Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 (BgBl. I S. 2141) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797) erlässt die Gemeinde Rödelsee folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes:
Präambel
Im Bereich der Flurnummer 736/2 der Gemarkung Rödelsee, sollen Flächen für die Schaffung von Einrichtungen zur Naherholung, für die Nutzung Ökologie und zur Schaffung eines Natur- & Wanderparkplatzes gesichert werden.
Im Bereich der Flurnummern 287 und 288, Gemarkung Fröhstockheim, soll eine mögliche Erweiterungsfläche für gewerbliche Zwecke gesichert werden.
Zweite Satzung
zur Änderung der Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes
§ 1
Änderung
§ 1 Abs. 2 wird um folgende Flurnummern ergänzt:
Für die Gemarkung Rödelsee Fl.Nr. 736/2
sowie
Flurnummern 287, 288 der Gemarkung Fröhstockheim.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß Gemeinderatsbeschluss 13.12.2022