Die Gemeinde Reit im Winkl erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 Kostengesetzes (KG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
§ 1
Änderungen
Die Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 16.12.2015 veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 17.12.2015 wird wie folgt geändert:
| 1. | An § 1 Abs. 1 Buchstabe A werden folgende Ziffern 4 und 5 angefügt: | ||
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| „4. Urnengemeinschaftsgrab pro Urnenplatz | mit 10 Jahren Nutzungsdauer | 704 EUR |
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| 5. Partnerurnengrabstätten im Rosengarten pro Urnenplatz | mit 10 Jahren Nutzungsdauer | 803 EUR“ |
| 2. | An § 1 Abs. 1 Buchstabe B werden folgende Ziffern 4 und 5 angefügt: | ||
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| „4. Urnengemeinschaftsgrab pro Urnenplatz |
| 83 EUR |
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| 5. Partnerurnengrabstätten im Rosengarten pro Urnenplatz |
| 83 EUR“ |
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wurde am 02.06.2023 durch Aushang an der gemeindlichen Anschlagtafel ortsüblich bekannt gemacht.
Ebenfalls am 02.06.2023 wurde der Neuerlass der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 01. Juni 2023 bekannt gemacht.
Beide Satzungen sind im Internet veröffentlicht.