Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes). Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird -vorbehaltlich einer anderen Regelung- zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1.Juli zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Markt Markt Rettenbach, Ottobeurer Str. 10, 87733 Markt Rettenbach, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Hinweis:
Zahlungspflichtige, die dem Markt Markt Rettenbach keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer rechtzeitig zu überweisen.