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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 24/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Räum- und Streupflicht durch die Anlieger

Der Markt Pretzfeld weist auf die Räum- und Streupflicht der Vorder- und Hinteranlieger von Grundstücken hin. Hierzu wird auszugsweise auf den Bestimmungen der §§ 9 – 13 der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Fahrbahnen im Winter“ hingewiesen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegenden Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt der Markt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interesse der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht der Markt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat der Markt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.

die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.

entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

Die Bevölkerung wird gebeten, diese Bestimmungen zu beachten und ihrer Räum-

und Streupflicht nachzukommen.

Gehsteig ist kein Parkplatz

Alljährlich gibt es erhebliche Probleme beim Winterdienst durch parkende Fahrzeuge.

Insbesondere im Gefällebereich ist eine Räumung bei parkenden Autos nicht möglich. Es ergeht deshalb an alle die Bitte, am Straßenrand und an Gehwegen nicht zu parken. Die meist engen Straßen und Gassen erfordern für unsere gemeindlichen Fahrer über Stunden hinweg bei winterlicher Kälte ganz besondere Aufmerksamkeit und auch Geschicklichkeit. Die Straßen sind um so eher schnee- und eisfrei, je weniger Pkw geparkt werden.

Garagenein- und –ausfahrten, die durch den Schneepflug zugeschoben werden, können aus begreiflichen Gründen nicht vom Räumungspersonal freigeschaufelt werden, so ärgerlich dies auch für Sie sein mag.