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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 4/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Der Markt Pretzfeld erlässt folgende

2. Satzung zur Änderung der

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

des Marktes Pretzfeld (BGS/WAS)

vom 02.10.2012 i.d.F. vom 11.12.2024

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) erlässt der Markt Pretzfeld folgende 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Pretzfeld (BGS/WAS) vom 02.10.2012 i.d.F. vom 11.12.2024

Artikel 1

§ 5 Abs. 2 (Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“) wird wie folgt neu gefasst.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

§ 6 (Beitragssatz) wird wie folgt neu gefasst.

Der Beitrag beträgt

a)

pro m² Grundstücksfläche 1,49 €

b)

pro m² Geschossfläche 6,63 €

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pretzfeld, 12.02.2025

Markt Pretzfeld

gez.
Steffen Lipfert
1. Bürgermeister

Die Satzung wird beim Markt Pretzfeld, Hauptstraße 3, OG, Zimmer 5, 91362 Pretzfeld, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.