Titel Logo
Die Reischenau
Ausgabe 14/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widmungsbekanntmachung

1.

Straßenbeschreibung

Bezeichnung der Straße

„5. Söldnerfeldweg“Grundstück Fl.Nr. 554 Gemarkung Dinkelscherben

Anfangspunkt

Süd-westl. Punkt v. FlNr. 630

Endpunkt

Einmündung Feldweg (Mittelschlucht)

2.

Verfügung

2.1

Der unter 1. bezeichnete nicht ausgebaute Feld- und Waldweg wird gem. Art. 8 BayStrWG eingezogen.

3.

Träger der Straßenbaulast

Markt Dinkelscherben

4.

Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit (§ 41 Abs.4 BayVwVfG)

5.

Sonstiges

5.1

Gründe für die Einziehung: Die Einziehung wurde im Rahmen des Erschließungsvertrages zum neuen Baugebiet „Söldnerfeld-West“ beschlossen. Der „6. Söldnerfeldweg“ hat künftig keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr. Der Weg wird Teil des neuen Baugebietes „Söldnerfeld-West“ (Art. 8 BayStrWG).

5.2

Die Verfügung nach Nummer 2 kann im Bauamt – Rathaus Markt Dinkelscherben, Augsburger Str. 4 - 6, in der Zeit vom 10.07. bis 31.07.2026 eingesehen werden.

Aktuelle Zugangsregeln – nur mit Terminvergabe von Montag bis Freitag

Tel.: 08292-202-60 oder bauamt@dinkelscherben.de

Dinkelscherben, 09.07.2026
Dr. Ulrich Fahrner, 1. Bgm.

Ortsüblich bekanntgemacht durch Abdruck im Amtsblatt, Ausgabe KW 28 und auf der Homepage des Marktes unter Bekanntmachungen/News

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postanschrift: Postfach11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.