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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Wasserrechts (WHG, BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für das Ableiten von Grundwasser aus den Quellen des Marktes Pretzfeld zur öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Pretzfeld – Quellen Wannbach (Flur-Nr. 180/1 und 587), Quelle Lützelsdorf (Flur-Nr. 661, Gem. Lützelsdorf), Quelle Poppendorf (Flur-Nr. 1230, Gem. Hetzelsdorf);Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung

Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für das Ableiten von Grundwasser aus den Quellen des Marktes Pretzfeld zur öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Pretzfeld – Quellen Wannbach (Flur-Nr. 180/1 und 587), Quelle Lützelsdorf (Flur-Nr. 661, Gem. Lützelsdorf), Quelle Poppendorf (Flur-Nr. 1230, Gem. Hetzelsdorf); Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Die wasserrechtlichen Erlaubnisse des Marktes Pretzfeld für das Ableiten von Grundwasser aus den o. g. Quellen sind erloschen bzw. verlieren demnächst ihre Gültigkeit. Mit Schreiben vom 06.12.2022 wurden entsprechende Antrags- und Planunterlagen zur Erteilung von erneuten längerfristigen Bewilligungen eingereicht.

Im Rahmen des Verfahrens war gemäß § 5 Abs. 1 UVPG vom Landratsamt Forchheim festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG sind für die beantragten Entnahmemengen - - jeweils 20.000m³/Jahr – eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG erfolgt die Prüfung überschlägig anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien.

Eine UVP-Pflicht liegt vor, sofern davon ausgegangen wird, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies wurde sowohl seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim als auch seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, verneint.

Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, den 27.10.2023
Köse-Andre
Oberregierungsrätin