Der Markt Dinkelscherben erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch
§ 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende Satzung:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Markt Dinkelscherben ist gem. Art. 8 Abs. 1 Bay. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Träger des Schulaufwandes für die Grund- und Mittelschule Dinkelscherben. Grundlage für die offene Ganztagesschule (OGTS) ist die Bekanntmachung des Bay. Schulministeriums für Bildung und Kultur in den gültigen Fassungen.
(2) Die Zusatzangebote für die Schülerinnen und Schüler werden als öffentliche Einrichtung betrieben.
§ 2 Offene Ganztagsschule (OGTS)
Die OGTS versteht „Bildung, Betreuung und Erziehung“ als eine Einheit und ermöglicht eine stärkere individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler, mehr Chancengleichheit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Schülerinnen und Schüler werden nach Unterrichtsende in schuleigenen Räumen von pädagogischem Personal, Erzieherinnen und Erziehern sowie Honorarkräften betreut. Neben einem verpflichtenden Mittagessen sind an jedem Betreuungstag eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung und verschiedene Freizeitangebote vorgesehen.
§ 3 Benutzungsgebühren
Der Besuch der OGTS ist grundsätzlich beitragsfrei. Der Markt Dinkelscherben erhebt Benutzungsgebühren nach Maßgabe der gesonderten Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung für
a) die Mittagsverpflegung in der OGTS.
b) die Freitagsbetreuung im Rahmen der OGTS.
II. Aufnahme
§ 4 Anmeldung
(1) Die Aufnahme einer Schülerin bzw. Schülers setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person der aufzunehmenden Schülerin bzw. des aufzunehmenden Schülers und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufnahme der Schülerin bzw. Schülers erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze, sowie nach Absprache des Trägers mit der Schulleitung unter Beachtung schulischer und sozialpädagogisch relevanter Faktoren/Kriterien.
(3) Die Anmeldung ist verbindlich für das gesamte Schuljahr (Schulferien und Feiertage ausgenommen).
§ 5 Grundsätze für die Aufnahme von Schülerinnen bzw. Schülern
(1) Die Zusatzangebote stehen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschule Dinkelscherben nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Sollte die Nachfrage die verfügbaren Plätze übersteigen, erfolgt die Vergabe nach einem festgelegten Kriterienkatalog (Berufstätigkeit, alleinerziehend, soziale Dringlichkeit, Härtefall, Geschwisterkind). Im Sinne einer zügigen Platzvergabe sind entsprechende Nachweise in diesem Fall unverzüglich vorzulegen. Die Entscheidung über die Vergabe der vorhandenen Plätze wird in enger Abstimmung zwischen Schulleitung und Gemeinde getroffen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Nachweis einer gültigen Kontoverbindung und die Erteilung einer gültigen Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat).
§ 6 Ablehnung
Die Aufnahme kann unter Einhaltung der Kriterien des § 5 Abs. 2 dieser Satzung abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
III. Besuchsregelungen
§ 7 Betreuungszeiten, Schließzeiten in der offenen Ganztagsschule (OGTS)
(1) Das Betreuungspersonal der OGTS übernimmt die Betreuung der Schülerinnen bzw. Schüler beginnend mit deren/dessen regulären Unterrichtsschluss
a) in der OGTS „Langgruppe“ bis 16.00 Uhr (Grundschule)
b) in der OGTS „Kurzgruppe“ bis 14.00 Uhr (Grundschule)
c) in der OGTS „Langgruppe“ bis 16.00 Uhr (Mittelschule)
an den gebuchten Tagen.
(2) Die Einrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien geschlossen.
(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden vom Markt Dinkelscherben bzw. der Schulleitung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.
IV. Abmeldung und Ausschluss
§ 8 Abmeldung
Das Ausscheiden aus der Einrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten und ist nur zum Ende des Schuljahres möglich. Während des laufenden Schuljahrs ist eine Kündigung nur aus triftigem Grund (z. B. Wegzug) zulässig.
§ 9 Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers
vom Besuch der Einrichtung
(1) Eine Schülerin bzw. ein Schüler kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn
| • | sie/er innerhalb der letzten drei Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt fehlt, |
| • | es erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes in der Einrichtung nicht interessiert sind, |
| • | durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit der anderen Kinder erheblich gefährdet ist, |
| • | der Betreuungsplatz auf Grund falscher Angaben seitens der Personen-sorgeberechtigten erlangt wurde, |
| • | die Personensorgeberechtigten ihre Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind. |
| • | Diebstahl oder vorsätzliche Sachbeschädigung vorliegt, |
| • | gegen diese Satzung oder in sonstiger Weise wiederholt verstoßen wird. |
(2) Vorübergehender Ausschluss vom Besuch: Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte und Familienangehörige dürfen im Falle von Erkrankungen, die in § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSchG) genannt sind, die Einrichtung und die für den Betrieb der Einrichtung dienenden Räume nicht betreten, die Einrichtung nicht benutzen und auch nicht an Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen. Die Sorgeberechtigten haben die Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn einer der einschlägigen Krankheitsfälle vorliegt. Der erneute Besuch der Einrichtung ist nach dem IfSchG dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen ist bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von eventuellen Kosten des ärztlichen Attests oder Urteils.
(3) Ein Anspruch auf Wiederaufnahme für Schülerinnen bzw. Schüler, die vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurden, besteht nicht.
V. Sonstiges, Schlussbestimmung
§ 10 Unfallversicherungsschutz
Für den Besuch der Einrichtung besteht eine Unfallversicherung. Dies gilt auch für den direkten Weg zur und von der Schule und bei möglichen Veranstaltungen, sowie Unternehmungen der Einrichtung. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine Unfallmeldung voraus. In diesem Falle besteht eine sofortige Mitteilungspflicht an den Träger.
§ 11 Haftung
(1) Der Markt Dinkelscherben haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Markt Dinkelscherben für Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Markt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugeführt werden.
(3) Es wird keine Haftung übernommen für
| • | den Verlust von Schmucksachen und sonstigen besonders wertvollen Gegen-ständen, |
| • | den Verlust von Gegenständen, die üblicherweise Schülerinnen bzw. Schüler nicht mitgegeben werden, |
| • | Personen- und Sachschäden, die während des Besuchs durch Dritte zugefügt werden. |
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Mittagsverpflegung an der Grund- und Mittelschule (Mittagsverpflegungssatzung) vom 03.11.2022 außer Kraft.