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Die Reischenau
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze

und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des

Marktes Dinkelscherben

Der Markt Dinkelscherben erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 215) folgende

Satzung

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)

Der Markt Dinkelscherben erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für

1.

Einsätze,

2.

Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.

Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang berechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

(2)

Der Markt Dinkelscherben erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.

Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.

Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch und Verbrauch,

3.

Leistungen der Schlauchwerkstatt und Feuerwehrwerkstatt.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)

Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-sätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbaren Aufwendungen festlegen Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden Selbstkosten berechnet.

(4)

Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1)

Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)

Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Ausnahmen

Kein Kostenersatz nach §1 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt bei kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Fronleichnamsprozessionen, St. Martinsumzug), Sportveranstaltungen, Brauchtumspflege (z.B. Schäfflertanz) und Veranstaltungen von Vereinen (z.B. Festumzüge anlässlich von Vereinsjubiläen), bei den die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Verkehrsregelung) im Vordergrund stehen und die keinen kommerziellen Hintergrund haben.

§ 4 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungs- Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Dinkelscherben vom 21.03.2018 außer Kraft.

Dinkelscherben, den 27.02.2026
Edgar Kalb
1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Dinkelscherben

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1. Streckenkosten

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

3. Gerätekosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört, werden Gerätekosten berechnet.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Die Gerätekosten betragen – gerechnet vom Zeitpunkt des Abholens des Gerätes aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Zurückbringens je Stunde —  10,00 Euro

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:  — 28,00 Euro

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende gemäß den aktuellen Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils geltenden Fassung (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG); derzeit  — 17,90 Euro

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

5. Dienstleistungen der Werkstätten

Der Auftraggeber trägt die Porto- und Versandkosten, sowie den Mindermengenzuschlag der für ihn speziell bestellten Artikel.

5.1 Leistungen durch die Schlauchwerkstatt

5.1.1 Schlauchreinigen und trocknen  — 10,00 Euro

5.1.2 Einbinden von Schlauchkupplung  —  12,00 Euro

5.2 Allgemeine Leistungen der Feuerwehrwerkstatt

5.2.1 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzjacke  —  9,00 Euro

5.2.2 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzhose  —  9,00 Euro

5.2.3 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzüberjacke  —  13,00 Euro

5.2.4 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Einsatzüberhose  —  13,00 Euro

5.2.5 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Jugend-Einsatzjacke  —  9,00 Euro

5.2.6 Waschen, Imprägnieren und Trocknen je Jugend- Einsatzhose  —  9,00 Euro

5.2.7 Waschen und Trocknen je Paar Einsatzhandschuhe  —  3,50 Euro

5.2.8 Waschen und Trocknen je Nomex-Haube  —  2,50 Euro