Der Marktgemeinderat des Marktes Rettenbach hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „PV-Anlage Fl.-Nr. 742, Gemarkung Frechenrieden“ in der Fassung vom 15. Dezember 2022 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 9. Februar 2023 festgestellt. Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C) in der Fassung vom 15. Dezember 2022 mit redaktionellen Änderungen/ Ergänzungen vom 9. Februar 2023.
Mit Bescheid vom 07.03.2023 Nr. 34.1.1-6100 hat das Landratsamt Unterallgäu die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „PV-Anlage Fl.-Nr. 742, Gemarkung Frechenrieden“ in der Fassung vom 15. Dezember 2022 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 9. Februar 2023 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam.
Jedermann kann die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Rettenbach, Erdgeschoss, Zimmer 1.4, Ottobeurer Straße 10, 87733 Markt Rettenbach während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend ist die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes auch im Internet auf der Homepage des Marktes Rettenbach unter www.markt-rettenbach.de/ „Aktuelles“ einsehbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Rettenbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.