Der Markt Dinkelscherben weist auf die bestehende „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ hin.
Die Verordnung ist auf der Homepage des Marktes, www.dinkelscherben.info, veröffentlicht. Die Räum- und Streupflicht der Gehwege obliegt den Grundstückseigentümern. Sie gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke.
Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Es ist darauf zu achten, dass Hydranten, Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freigehalten werden.
Die zu sichernden Gehbahnen sind in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Das Streuen von Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr (zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen) zulässig. Die geräumten Schnee- oder Eisreste (Räumgut) sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Zur Durchführung eines geordneten Winterdienstes wird gebeten, die Straßen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.
Wird die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haften die Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen für die Folgen von daraus entstehenden Unfällen.