Mit der Änderung des § 12 Gaststättengesetz (GastG) ist die Gestattung für den vorübergehenden Alkoholausschank unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigungspflichtig.
Die Anzeigepflicht gemäß Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) ist jedoch weiterhin erforderlich.
Was bedeutet das für Ihre Veranstaltungen?
Den entsprechenden Antrag zum Anzeigen einer Veranstaltung und / oder Beantragung einer Gestattung finden Sie auf der Internetseite des Marktes Pretzfeld unter Rathaus online – Formulare.
Für Fragen zu den neuen Regelungen oder zur Antragstellung steht Ihnen Frau Biemüller (ordnungsamt@pretzfeld.de / 09194 73 47 11) gerne zur Verfügung.