Die Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats für den Hort ergeben sich aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsvorschlägen.

§ 13

Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden

(1)

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ab. Die Erziehungsberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die individuell zu vereinbarenden Sprechstunden zu besuchen.

(2)

Die Termine für die Elternabende werden durch die Elternpost bekannt gegeben. Elterngespräche sind jederzeit auf Anfrage möglich.

§ 14

Haftung

(1)

Die Marktgemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kinderhortes entstehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern des Kinderhortes durch Dritte zugefügt werden, haftet die Marktgemeinde nicht.

(3)

Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 15

Unfallversicherungsschutz

Für die Kinder, die den Kinderhort besuchen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII.

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann. Unfall versichert sind auch Kinder, die sich nach Absprache der Erziehungsberechtigten besuchsweise in der Einrichtung aufhalten (Schnupperkinder oder Besuchskinder).

§ 16

Benutzungsgebühr

Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes und weiterer Leistungen wird von den Erziehungsberechtigten eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese Gebühren sind in der jeweils gültigen Gebührensatzung geregelt.

Der Träger ist berechtigt, die Benutzungsgebühr zu Beginn eines Betreuungsjahres neu festzulegen. Darüber hinaus kann eine Anpassung der Benutzungsgebühr auch während des laufenden Betreuungsjahres vorgenommen werden.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

Pretzfeld, 19.05.2026
Markt Pretzfeld
gez.
Steffen Lipfert
Erster Bürgermeister

Die Satzung wird beim Markt Pretzfeld, Hauptstraße 3, OG, Zimmer 5, 91362 Pretzfeld, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.