für die Erhebung der Hundesteuer vom 24.01.2024
Auf Grund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl S. 385), erlässt der Markt Dinkelscherben folgende Satzung:
Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer, in Kraft getreten am 01.01.2004, zuletzt geändert am 03.03.2021 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund — 80,00 €
für den zweiten Hund — 150,00 €
für jeden weiteren Hund — 200,00 €
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.