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Die Reischenau
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 1.1.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekanntgegeben.

Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.

Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können im Rathaus Dinkelscherben, Steueramt, eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Dinkelscherben, Augsburger Str. 4, 86424 Dinkelscherben.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassener Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher

E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass sie den Bescheid auch dann befolgen müssen, wenn sie ihn mit Widerspruch und/oder Klage angreifen.

Markt Dinkelscherben, Steueramt