Der Markt Dinkelscherben erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende Satzung:
§1 Zweck und Zielsetzung | |
| Der Rathausstadel (Augsburger Straße 4-6, 86424 Dinkelscherben) dient der Förderung kultureller Aktivitäten und Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse. Die Nutzung erfolgt im Sinne der Gemeinwohlorientierung und steht im Einklang mit dem Sanierungsziel, das durch Mittel des Freistaats Bayern ermöglicht wurde. | |
§2 Nutzungsberechtigung | |
| (1) | Nutzungsberechtigt sind neben dem Markt Dinkelscherben grundsätzlich ortsansässige Organisationen, Kulturvereine, Bildungseinrichtungen sowie ortsansässige Einzelpersonen mit kulturellem Veranstaltungszweck. |
| (2) | Die Nutzung ist für öffentlich zugängliche kulturelle oder anderweitig gemeinwohlorientierte Veranstaltungen vorgesehen. |
| (3) | Standesamtliche Trauungen dürfen stattfinden, wenn die Kapazität des Trauzimmers im Rathaus überstiegen wird oder wenn Personen mit körperlicher Einschränkung auf einen barrierefreien Zugang zu den Räumlichkeiten angewiesen sind. |
§3 Zulässige Nutzungsarten | |
| Erlaubt sind insbesondere: | |
| • | Konzerte, Theater, Lesungen, Ausstellungen, |
| • | Filmvorführungen, Vorträge, kulturelle Workshops, |
| • | Veranstaltungen mit Bezug zu Heimatpflege, Brauchtum und Kunst. |
§4 Unzulässige Nutzungsarten | |
| Nicht gestattet sind insbesondere: | |
| • | Veranstaltungen politischer Parteien oder politischer Gruppierungen, |
| • | Privatfeiern wie Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen oder ähnliche Anlässe, |
| • | kommerzielle Veranstaltungen ohne kulturellen Bezug, |
| • | Gesellschafter-, Eigentümer- oder Mitgliederversammlungen. |
§5 Antragstellung und Genehmigung | |
| (1) | Die Nutzung ist grundsätzlich mindestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn in Textform über das Sekretariat, bei Trauungen über das Standesamtswesen des Marktes Dinkelscherben zu beantragen. |
| (2) | Der Antrag muss Angaben zum Veranstalter, zur Art der Veranstaltung, zum Termin und zur erwarteten Besucherzahl enthalten. |
| (3) | Die Entscheidung über die Zulässigkeit sowie die Genehmigung bei Terminüberschneidungen trifft der 1. Bürgermeister, seine Vertretung oder die Geschäftsleitung unter Berücksichtigung dieser Satzung. |
| (4) | Der Termin gilt als festgesetzt, wenn die gezeichnete Nutzungsvereinbarung im Sekretariat des Marktes eingegangen ist. |
§6 Gebühren | |
| Für die Nutzung sind Gebühren mittels einer eigenen Satzung zu erheben. | |
§7 Hausrecht und Haftung | |
| (1) | Das Hausrecht liegt beim 1. Bürgermeister des Marktes Dinkelscherben oder einer von ihm beauftragten Person. |
| (2) | Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch die Nutzung entstehen. |
| (3) | Die Einhaltung der Brandschutz-, Sicherheits- und Lärmschutzvorgaben ist verpflichtend. |
§8 Inkrafttreten | |
| Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt alle vorherigen Regelungen zur Nutzung des Rathausstadels. Für Nutzungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung verbindlich gebucht wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Gebühren. Die neue Satzung findet auf diese Fälle keine Anwendung. | |