Übersicht:
§ 1 Bestand des Schulverbandes
§ 2 Organe des Schulverbandes
§ 3 Verbandsversammlung
§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss
§ 5 Verbandsvorsitzender
§ 6 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung
§ 7 Geschäftsgang des Schulverbandes
§ 8 Geschäftsführung des Schulverbandes
§ 9 Kassengeschäfte des Schulverbandes
§ 10 Rechnungsprüfung
§ 11 Finanzierung des Schulverbandes
§ 12 Auseinandersetzung
§ 13 Bekanntmachungen des Schulverbandes
§ 14 In-Kraft-Treten
Satzung des Schulverbands Ustersbach
Die Regierung v. Schwaben hat durch Rechtsverordnung vom 23.05.1969 für das Gebiet der Gemeinden Dinkelscherben und Ustersbach die Grundschule Ustersbach mit dem Schulsitz in der Gemeinde Ustersbach errichtet. Die Verbandsversammlung des Schulverbands Ustersbach hat am 25.02.2025 die folgende mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 15.04.2025 genehmigte
Verbandssatzung
beschlossen:
Bestand des Schulverbands
(1) Der Schulverband besteht auf Grund der Einrichtung der Grundschule Ustersbach als Verbandsschule.
(2) Mitglieder des Schulverbands sind die Gemeinden Dinkelscherben und Ustersbach.
(3) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbands umfasst den mit Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben festgesetzte Schulsprengel der Verbandsschule Ustersbach.
(4) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Ustersbach“ und hat seinen Sitz in Gessertshausen.
Organe des Schulverbands
Organe des Schulverbands sind
1. die Verbandsversammlung,
2. der/die Vorsitzende des Schulverbands (Verbandsvorsitzender).
Verbandsversammlung
(1) In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.
(2) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der/die Vorsitzende des Schulverbands.
(3) Die Verbandsversammlung ist zuständig für die ihr nach Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Aufgaben.
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Mitglied und bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden.
Verbandsvorsitzender
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeisten zukommen.
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und
der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Entschädigung und Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit regelt der Schulverband in einer gesonderten Satzung.
Geschäftsgang des Schulverbandes
Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Geschäftsführung des Schulverbandes
Als Geschäftsstelle des Verbandes wird die Gemeindeverwaltung desjenigen Verbandsmitglieds bestimmt, das den Verbandsvorsitzenden stellt. Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle erhält das betroffene Schulverbandsmitglied eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Kassengeschäfte des Schulverbandes
Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden am Ort der Geschäftsstelle des Schulverbandes geführt.
Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.
Finanzierung des Schulverbandes
(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.
(2) Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Festlegung in monatlichen Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum ersten Werktag eines Monats zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
Auseinandersetzung
Im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.
Bekanntmachungen des Schulverbandes
(1) Die Bekanntmachungen des Schulverbandes erfolgen auf der Homepage der Gemeinde Ustersbach und durch Niederlegung im Rathaus Gessertshausen.
(2) Die Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes weisen auf die Bekanntmachungen in ihren amtlichen Bekanntmachungen hin.
(3) Der Inhalt der Bekanntmachungen wird im Internet veröffentlicht.
In-Kraft-Treten
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gessertshausen, 16.04.2025
Schulverband Ustersbach