Der Markt Dinkelscherben erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264, Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 642) folgende Satzung:
I. Allgemeines
Der Markt Dinkelscherben erhebt für ihre öffentliche Einrichtung der Mittagsverpflegung und Betreuung in der offenen Ganztagsschule (OGTS) Gebühren auf der Grundlage dieser Satzung.
(1) Gebührenschuldner sind,
| • | die Personensorgeberechtigten bzw. |
| • | die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag die Schülerin bzw. der Schüler in einer in § 1 genannten öffentlichen Einrichtung aufgenommen bzw. betreut wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die zu entrichtenden Gebühren setzen sich aus der Gebühr für die Betreuung (Betreuungsgebühr) und der Verpflegung (Verpflegungsgebühr) zusammen. Maßgeblich ist jeweils das von den Personensorgeberechtigten gebuchte Angebot.
(2) Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat, in dem die Schülerin bzw. der Schüler in die Einrichtung eintritt. Sie enden mit dem Monat, in dem die Schülerin bzw. der Schüler nach der ordnungsgemäßen Abmeldung austritt oder nach dem jeweiligen Schuljahresende.
(3) Die Gebühren entsteht mit dem Monat, zu dem die Schülerin bzw. der Schüler zum Mittagessen vom Gebührenschuldner angemeldet wird und endet mit dem Monat, zu dem eine Abmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Anmeldungen zur Teilnahme am Mittagessen sind jeweils 7 Tage vor Beginn des Kalendermonats, Abmeldungen 7 Tage vor Kalendermonatsende möglich.
(4) Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Monats sind für diesen Monat die vollen Gebühren zu entrichten.
(5) Die Gebühren werden für 38 Wochen erhoben. Die Gebühren werden in 10 gleichen Monatsraten (Oktober bis Juli) erhoben.
(6) Ferienbedingte, sowie sonstige vorübergehende Schließungen oder Ausfallzeiten, berühren nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Gebühr.
(7) Die Gebühren sind jeweils am ersten des Monats zur Zahlung fällig.
II. Gebührensatz
(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuung am Freitag sind folgende Betreuungsgebühren zu entrichten:
im Schuljahr 2026/2027 für die 2. bis 4. Klasse
im Schuljahr 2027/2028 für die 3. bis 4. Klasse
im Schuljahr 2028/2029 für die 4. Klasse
| Betreuungszeit | Gebühr pro Monat |
| bis 14.00 Uhr | 30,00 € |
| bis 16.00 Uhr | 50,00 € |
Ab dem Schuljahr 2029/2030 entfällt die Betreuungsgebühr.
(2) Für die Mittagsverpflegung sind folgende Gebühren zu entrichten:
| Buchungstage pro Woche | Gebühr pro Monat |
| 2 Tage | 56,00 € |
| 3 Tage | 84,00 € |
| 4 Tage | 112,00 € |
| 5 Tage | 140,00 € |
III. Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Mittagsverpflegung an der Grund- und Mittelschule vom 03.11.2022, zuletzt geändert am 09.07.2025, außer Kraft.