1. 25. Änderung Flächennutzungsplan
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Nr. 61 „Photovoltaik-Freiflächenanlage-Ried“
(Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
Der Markt Dinkelscherben hat den Entwurf vom 11.05.2022 zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie den Entwurf vom 08.11.2022 zum Bebauungsplan in der Zeit vom 23.12.2022 bis 27.01.2023 öffentlich ausgelegt. Zur Auslegung ist auch der gebilligte Entwurf vom 04.03.2022 zum Vorhaben- und Erschließungsplan in selber Zeit gelangt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 21.12.2022 bis 27.01.2023 statt.
Über die während dieser Zeit eingegangenen Stellungnahmen, hat der Bau- Umwelt- und Energieausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 14.03.2023 beraten und abgewogen.
Der Bau- Umwelt- und Energieausschuss hat in seiner Sitzung die Entwürfe zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes jeweils vom 12.09.2023 gebilligt und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
| Die Entwürfe vom 12.09.2023 zur | |
| - | 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie dem |
| - | Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Nr. 61 „PV-Freiflächenanlage-Ried“ mit Begründung und Umweltbericht |
liegen im Rathaus des Marktes Dinkelscherben, Augsburger Straße 4-6, 86424 Dinkelscherben (Bauamt 1. Stock) in der Zeit vom
13.10.2023 bis einschließlich 14.11.2023
öffentlich aus.
Für die Einsichtnahme der Planunterlagen im Rathaus Dinkelscherben gelten besondere Zugangsregelungen. Aktuell nur mit Terminvergabe:
Terminabsprachen sind möglich unter der Rufnummer 08292/202-60.
Geschäftszeiten:
Mo bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mo bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Jedermann kann die Unterlagen mit der Begründung und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die bei der Abwägung berücksichtigt wurden, beim Markt Dinkelscherben einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich können die Planentwürfe auch auf der Internetseite der Marktgemeinde Dinkelscherben unter www.dinkelscherben.info unter der Rubrik Bauleitplanung/ Pläne im Verfahren eingesehen werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der 25. Flächennutzungsplanänderung umfasst die Flurnummer 86, Gemarkung Ried. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Lageplänen, die Bestandteil dieser Bekanntmachung sind.
Stellungnahmen können während der Zeit der Auslegung in Textform oder während der Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Planungen nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.dinkelscherben.info veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. E (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt
Hinweis zur Änderung des Flächennutzungsplanes:
Bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. BauBG)