Als Satzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Nördlich der Tiroler Straße“. In diesen wurden die zuvor noch im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen eingearbeitet.
Die im Bebauungsplangebiet überplanten Grundstücke werden für einkommensschwächere Personen im Rahmen des Familienansiedlungsmodells nach den festgelegten Vergaberichtlinien vergeben. Geplant ist eine kleinteilige Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zwei Doppelhäusern.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung hatte die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein in Verbindung mit den Schemaschnitten angemerkt, dass sich diese auf die Baukörper beschränkten. Geländemodellierungen in Verbindung mit Terrassen und ähnlichem seien nicht berücksichtigt und würden erst in der konkreten Objekt- und Freiflächenplanung sichtbar. In der Sitzung anwesend war auch Planer Hans Romstätter, der zu den einzelnen Stellungnahmen jeweils die Abwägungsvorschläge seines Büros erläuterte. Er vertrat zu diesem Punkt die Meinung, dass Terrassen in der Lage und im Umfang nicht festgelegt werden sollten, da dies von jedem Bauwerber frei entschieden werden dürfe und solle. Der Gemeinderat beschloss daher zu diesem Punkt, dass hier Änderungen der Planung nicht erforderlich sind.
Vom Staatlichen Bauamt Traunstein lag die Stellungnahme vor, dass im Bereich der im Bebauungsplan eingetragenen Sichtfelder die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 80 Zentimeter überragen darf. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert werden, die diese Höhe überschreiten. Weiter dürfen der Straße und ihren Nebenanlagen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt und die Entwässerung des Straßengrundstücks nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, diese Planänderungen beziehungsweise -ergänzungen zu übernehmen.
Aufgrund der Stellungnahme eines Anliegers im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nahm der Gemeinderat in die textlichen Hinweise des Bebauungsplan zusätzlich mit auf, dass kein schädliches Umleiten des Oberflächenwassers auf das betreffende Nachbargrundstück erfolgen darf. Auf einen weiteren Hinweis hin wird in dem Abschnitt „Gestaltung der Gebäude“ der Begriff „Ortsgestaltungssatzung“ durch den Begriff „Baugestaltungssatzung“ redaktionell geändert. Ebenso wurde durch eine weitere Änderung klargestellt, dass die Abstandsflächen anhand der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Reit im Winkl bemessen werden.
Abschließend beschloss der Gemeinderat einstimmig den Bebauungsplan „Nördlich der Tiroler Straße“ mit den beschlossenen Änderungen gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung.
Bürgermeister Matthias Schlechter zeigte sich erfreut darüber, dass damit dieses umfangreiche Bauleitverfahren abgeschlossen war und bedankte sich beim Planer Hans Romstätter, bei der Verwaltung und beim Gemeinderat für ihren großen Arbeitsaufwand hierfür. Es sei gut für das Gemeinwohl, wenn dadurch junge Familien hier ansiedeln könnten.
Ein weiteres Mal muss sich der Gemeinderat mit dem Bebauungsplan „Tiroler Straße 13“ befassen. War in der Einladung dieser Sitzung nach Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen von einem Satzungsbeschluss die Rede, so konnte dieser abschließende Verfahrensschritt auf Grund einer kurz vor der Sitzung eingegangenen Stellungnahme noch nicht abschließend vollzogen werden.
Durch das im September vergangenen Jahres eröffnete Bauleitverfahren soll ermöglicht werden, in dem Gebäude dann sechs anstatt derzeit vier Wohneinheiten zuzulassen. Dieses ist im Obergeschoss derzeit mit vier Wohnungen zu Wohnzwecken genutzt. Im Erdgeschoss sind die Räume der Sparkassenfiliale untergebracht. Aufgrund veränderter Anforderungen ist für diese nun ein wesentlich kleinerer Platzbedarf notwendig. Die freiwerdenden Bereiche sollen im Rahmen der Innenentwicklung Wohnzwecken zugeführt werden.
Von der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt Traunstein lag die Stellungnahme vor, dass die Hochwassergefahrenfläche nach vollständiger Umsetzung der aktuell im Bau befindlichen Hochwasserschutzmaßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein am Hausbach entfalle. Bei einem Extremhochwasser könne das Gebäude aber weiterhin von Überschwemmungen tangiert werden. Das Wasserwirtschaftsamt empfahl in seiner Stellungnahme aus diesem Grund eine hochwasserangepasste Bauweise. Der Gemeinderat beschloss, die Begründung zum Bebauungsplan entsprechend dieser beiden Stellungnahmen zu ergänzen.
Die Regierung von Oberbayern hatte ebenfalls auf die Hochwassersituation in dem Gebiet hingewiesen. Der Gemeinderat betrachtete aufgrund der Beschlüsse zu den Stellungnahmen der beiden vorgenannten Behörden diese Punkte als erledigt und sah eine weitere Anpassung der Unterlagen als nicht erforderlich.
Aufgrund der nördlich des Plangebiets angrenzenden Staatsstraße sowie der nordwestlich und nordöstlich befindlichen gewerblichen Nutzungen hatte die Regierung zudem um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde gebeten, um sicherzustellen, dass die Planung den Belangen des Immissionsschutzes gerecht wird.
Die Untere Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Traunstein hatte in ihrer Stellungnahme bemerkt, dass die Ausführungen zum Anlagenlärm im Bebauungsplan nur zuträfen, wenn sich an dem Gewerbelärm zugewandte Fassaden keine höhere Schutzwürdigkeit ergebe als im bisherigen Bestand. Sollten jedoch in bisher nicht schutzwürdigen Fassaden zukünftig Immissionsorte entstehen können, würde dies Konfliktpotential bergen. Darauf müsse im Rahmen der Abwägung noch weiter eingegangen werden.
Die Ausführungen zum Verkehrslärm träfen nicht den Kern eines möglichen Konfliktes, so das Behörde weiter. Unabhängig von der Lärmbelastung für die bestehenden Nutzungen sei für durch die Planung ermöglichte Schutzobjekte sicherzustellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben beziehungsweise schädliche Umwelteinwirkungen vermieden seien. Dazu sei eine Ermittlung und Abschätzung des einwirkenden Verkehrslärms notwendig.
Martin Wilhelm sprach seinen Unmut über diese Stellungnahme aus und bezeichnete diese als Ursache für einen enormen bürokratischen Mehraufwand, zumal es sich bei dem Objekt um ein bereits bestehendes Gebäude handle. Die Arbeit von Verwaltung und Bauamt werde damit unnötig erschwert.
Der Gemeinderat beschloss dazu, die Begründung hinsichtlich des Anlagen- und des Verkehrslärm zu überarbeiten. Es werden Satzungsbestimmungen ergänzt, die entsprechende passive Lärmschutzmaßnahmen für Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in Bereichen mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Bundes-Immissionsschutzverordnung in der Satzung ergänzt.
Abschließend beschloss der Gemeinderat einstimmig, den in dieser Sitzung entsprechend überarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan „Tiroler Straße 13“ zu billigen. Gleichzeitig beauftragte er die Verwaltung, eine nochmalige verkürzte Beteiligung der von der Änderung beziehungsweise Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörde gemäß Baugesetzbuch durchzuführen. Es können nur Stellungnahmen zu den geänderten beziehungsweise ergänzten Teilen abgegeben werden.
In Reit im Winkl soll es künftig möglich sein, analysierten Bauschutt zu brechen und für die Wiederverwendung als Bauschutt zu lagern. Um dies zu ermöglichen, beschloss der Gemeinderat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Baustoffrecycling“. An das hierfür in Frage kommende Grundstück grenzt im Osten und im Süden die Entfeldener Straße und die Alpenstraße B 305 sowie im Westen die Weißlofer an.
Auf dem Grundstück ist seit 2019 ein Lagerplatz für Aushub- und Kiesmaterial und Kiesaufbereitung genehmigt. In Zukunft soll dort auch analysierter Bauschutt gebrochen und für die Wiederverwendung als Recycling-Baustoff gelagert werden. Es handelt sich hierbei um mineralischen Bauschutt, der ausschließlich im Ortsbereich von Reit im Winkl anfällt und auch bei den örtlichen Baumaßnahmen wiederverwendet werden soll.
„Damit können umweltbelastende Fahrten quer durch den Landkreis Traunstein vermieden beziehungsweise reduziert werden“, erläuterte Bürgermeister Matthias Schlechter dazu. Die Kubatur beschränke sich auf zweimal pro Jahr 350 Kubikmeter Bauschutt. Dies entspreche einem Gewicht von etwa 1120 Tonnen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans weise eine Größe von 5070 Quadratmetern auf. Für das geplante Vorhaben sei sowohl eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung als auch eine Bauleitplanung erforderlich.
Als Nutzungen zulässig seien die Lagerung von Aushub- und Kiesmaterial, von analysiertem mineralischem Bauschutt und von gebrochenen Materialien sowie der Betrieb von mobilen Brecher- und Siebanlagen zur Aufbereitung von Boden, Bauschutt und Beton. Erlaubt seien dort auch Gebäude und bauliche Anlagen, die dem Betrieb der Recyclinganlage dienen.
Um die immissionsschutz- und wasserrechtlichen Belange in erforderlichem Maße zu berücksichtigen, erfolge eine Einteilung in drei Planbereiche. Damit sei gewährleistet, dass die Lagerung, Behandlung und Siebung von Bauschutt ausschließlich in der nicht hochwassergefährdeten Zone stattfinden darf. Außerdem sei im Planbereich 3 der Betrieb von Brechanlagen für Kies und Bauschutt zulässig, um die Nachbarschaft vor unzulässigen Beeinträchtigungen zu schützen.
Das Maß der baulichen Nutzung für die Maschinen- und Gerätehalle wird durch die Wandhöhe von 6,50 Metern sowie die Baumasse (3000 Kubikmeter), jeweils als Höchstmaß, bestimmt. Die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Gebäudes ist nur innerhalt der Baugrenzen zulässig.
Durch die bereits erstellte schalltechnische Untersuchung und eines Gutachtens zur Luftreinhaltung konnte nachgewiesen werden, dass durch die geplante Nutzungserweiterung die bestehende Umgebungsbebauung keinen unzumutbaren oder unzulässigen Geräusch- oder Staubbelastungen ausgesetzt ist.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Baustoffrecycling“. Zugleich beauftragte er die Verwaltung, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer abzuschließen und nach Unterschrift die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten. Weiter beschloss das Gremium, dass hier das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch angewandt wird.
„Dieser Zusammenschluss stellt sicher, dass die Fachbereiche Tourismus und Wirtschaftsförderung auch in Zukunft dynamisch und effizient tätig sein können. Er ermöglicht einen neuen Rahmen, in dem ein noch engerer Austausch stattfindet und die beiden Partner vom Knowhow und den Ressourcen des Anderen profitieren“, sagte Bürgermeister Matthias Schlechter dazu.
Der Bereich Tourismus behalte auch nach dem Zusammenschluss seine eigenständige Stellung und agiere in seinem Geschäftsfeld autonom. Die künftige Satzung der Chiemgau GmbH verankere seine eigenständige Struktur, Aufgaben und Prozesse. Das äußere sich zudem dadurch, dass der Leiter des Bereichs Tourismus auch Geschäftsführer der Gesellschaft sein könne. Die Finanzierung des Tourismus gestalte sich wie bisher.
„Das Beratungsangebot für Touristikbetriebe sowie projektbezogene Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsförderung und dem Tourismus wird intensiviert und ausgebaut“, so Bürgermeister Schlechter in seinen Erläuterungen weiter. Darüber hinaus erhalte der Tourismus schnellen, unkomplizierten Zugang zu den Netzwerken seines neuen Partners, profitiere von gemeinsamen Ressourcen sowohl im Bereich Personal als auch Equipment und erhalte professionelle Verstärkung in der Generierung von Fördermitteln. Die Wirtschaftsförderung profitiere von spezialisiertem Knowhow im Marketing.
Für Reit im Winkl sei der Tourismus der entscheidende Wirtschaftsfaktor, insofern sei die Verschmelzung von großer Bedeutung. „Der Grundgedanke der Einbindung des Tourismus wird begrüßt, da zusammenkommt, was zusammengehört“, sagte Schlechter. Die bisher im Chiemgautourismus verankerten Mitwirkungsrechte blieben erhalten.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass die Gemeinde Reit im Winkl der Verschmelzung des Chiemgau Tourismus e.V. mit der Chiemgau GmbH zu einer neuen gemeinsamen Gesellschaft „Chiemgau GmbH für Wirtschaftsförderung, Regionalentwicklung, Tourismus, Infrastruktur und kommunale Dienstleistungen“ zustimmt. Der übertragende Verein überträgt damit sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Der Verschmelzungsstichtag wird gemäß steuerlichen Kriterien auf den Jahreswechsel 2022/2023 festgelegt.
Weiter ist in dem Beschluss festgehalten, dass die Verschmelzung die konsequente Fortführung eines gemeinsamen Entwicklungsprozesses innerhalb der kommunalen Familie im Landkreis Traunstein zur Bewältigung gemeinsamer Aufgaben und Herausforderungen in den kommenden Jahren ist. Nur gemeinsam seien viele Themenstellungen noch zu bewältigen und im Sinne der Bürger zu gestalten.
Der Erste Bürgermeister wurde durch den Beschluss ermächtigt, in der gemeinsamen Mitgliederversammlung des Chiemgau Tourismus und der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH dem Verschmelzungsvertrag und der neuen Unternehmenssatzung für die Gemeinde zuzustimmen, Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten. Sollten dabei abweichend von den aktuell vorliegenden Schriftstücken Änderungen notwendig sein, kann diesen zugestimmt werden, sofern sie den Wesensgehalt der Verschmelzung beziehungsweise die Kerninhalte der neuen Gesellschaft nicht tangieren.
Noch keine Beschlussreife sah der Gemeinderat bei den Beratungen über einen Antrag auf Errichtung eines Weitsee-Informationspavillons und lehnte diesen zunächst ab. Beantragt war dessen Errichtung am Weitseeparkplatz mit den Maßen von 25 Quadratmetern und einer Firsthöhe von 3,60 Metern. Er ist als Achteck mit teilweiser seitlicher Verlattung geplant.
„Innen sollen wohl Informationstafeln angebracht werden“, vermutete Bürgermeister Matthias Schlechter. Die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt habe noch eine Begründung für das Bauvorhaben, den Bedarf und den Standort angefordert. Allerdings sei diese noch nicht eingegangen. Entsprechend sei auch noch nicht bekannt, um welche Informationen genau es sich handeln solle.
Die Untere Naturschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme bemerkt, dass sich der geplante Standort im Vogelschutz- und Naturschutzgebiet befinde. Aus deren Sicht könne einem Infopavillon grundsätzlich zugestimmt werden, wenn eine einfache, zurückhaltende Baugestaltung gewählt werde, die sich am Stil der Halterung und Überdachung der bereits vorhandenen großen Hinweistafeln am Weitsee orientiere.
Weiter informierte Bürgermeister Schlechter, dass den Akten zufolge die Höhere Naturschutzbehörde bereits beteiligt wurde, eine Stellungnahme aber noch nicht vorliege. Für den Gemeinderat war dies übereinstimmend Anlass, das gemeindliche Einvernehmen in diesem Fall zunächst noch nicht zu erteilen.
Ähnlich verhielt es sich bei einem weiter vorliegenden Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung von zwei Einfamilienhäusern sowie zwei Doppelgaragen oder zwei Doppelcarports auf einem Grundstück zwischen Kurpark und Freibadliegewiese oder alternativ mit einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus. Dabei war angefragt worden, ob es sich bei diesem Grundstück um eine Wohnbaufläche handle und dieses eventuell auch in zwei Grundstücke aufgeteilt werden könne.
Bürgermeister Matthias Schlechter gab dazu bekannt, dass eine Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zuordnung durch das Landratsamt noch nicht vorliege. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück als Grünfläche dargestellt, und die Erschließung würde über den derzeit als beschränkt öffentlichen Fußweg „Schulweg“ verlaufen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde plane noch eine Ortsbegehung zur Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Beurteilung. Auch hier sah der Gemeinderat noch keine Möglichkeit der Zustimmung und verweigerte ebenfalls für den Antrag einstimmig das gemeindliche Einvernehmen.
Einstimmig erteilt wurde dieses Einvernehmen hingegen einem Antrag auf Nutzungsänderung der bisherigen Nebenwohnung in eine Ferienwohnung in einem Anwesen auf einem Grundstück am Haselnußweg. Weiter wurde dazu beschlossen, dass ein dem Antrag bereits beigelegtes belastbares und nicht weiter widerlegbares Nutzungskonzept in den Genehmigungsbescheid mitaufzunehmen ist.