Der Marktgemeinderat hat am 16.05.2024 für eine Teilfläche aus Fl.Nr. 462 der Gemkg. Eutenhausen eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassen.
Die Einbeziehungssatzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus in Markt Rettenbach, Ottobeurer Str. 10, Zimmer Nr. 1.4, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen und Ändern der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung des in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.