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Amtsblatt Markt Pretzfeld
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt Forchheim

-Dienststelle Ebermannstadt-

Fachbereich Wasserrecht

Az.: 42-8631-55/23

Vollzug des Wasserrechts (WHG, BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für die Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf der Flur-Nr. 2775, Gemarkung Pretzfeld, für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Pretzfeld;

Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung;

Bekanntmachung

gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Die wasserrechtliche Gestattung des neuen Tiefbrunnens des Marktes Pretzfeld auf der Flur-Nr. 2775, Gem. Pretzfeld, zur Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung verlor mit Ablauf des 31.12.2023 ihre Gültigkeit. Der neue Tiefbrunnen wurde in unmittelbarer Nähe zum alten Tiefbrunnen errichtet und ersetzt diesen.

Mit Schreiben vom 06.04.2023 sowie per E-Mail vom 24.04.2023 beantragte der Markt Pretzfeld eine langfristige gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem neuen Tiefbrunnen zur öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Pretzfeld. Entsprechende Unterlagen wurden eingereicht.

Im Rahmen des Verfahrens war gemäß § 5 Abs. 1 UVPG vom Landratsamt Forchheim festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG ist für die beantragte Entnahmemenge von 130.000 m³/Jahr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG erfolgt die Prüfung überschlägig anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien.

Eine UVP-Pflicht liegt vor, sofern davon ausgegangen wird, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies wurde sowohl seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim als auch seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, verneint.

Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, den 26.01.2026
gez.
Körner
Regierungsdirektorin