Titel Logo
Die Reischenau
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften in besonderen Fällen sowie Datenübermittlungen an Dritte

Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO), §§ 2 Absatz 3 und 6 des baden- württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AG-BMG) sowie § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung Daten an

-

das Bundesamt für Wehrverwaltung

-

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

-

Parteien, Wählergruppen und andere Träger zum Zwecke der Werbung im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

-

Mandatsträger, Presse und das Staatsministerium zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten

-

Adressbuchverlage

Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.

Eine Datenübermittlung bzw. Auskunftserteilung unterbleibt auch, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen.

Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Eine Vorlage liegt unter www.dinkelscherben.info zum Download bereit.