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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 18/2024
Aus dem Rathaus
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Amtliche Bekanntmachungen

Verordnung des Marktes Pretzfeld über das Anbringen

von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen

durch Bildwerfer

(Plakatierungsverordnung)

Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG, BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2024 (GVBl. S. 254), erlässt der Markt Pretzfeld folgende

Verordnung:

§ 1

Beschränkung von öffentlichen Anschlägen

auf bestimmte Bereiche und Flächen

(1)

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge nur in Bereichen angebracht werden, die vom Markt Pretzfeld nicht in der Negativliste (Anlage 1) festgelegt wurden.

Anschläge sind grundsätzlich beim Markt Pretzfeld unter Angabe des Verantwortlichen anzuzeigen (Ausführungsbestimmungen, Anlage 2).

(2)

Bäume und die mit Ihnen verbundenen Schutz- und Stützeinrichtungen sind grundsätzlich von Anschlägen frei zu halten.

(3)

Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Pretzfeld vorgeführt werden.

(4)

Gesetzliche Bestimmungen, die eine Werbung oder das Anbringen von Plakaten oder ähnlichem regelt, bleiben unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)

Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Lampenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können.

(2)

Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 3

Ausnahmen

(1)

Von der Einschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dingliche Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden.

(2)

Politische Werbung im Zusammenhang mit Wahlen sowie Bekanntmachungen im Rahmen von Volks- und Bürgerbegehren der politischen Parteien und Wählergruppen sowie von Interessenverbänden in einem Zeitraum von sechs Wochen vor einer Wahl oder Abstimmung sind von dieser Verordnung nicht betroffen.

Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung wieder entfernt werden.

(3)

Im Übrigen kann der Markt in besonderen Fällen – anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Naturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 500,-- € bei vorsätzlichem und bis zu 250,-- € bei fahrlässigem Handeln belegt werden, wer entgegen der Vorschrift des § 1 dieser Verordnung oder ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.

§ 5

In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 10 Jahre.

Pretzfeld, den 27.08.2024

Markt Pretzfeld

gez. Steffen Lipfert

Erster Bürgermeister

Anlage 1,

zur Plakatierungsverordnung des Marktes Pretzfeld vom 27.08.2024

Verbot der Plakatierung nach § 1 Abs. 1:

Pretzfeld: im Umgriff von 50 m von Kirche und Schloss

Hagenbach: im Umgriff von 50 m des Schlosses

Hetzelsdorf: im Umgriff von 50 m der Kirche

Wannbach: im Umgriff von 50 m der Kirche

Anlage 2,

Ausführungsbestimmungen zu § 1 der Plakatierungsverordnung des Marktes Pretzfeld vom 27.08.2024

1.

Vor der Aufstellung von Plakatständern und der Anbringung der sonstigen Werbeträger ist die Erlaubnis beim Markt Pretzfeld einzuholen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht grundsätzlich nicht.

2.

Die in der Anlage 1 zur Plakatierungsverordnung aufgeführten Standorte sind einzuhalten.

3.

Bei Plakaten o.ä. muss der haftende Veranstalter, Verleger oder Herausgeber auf dem Werbeträger eindeutig erkennbar sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.

4.

Die Werbeträger dürfen frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens am vierten Werktag nach der Veranstaltung zu entfernen.

5.

Plakate, Tafeln und Ständer dürfen nur in der Weise angebracht werden, dass weder Fußgänger noch Fahrzeuge behindert werden. Plakate oder Tafeln über Verkehrsgrund müssen eine lichte Höhe von 2 Meter aufweisen. Die Größe der Plakate darf DIN A 1 nicht überschreiten. Von der Beschränkung ausgenommen sind Wahlplakate.

6.

Der Markt Pretzfeld behält sich vor, die Plakatierungen, die auf eindeutig unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen.

7.

Für die Plakatierungserlaubnis erhebt der Markt Pretzfeld eine Gebühr und Auslagenersatz gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren im eigenen Wirkungskreis – Kostensatzung – und dem kommunalen Kostenverzeichnis.

8.

Werbeträger welche ohne die erforderliche Erlaubnis, außerhalb der festgelegten zulässigen Standorte oder außerhalb der Fristen nach Nr. 4 aufgestellt werden, werden durch den Bauhof des Marktes Pretzfeld zu den jeweils festgelegten Stundensätzen entfernt.

9.

Für Ortsvereine und örtliche Organisationen und bei Werbung für Wohltätigkeitsveranstaltungen findet die Nr. 7, bei Wahlen die Nr. 2 und 7 der Ausführungsbestimmungen zur Plakatierungsverordnung keine Anwendung.

10.

Regelungen von überörtlichen Straßenbaulastträgern bezüglich der klassifizierten Straßen behalten auch innerhalb der Ortsgrenzen des Marktes Pretzfeld ihre Gültigkeit.

Die Verordnung wird beim Markt Pretzfeld, Hauptstraße 3, OG, Zimmer 5, 91362 Pretzfeld, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Verordnung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.