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Die Reischenau
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug Bayer Straßen- und Wegegesetz

Hier:

Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges – „Rauher Berg“

Flur-Nr. 913/2, Gemarkung Anried

Lagebezeichnung: „Rauher Berg“

1.

Straßenbeschreibung

2.

Verfügung

2.1

Der unter 1. bezeichnete nicht ausgebaute Feld- und Waldweg wird gem. Art. 8 BayStrWG eingezogen.

3.

Träger der Straßenbaulast

Markt Dinkelscherben

4.

Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit (§ 41 Abs.4 BayVwVfG)

5.

Sonstiges

5.1

Gründe für die Einziehung: Der Weg dient keiner öffentlichen Erschließung und hat somit keine Verkehrsbedeutung.

5.2

Die Verfügung nach Nummer 2 kann im Bauamt – Rathaus Markt Dinkelscherben, Augsburger Str. 4 - 6, in der Zeit vom 11.07.2025 bis 14.08.2025 eingesehen werden.

Aktuelle Zugangsregeln – nur mit Terminvergabe von Montag bis Freitag

Tel.: 08292-202-60 oder bauamt@dinkelscherben.de

Dinkelscherben, 08.07.2025
Gez. E. Kalb, erster Bürgermeister

Ortsüblich bekanntgemacht durch Abdruck im Amtsblatt, Ausgabe KW 28 und auf der Homepage des Marktes unter Bekanntmachungen/News

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postanschrift: Postfach11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen

Grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.