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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 13/2024
Aus dem Rathaus
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Anzeigen von öffentlichen Veranstaltungen durch Vereine, Verbände, Organisationen als auch Privatpersonen

Der Markt Pretzfeld weist darauf hin, dass bei jeder öffentlichen Veranstaltung mit Ausschank und/oder Abgabe von Speisen (auch Imbiss) eine Erlaubnis über die „Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes“ (§ 12 GastG) vorliegen muss.

Sind bei den Veranstaltungen musikalische Darbietungen oder Tanzveranstaltungen vorgesehen, so ist jeweils Anzeige über die Kapelle, Eintrittsgeld und Dauer der musikalischen Unterhaltung anzuzeigen (Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach § 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG).

Ebenso sind bei Errichtung eines Festzeltes u.U. ein Baubuch, ein Versicherungsnachweis sowie entsprechende Angaben über Größe, Anzahl der Sitzplätze, vorhandene Toilettenanlagen usw. zu erbringen.

Um einen geordneten Ablauf einer Veranstaltung erzielen zu können, bitten wir die verantwortlichen Veranstalter,

mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bei weiteren Verstößen gegen die o.g. gesetzlichen Bestimmungen (Nichtanmeldung einer Veranstaltung oder öffentlichen Vergnügung) muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gerechnet werden.