Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen, an den Werktagen vor Sonn- und Feiertagen die Gehsteige und Fahrbahnen bis zur Mitte des Straßenkörpers zu reinigen haben.
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Unrat und Staub auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Abflussrinne.
Alle Grundstückseigentümer werden gebeten, hier ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.