Der Markt Dinkelscherben erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796,797, BAYRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) sowie auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 642) folgende
| (1) | Das Freibad des Marktes Dinkelscherben ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung von Erholung, Gesundheit und sportlicher Betätigung. |
| (2) | Der Markt Dinkelscherben betreibt das Freibad ohne Gewinnerzielungsabsicht. Einnahmen dienen ausschließlich dem Betrieb, Unterhalt und der Weiterentwicklung der Einrichtung. |
| (1) | Diese Satzung regelt die Grundsätze der Nutzung des Freibades. |
| (2) | Ergänzend gelten die jeweils aktuelle Haus- und Badeordnung sowie die Gebührensatzung. |
| (3) | Mit Betreten des Freibades erkennen die Besucher diese Regelwerke an. |
| (1) | Die Benutzung des Freibades steht grundsätzlich allen Personen offen, soweit keine Sicherheits- oder Hygienegründe entgegenstehen. |
| (2) | Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittsberechtigung gestattet. Näheres regelt die Gebührensatzung. |
| (3) | Der Markt kann den Zutritt aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen beschränken oder zeitweise untersagen. |
| (1) | Das Badepersonal übt das Hausrecht aus und sorgt für die Einhaltung der Sicherheit sowie der geltenden Ordnungen. |
| (2) | Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten. |
| (3) | Personen, die die Sicherheit gefährden, andere belästigen oder gegen die Regelwerke verstoßen, können des Bades verwiesen werden. |
| (4) | In schwerwiegenden Fällen kann ein zeitweiliges oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden. |
| (1) | Die Nutzung des Freibades erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. |
| (2) | Der Markt Dinkelscherben haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Beschäftigten zurückzuführen sind. |
| (3) | Für den Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände sowie für Schäden an Fahrzeugen wird keine Haftung übernommen. |
| (4) | Eltern und Aufsichtspersonen haften für Minderjährige und weitere in ihrer Obhut stehende Personen. |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Die Satzung über die Benutzung des Freibades des Marktes Dinkelscherben vom 19.04.2016 tritt am Tage der Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft. |
Dinkelscherben, den 20.05.2026