Auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22 Juli 2022 (GVBl S. 374) und Art. 1, Art. 2 Abs. 1
Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), erlässt der Markt Dinkelscherben folgende Satzung
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Dinkelscherben (BGS-EWS) vom 29.11.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 zuletzt geändert am 09.12.2020 wird wie folgt geändert:
„§9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Grundgebühren (§9a) und Einleitungsgebühren (§10).“
neu eingefügt wird:
„§ 9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3 )
bis 4 m³/h (entspricht einem Nenndurchfluss (On 2,5)) — 60,00 €/Jahr
bis 10 m³/h (entspricht einem Nenndurchfluss (Qn 6)) — 150,00 €/Jahr
bis 16 m³/h (entspricht einem Nenndurchfluss (Qn 10)) — 240,00 €/Jahr
über 16 m³/h (entspricht einem Nenndurchfluss (über Qn 15)) — 300,00 €/Jahr
Verbundwasserzähler — 480,00€/Jahr“
§ 10 Abs. 1
„(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 4,00 EUR pro Kubikmeter Abwasser.“
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1- 1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22 Juli 2022 (GVBl S. 374) und Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), erlässt der Markt Dinkelscherben folgende Satzung
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dinkelscherben (BGS/WAS) vom 29.11.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 zuletzt geändert am 09.12.2020 erhält folgende Änderungen:
§ 10 Abs. 1
„(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,31 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.