Der Marktgemeinderat Dinkelscherben gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
| a) | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. |
| (2) | 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats. | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. | |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung Sitzungsgeld von je 50 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. | |
| (3) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden | |
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
| c) | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt und jährlich zum Jahresende rückwirkend ausgezahlt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. | |
| (5) | 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für die Anschaffung und den Betrieb von Hard- und Software, den Umgang mit elektronischen Dokumenten sowie die Fertigung von Ausdrucken und den Schutz dieser Maßnahmen eine Entschädigung in Höhe von 15 € monatlich (IT-Pauschale). 2Der Betrag wird jährlich zum Jahresende rückwirkend ausgezahlt. | |
| (6) | Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend. | |
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
1Für andere im Auftrag des Marktes Dinkelscherben ehrenamtlich tätige Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger kann eine Entschädigung gewährt werden. 2Über die Gewährung und die Höhe der Entschädigung entscheidet der Erste Bürgermeister im Einzelfall.
1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.05.2020, zuletzt geändert am 08.07.2020, außer Kraft.
Dinkelscherben, 13.05.2026