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Ausgabe 2/2023
Quartiersmanagement / Senioren
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Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften

Das Betreuungsrecht wird dieses Jahr reformiert. Das sogenannte Notvertretungsrecht gibt es jetzt seit dem 01.01.23. Der Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ermöglicht es nun, dass sich Ehegatten im Notfall für maximal sechs Monate gegenseitig vertreten können. Das Recht beinhaltet die Gesundheitssorge sich gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Partner entscheidungsunfähig ist.

Was besagt der neue Paragraf, in welchen medizinischen Notfällen darf vertreten werden:

- Medizinische Versorgung:

Der Ehepartner kann im Notfall entscheiden, welche Untersuchungen, notwendigen Therapien oder ärztliche Eingriffe getätigt werden sollen. Er kann auch eine Therapie oder einen Eingriff ablehnen, wenn es im Sinne des Patienten ist. Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehepartner nicht an die Schweigepflicht gebunden und sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

- Verträge abschließen:

Sollte es im Zusammenhang mit der Erkrankung notwendig sein, Verträge für medizinische Behandlungen, mit dem Krankenhaus oder auch für Maßnahmen zur Rehabilitation abzuschließen, ist auch der Ehepartner dazu berechtigt.

- Freiheitsentziehende Maßnahmen:

Der Ehepartner kann über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie beispielsweise Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente entweder in einer Einrichtung oder im Krankenhaus entscheiden. Dabei darf diese Maßnahme aber maximal sechs Wochen andauern.

- Ansprüche geltend machen:

Sollten sich Ansprüche zum Beispiel auf Grund der Erkrankung gegenüber einer anderen Person ergeben, darf der vertretende Ehepartner diese geltend machen. Das könnten beispielsweise Ansprüche gegenüber einem Unfallgegner sein, die der Ehepartner in Vertretung dann einfordern darf.

(Quelle: www.pflege.de)

Das Notvertretungsrecht darf nicht angewandt werden, wenn die Ehepartner getrennt leben, wenn dem Arzt bekannt ist, daß der erkrankte Ehepartner eine Betreuung durch den Ehepartner ablehnt und wenn eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.

Ist eine Betreuung nach dem Ablauf der sechs Monate immer noch notwendig, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet, um einen gesetzlichen Betreuer zu bestimmen. Es wird immer versucht zuerst jemanden aus der Familie dazu zu gewinnen.

Diese Notverordnung ist eine Notlösung und als Lückenschließer gedacht, sie ersetzt keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.

Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit diesem Thema auseinander, auch wenn es nicht schön ist. Aber jetzt können sie selbst noch darüber entscheiden, was mit Ihnen geschehen soll.

Im Mai dieses Jahres wird es dazu noch eine Veranstaltung in Reit im Winkl geben. Diese wird Sie nochmals für das Thema sensibilisieren und aufklären.