und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des
Marktes Dinkelscherben
Der Markt Dinkelscherben erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 215) folgende
Satzung
| (1) | Der Markt Dinkelscherben erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für |
| 1. | Einsätze, |
| 2. | Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), |
| 3. | Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. |
| Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang berechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. | |
| (2) | Der Markt Dinkelscherben erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): |
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, |
| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch und Verbrauch, |
| 3. | Leistungen der Schlauchwerkstatt und Feuerwehrwerkstatt. |
| Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. | |
| (3) | Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-sätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbaren Aufwendungen festlegen Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden Selbstkosten berechnet. |
| (4) | Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. |
| (1) | Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. |
| (2) | Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. |
| (3) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
Kein Kostenersatz nach §1 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt bei kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Fronleichnamsprozessionen, St. Martinsumzug), Sportveranstaltungen, Brauchtumspflege (z.B. Schäfflertanz) und Veranstaltungen von Vereinen (z.B. Festumzüge anlässlich von Vereinsjubiläen), bei den die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Verkehrsregelung) im Vordergrund stehen und die keinen kommerziellen Hintergrund haben.
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungs- Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Dinkelscherben vom 21.03.2018 außer Kraft. |
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Dinkelscherben
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
1. Streckenkosten
| Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | bei einer Nutzungsdauer von | bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 15 Jahren | 4,74 Euro |
| ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 0(mit TS PFPN 10-1000) | 20 Jahren | 5,46 Euro |
| ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 | 25 Jahren | 8,94 Euro |
| ein Löschgruppenfahrzeug 16/12 | 25 Jahren | 7,15 Euro |
| ein Gerätewagen-Öl | 25 Jahren | 6,40 Euro |
| ein Versorgungs-LKW | 20 Jahren | 6,38 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
| Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für | Bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
| ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 45,76 Euro |
| ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 78,29 Euro |
| ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 | 155,99 Euro |
| ein Löschgruppenfahrzeug 16/12 | 137,08 Euro |
| ein Gerätewagen-Öl | 69,52 Euro |
| ein Versorgungs-LKW | 63,46 Euro |
3. Gerätekosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört, werden Gerätekosten berechnet.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Die Gerätekosten betragen – gerechnet vom Zeitpunkt des Abholens des Gerätes aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Zurückbringens je Stunde — 10,00 Euro
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: — 28,00 Euro
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende gemäß den aktuellen Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils geltenden Fassung (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG); derzeit — 17,90 Euro
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
5. Dienstleistungen der Werkstätten
Der Auftraggeber trägt die Porto- und Versandkosten, sowie den Mindermengenzuschlag der für ihn speziell bestellten Artikel.
5.1 Leistungen durch die Schlauchwerkstatt
5.1.1 Schlauchreinigen und trocknen — 10,00 Euro
5.1.2 Einbinden von Schlauchkupplung — 12,00 Euro
5.2 Allgemeine Leistungen der Feuerwehrwerkstatt
5.2.1 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzjacke — 9,00 Euro
5.2.2 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzhose — 9,00 Euro
5.2.3 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzüberjacke — 13,00 Euro
5.2.4 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzüberhose — 13,00 Euro
5.2.5 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Jugend-Einsatzjacke — 9,00 Euro
5.2.6 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Jugend- Einsatzhose — 9,00 Euro
5.2.7 Waschen und Trocknen je Paar Einsatzhandschuhe — 3,50 Euro
5.2.8 Waschen und Trocknen je Nomex-Haube — 2,50 Euro