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Die Reischenau
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

des Marktes Dinkelscherben

(Plakatierungsverordnung)

Aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-1) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23 Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert erlässt der Markt Dinkelscherben folgende Verordnung:

§ 1

Begriffsbestimmung

1.

Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahrgenommen werden können.

2.

Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 2

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

1.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den vom Markt Dinkelscherben bestimmten Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und – ständer sowie Schaukästen) angebracht werden.

2.

Das Aufstellen von Plakatständern ist in folgenden Ortsteilen des Marktes Dinkelscherben und in der Anlage 1 aufgeführten Stellen erlaubt (Anzahl der Plakatständer in Klammer):

a)

Dinkelscherben (3)

b)

Ried (1)

c)

Breitenbronn (2)

d)

Oberschöneberg (2)

e)

Ettelried (2)

f)

Anried (2)

g)

Fleinhausen (2)

h)

Grünenbaindt (2)

i)

Häder (2)

j)

Lindach (2).

3.

Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Dinkelscherben vorgeführt werden.

4.

Abs. 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

§ 3

Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen

1.

Vor Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren bis zu vier Wochen vor der Wahl Plakatständer und Plakate ausschließlich im Bereich der in Anlage 2 genannten Straßen mit folgender Maßgabe anbringen:

a)

In jedem Ortsteil darf jede politische Partei oder Wählergruppe bzw. die Antragsteller von Volks- oder Bürgerbegehren mindestens an einem Stellplatz Plakate bzw. Plakatständer aufstellen. Die maximale Größe des einzelnen Plakates ist auf DIN A0 (1,0 qm) beschränkt.

b)

Die Oberkante des Plakates (einschließlich des Plakatträgers) darf eine maximale Höhe von 1,30 Meter ab Erdboden bei Verwendung eines Plakatständers nicht überschreiten.

c)

Bei Anbringung von Plakaten an Straßenlampen ist darauf zu achten, dass eine Beschädigung der Straßenmasten verhindert wird.

d)

Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.

e)

Eine schriftliche Antragstellung beim Markt Dinkelscherben mit Nennung einer verantwortlichen Person ist erforderlich.

2.

Vor politischen Veranstaltungen, außerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Zeit, dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören, bis zu vier Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate in den in der Anlage 2 genannten Straßen nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis e) anbringen. Die Veranstaltungsplakate müssen eindeutige Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten; die Darstellung von Personen ist zulässig.

3.

Wenn für politische Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide nach § 3 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden zu reservieren.

4.

Nicht erlaubt ist das Anbringen von Plakaten außerhalb der in der Anlage 2 genannten Straßen, d.h. in den Seitenstraßen erfolgt keine Wahlwerbung. Der Markt Dinkelscherben duldet keine Anschläge, Plakate usw. an den öffentlichen Gebäuden und auch nicht auf öffentlichen Plätzen und die Abstimmungslokale.

5.

Nach dem Tag der Wahl oder Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Wahl oder Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate inklusiv Befestigungsmaterial innerhalb einer Woche abgebaut werden.

6.

Soweit die Werbung mit Plakatständern unter Benutzung von Straßenbestandteilen eine Sondernutzung im Sinn des Straßenrechts darstellt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

§ 4

Ausnahmen

1.

Der Markt Dinkelscherben kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

2.

Von der Beschränkung nach § 2 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden oder an den Vereinskästen bzw. Tafeln angebracht werden.

3.

Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln oder Schaukästen an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht werden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt

2.

entgegen § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,

3.

entgegen § 3 Abs. 5 die Plakate nicht fristgerecht abbaut,

4.

entgegen den Maßgaben § 3 Abs. 1 Plakate anbringt,

5.

entgegen der Vorschrift § 3 Abs. 3 ohne Genehmigung für politische Veranstaltungen wirbt.

§ 5

Inkrafttreten – Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre

Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung, die am 01.11.2006 in Kraft getreten ist, außer Kraft.

Dinkelscherben, den 23.05.2024

Edgar Kalb
1. Bürgermeister

Anlage 1

zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

des Marktes Dinkelscherben

(Plakatierungsverordnung)

Vom 23.05.2024

Anlage 2

zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

des Marktes Dinkelscherben

(Plakatierungsverordnung)

Vom 23.05.2024