Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen - beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!
Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.
Das Landratsamt Forchheim weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
| 1. | Gemeingebrauch |
Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz - BayWG).
Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.
| 2. | Eigentümer- und Anliegergebrauch |
Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.
Wegen der derzeitigen Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie (Fischsterben, trockenes Bachbett).
Aufgrund dessen fordert das Landratsamt Forchheim dringend dazu auf, sämtliche Wasserentnahmen einzustellen.
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.
Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.
Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.
Bayerischer Streuobstpakt: Fördermöglichkeiten für den landschaftsprägenden Streuobstanbau
Der Streuobstanbau mit seinen großkronigen, starkwachsenden Hochstamm-Obstbäumen ist in Bayern eine über Jahrhunderte entstandene Form des Obstanbaus mit höchster Bedeutung für die Kulturlandschaft und Biodiversität. Er wurde im April 2021 von der UNESCO als Immaterielles Kulturerbe Deutschland aufgenommen. Das erfolgreiche Volksbegehren „Artenvielfalt - Rettet die Bienen“ führte dazu, dass die große Bedeutung des Streuobstanbaus inzwischen von vielen erkannt wurde.
Streuobstbestände gehören mit bis zu 5000 Tier- und Pflanzenarten zu den artenreichsten Lebensräumen Mitteleuropas.
Mit über 5000 bekannten und davon 1100 in Bayern nachgewiesenen Obstsorten hat der Streuobstanbau einen einzigartigen Schatz an genetischer, geschmacklicher und gesunder Vielfalt mit zahlreichen Lokalsorten, die es zu erhalten gilt.
Hier im Kreis Forchheim prägen alte Streuobstbestände noch immer in weiten Teilen das Landschaftsbild. Gerade die alten Bestände sind für die heimische Tier- und Pflanzenwelt wichtige Rückzugsorte geworden. Um diese noch möglichst lange zu erhalten, ist es oft notwendig das Leben der Bäume durch behutsame Schnittmaßnahmen zu verlängern. Solche Schnittmaßnahmen werden im Landkreis Forchheim vom Landschaftspflegeverband Forchheim e. V. mit ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt. Sie sind für die Besitzer der Bäume kostenfrei, wenn sie über den Landschaftspflegeverband Forchheim e. V. beantragt werden. Egal, ob es sich um einen Altbestand handelt, ob Sie eine durchgewachsene Obstwiese wieder revitalisieren wollen, oder ob Sie Hilfe beim Schnitt von noch jungen Bäumen brauchen.
Auch für den Erhalt oder die Neuanlage von Streuobstwiesen, -äckern oder -weiden gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.
Eine umfassende Beratung zu den verschiedenen Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei der Streuobstberaterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Forchheim, Frau Frauke Gabriel, Telefon 09191 86-4219, E-Mail: frauke.gabriel@lra-fo.de