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Die Reischenau
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Veröffentlichung

Der Markt Dinkelscherben erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796,797, BAYRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) sowie auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 642) folgende

Satzung

§ 1 Zweck und Widmung

(1)

Das Freibad des Marktes Dinkelscherben ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung von Erholung, Gesundheit und sportlicher Betätigung.

(2)

Der Markt Dinkelscherben betreibt das Freibad ohne Gewinnerzielungsabsicht. Einnahmen dienen ausschließlich dem Betrieb, Unterhalt und der Weiterentwicklung der Einrichtung.

§ 2 Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung regelt die Grundsätze der Nutzung des Freibades.

(2)

Ergänzend gelten die jeweils aktuelle Haus- und Badeordnung sowie die Gebührensatzung.

(3)

Mit Betreten des Freibades erkennen die Besucher diese Regelwerke an.

§ 3 Zutritt und Nutzung

(1)

Die Benutzung des Freibades steht grundsätzlich allen Personen offen, soweit keine Sicherheits- oder Hygienegründe entgegenstehen.

(2)

Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittsberechtigung gestattet. Näheres regelt die Gebührensatzung.

(3)

Der Markt kann den Zutritt aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen beschränken oder zeitweise untersagen.

§ 4 Aufsicht und Hausrecht

(1)

Das Badepersonal übt das Hausrecht aus und sorgt für die Einhaltung der Sicherheit sowie der geltenden Ordnungen.

(2)

Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.

(3)

Personen, die die Sicherheit gefährden, andere belästigen oder gegen die Regelwerke verstoßen, können des Bades verwiesen werden.

(4)

In schwerwiegenden Fällen kann ein zeitweiliges oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 5 Haftung

(1)

Die Nutzung des Freibades erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

(2)

Der Markt Dinkelscherben haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Beschäftigten zurückzuführen sind.

(3)

Für den Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände sowie für Schäden an Fahrzeugen wird keine Haftung übernommen.

(4)

Eltern und Aufsichtspersonen haften für Minderjährige und weitere in ihrer Obhut stehende Personen.

§ 6 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Die Satzung über die Benutzung des Freibades des Marktes Dinkelscherben vom 19.04.2016 tritt am Tage der Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft.

Dinkelscherben, den 20.05.2026

Dr. Ulrich Fahrner
1. Bürgermeister