Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken im Gemeindegebiet werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Winterzeit entlang ihrer Grundstücke (bebaut oder unbebaut), der Räum- und Streupflicht nachzukommen haben. Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen morgens ab 7:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.
Der Haus- und Grundstückseigentümer oder dessen Vertreter ist verpflichtet:
| a) | bei Schneefall die Gehsteige vom Schnee zu befreien, |
| b) | bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte die Wege sorgfältig mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig, |
| c) | diese Sicherungsmaßnahmen bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist, |
| d) | den geräumten Schnee oder die Eisreste aus privaten Hofflächen nicht auf öffentlichem Grund zu lagern, |
| e) | bei Tauwetter Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte freizuhalten um das Abfließen des Schmelzwassers zu gewährleisten. |