Titel Logo
Die Reischenau
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Auslegung

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Markt Dinkelscherben

Anlass: Novelle der Bayerischen Bauordnung – 1.+2. Modernisierungsgesetz

Ab 01.10.2025 entfällt die staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen. Der Marktrat hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 beschlossen, durch Erlass einer kommunalen Stellplatz- und Garagensatzung weiterhin eine Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen festzusetzen und den Entwurf, Fassung 06.05.2025 als Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die Rechtswirkung tritt am 11.07.2025 ein. Gleichzeitig tritt die Satzung rechtswirksam seit dem 15.01.2015 außer Kraft.

Die Satzung liegt auf Dauer zu jedermanns Einsicht im Rathaus Dinkelscherben, Augsburger Straße 4-6, sowie auf der Homepage des Marktes unter www.dinkelscherben.info bereit.

Für die Einsichtnahme der Planunterlagen im Rathaus Dinkelscherben gelten besondere Zugangsregelungen: Die Einsichtnahme kann nur durch Terminvergabe erfolgen – hierzu wählen Sie bitte 08292/202-60 oder per Mail: bauamt@dinkelscherben.de

Dinkelscherben, den 26.06.2025
E.Kalb, 1. Bürgermeister

--------------------------------------------------------

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben

(Stellplatz- und Garagensatzung)

Der Markt Dinkelscherben erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr.1 und 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23.12.2024 (GVBI. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. 12. 2024 (GVBI. S. 619), folgende Satzung:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet mit allen Ortsteilen.

(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2

Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO, wenn

  • eine bauliche oder andere Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
  • oder
  • durch eine Änderung einer solchen Anlage oder ihrer Benutzung ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist (z.B. Schaffung einer Einliegerwohnung, Dachgeschossausbau etc). Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

§ 3

Anzahl der Garagen und Stellplätze

(1)

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Im Übrigen bemisst sich die Anzahl der erforderlichen Stellplätze nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen, sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.11.1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung

(2)

Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(3)

Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(4)

Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(5)

Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln.

(6)

Der Vorplatz vor Garagen muss mindestens eine Länge von 5 m aufweisen, damit dieser als Stellplatz ausgewiesen werden kann. Zudem dürfen die Sichtverhältnisse der Nachbargrundstücke nicht nachteilig beeinflusst werden. Eine Ablehnung ist auch dann möglich, wenn das rückwärts Einfahren in die öffentliche Straße eine Gefahr für den fließenden Verkehr und anderen Verkehrsteilnehmern darstellt.

§ 4

Herstellen und Ablöse der Stellplätze

(1)

Die nach § 2 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3)

Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden, soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks möglich ist.

(4)

Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.

(5)

Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

(6)

Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung bzw. bei verfahrensfreien Bauvorhaben vor Baubeginn abzuschließen.

(7)

Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.000,00 EUR pro Stellplatz festgesetzt.

(8)

Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von 10 Werktagen nach Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung zur Zahlung auf ein noch zu benennendes Konto zur Zahlung fällig.

§ 5

Anforderungen an die Herstellung

(1)

Es ist eine Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich sollen die Flächen mit einem versickerungsfähigen Belag ausgestattet werden, z.B. Pflasterrasen oder Ähnliches. Für Stellplatzflächen ist die ordnungsgemäße Entwässerung nachzuweisen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke erfolgen. (Sickerschächte oder Rinnen)

(2)

Begrünung der Dächer von Stellplatz- und Garagenanlagen: Dächer mit einer geringen Neigung oder Flachdächer, sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, kann von der Begrünung abgesehen werden.

§ 6

Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 7

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt ab 11.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12.2014 (rechtswirksam seit dem 15.01.2015) außer Kraft.

Markt Dinkelscherben

Dinkelscherben, den 06.05.2025