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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 26/2024
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates

Am Dienstag, 10. Dezember 2024 fand eine öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Pretzfeld statt. Der Marktgemeinderat beschloss unter Vorsitz von erstem Bürgermeister Steffen Lipfert folgendes:

BV 19/24, Abstandsflächenerklärung zum Bauantrag wegen Neubau eines Kinderhortes im Markt Pretzfeld auf Fl.Nr. 410/44, Gem. Pretzfeld

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Zustimmung zum Antrag auf Erteilung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 BayBO zu erteilen.

Entwässerungsanlage Markt Pretzfeld;

2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/EWS) zum 01.01.2025, hier: § 10 Abs. 1 Satz 2, Einleitungsgebühr

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung.

2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/EWS) vom 02.10.2012 i.d.F. vom 05.11.2013

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) erlässt der Markt Pretzfeld folgende 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/EWS) vom 02.10.2012 i.d.F. vom 05.11.2013

Artikel 1

§ 10 Abs. 1 Satz 2 (Einleitungsgebühr) wird wie folgt neu gefasst.

Die Gebühr beträgt 2,24 € pro Kubikmeter Abwasser.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Pretzfeld, 10.12.2024
Markt Pretzfeld
Steffen Lipfert, 1. Bürgermeister

Wasserversorgungsanlage Markt Pretzfeld;

1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/WAS) zum 01.01.2025, hier: § 10 Abs. 1 Satz 2, Verbrauchsgebühr

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung.

1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/WAS) vom 02.10.2012

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) erlässt der Markt Pretzfeld folgende 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/WAS) vom 02.10.2012

Artikel 1

§ 10 Abs. 1 Satz 2 (Einleitungsgebühr) wird wie folgt neu gefasst.

Die Gebühr beträgt 1,37 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Pretzfeld, 10.12.2024
Markt Pretzfeld
Steffen Lipfert, 1. Bürgermeister

Backofenordnung des Marktes Pretzfeld vom 07.08.2012;

1. Änderung der Backofenordnung des Marktes Pretzfeld zum 01.01.2025, hier: Nr. 3 Satz 2, Entgelt je Backvorgang

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung.

1. Änderung der Backofenordnung des Marktes Pretzfeld vom 07.08.2012

Artikel 1

Nr. 3 Satz 2 (Nutzungsentgelt) wird wie folgt neu gefasst.

Das Entgelt beträgt 10,00 € je Backvorgang (Ofenladung).

Artikel 2

Diese Änderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Pretzfeld, 10.12.2024
Markt Pretzfeld
Steffen Lipfert, 1. Bürgermeister

Bauleitplanung der Gemeinde Weilersbach, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Tannenwaldstraße“;

Beteiligung des Marktes Pretzfeld als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt als Träger öffentlicher Belange und als Nachbargemeinde keine Äußerung abzugeben, weil Belange des Marktes Pretzfeld nicht berührt werden.

Bauleitplanung der Gemeinde Weilersbach, Aufstellung des Bebauungsplanes „Tannenwaldstraße“ mit integriertem Grünordnungsplan in Oberweilersbach;

Beteiligung des Marktes Pretzfeld als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt als Träger öffentlicher Belange und als Nachbargemeinde keine Äußerung abzugeben, weil Belange des Marktes Pretzfeld nicht berührt werden.