Der Markt Dinkelscherben erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GBl. S. 674) geändert worden ist folgende
Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung zur Benutzung der Sporthalle (Reischenauhalle) und der Freisportanlage in der Kohlstattstr. 2 B in 86424 Dinkelscherben vom 21.06.2023
Die Gebührensatzung zur Benutzung der Sporthalle (Reischenauhalle) und der Freisportanlage in der Kohlstattstr. 2 B in 86424 Dinkelscherben vom 15.07.2020, in Kraft getreten am 01.08.2020 erhält folgende Änderungen:
§ 1 Abs. 2, nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Kindergärten, die ihren Sitz im Gebiet des Marktes Dinkelscherben haben und während ihrer regulären Betriebszeiten die Halle in Absprache mit den Schulen benutzen sind ebenfalls von der Gebührenpflicht befreit.“
§ 4 nach Satz „Wird vom Veranstalter ein Eintrittsgeld erhoben, beträgt die Beteiligung des Markts daran 20%.“ wird folgender Satz eingefügt: „Von Veranstaltern der Nutzergruppen 1 und 2 wird keine Beteiligung an den Eintrittsgeldern verlangt.“
§ 4 am Ende wird folgendes eingefügt:
„Verlegen die Nutzergruppen 1 und 2 den Hallenschutzboden in Eigenregie, so entfällt die Gebühr für den Hausmeister, wenn er bei der Verlegung anwesend ist. Muss der Hausmeister während der Hallenbenutzung anwesend sein bzw. in Rufbereitschaft sein, so werden diese Gebühren verrechnet.“
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.