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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 19/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Marktgemeinderat - Markt Pretzfeld

Beschlüsse der öffentlichen Sitzung

vom Dienstag, 05. August 2025

Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 08.07.2025

Vollzug der Beschlüsse und Bekanntgabe der Beschlüsse aus nicht öffentlicher Sitzung

Informationen:

Kindergarten St. Franziskus;

Generalsanierung Grobkostenschätzung

ILE Fränkische-Schweiz AKTIV;

Wohnmobilstellplatzkonzept

Ortsrecht;

Erlass einer Satzung des Marktes Pretzfeld zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung.

Satzung des Marktes Pretzfeld zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Der Markt Pretzfeld erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gebiet des Marktes Pretzfeld. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 57 BayBO.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Sitzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverbot mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlich Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

(2)

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zur Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.

(3)

Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten.

Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4)

Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze

(1)

Die nach dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes herzustellen.

Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes ist dessen Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3)

Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstückes tatsächlich hergestellt werden können.

Der Ablösebetrag beträgt je Stellplatz 7.000,00 €.

(4)

Von der Möglichkeit der Ablöse nach Abs. 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes abzuwickeln.

§ 4 Anforderungen an die Herstellung

(1)

Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 Bayerische Bauordnung.

§ 5 Abweichungen

(1)

Der Markt Pretzfeld kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.

(2)

Für das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet im Markt Pretzfeld (siehe Anlage) und festgesetzte Einzelbaudenkmäler können ebenfalls Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zugelassen werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt zum 01. Oktober 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Pretzfeld über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom 12.02.2014 außer Kraft.

Pretzfeld, 05.08.2025

Markt Pretzfeld

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Steffen Lipfert

Erster Bürgermeister

Brücken;

Bauwerksprüfungen 2024 nach DIN 1076, Information

Bauleitplanung der Gemeinde Kirchehrenbach, Aufstellung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für die Grundstücke FlNrn. 76 und 76/3 sowie Teilflächen der Grundstücke FlNrn. 76/4, 76/6 und 77 der Gemarkung Kirchehrenbach;

Beteiligung des Marktes Pretzfeld als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt als Träger öffentlicher Belange keine Äußerung abzugeben, weil Belange des Marktes Pretzfeld nicht berührt werden.