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Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Rödelsee
Ausgabe 1/2025
Aus dem Gemeinderat
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Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Rödelsee am 17.12.2024

223

Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 05.11.2024

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05.11.2024 wird anerkannt.

einstimmig

224

Öffentlichmachung von nicht öffentlichen Beschlüssen

Folgende Tagesordnungspunkte aus der heutigen Sitzung werden im Beschluss veröffentlicht:

TOP 218 Baugebiet „Am Schwanberg“, Abtransport Erdreich, Auftragsvergabe

Der nicht verwendete Oberboden aus dem Baugebiet „Am Schwanberg“, ca. 3.000 m³ wurde zur kostenfreien Abholung angeboten. Leider hat sich keine der angefragten Firmen bereit erklärt, den Boden abzunehmen.

Aus diesem Grund wurden Angebote für die Entsorgung der Bodenmieten eingeholt.

Die Firma LZR Lenz-Ziegler-Reifenscheid GmbH, Kitzingen, bietet den Abtransport für 10 € pro Tonne zzgl. 200 € Baustelleneinrichtung netto an. Ein zweites Angebot ist teurer.

Den Auftrag zum Abtransport der Oberbodenmiete aus dem Baugebiet „Am Schwanberg“, Rödelsee, erhält die Firma LZR Lenz-Ziegler-Reifenscheid GmbH, Kitzingen gem. Angebot vom 17.10.2024 und den darin angegebenen Konditionen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

225

Nachlese / Informationen / Erledigungen aus vorherigen Sitzungen

a)

Die Haushaltssatzung 2024 wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

b)

Beratung und Beschlussfassung Hebesätze Grundsteuer A und B ab 2025

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

c)

Tarifanpassung für den Nutzungsvertrag der Gemeindebusse gilt ab 01.01.2025. Der neue Nutzungsvertrag steht dann auch auf der Homepage Rödelsee zur Verfügung.

226

Haushalt 2023 / 2024

226.1

Feststellung der Jahresrechnung 2023

Die abschließende Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss hat noch nicht stattgefunden, es wird ein Termin im Januar 2025 vereinbart, in dem die Verwaltung die gewünschten Informationen vorlegt. Der TOP wird daher nicht behandelt.

226.2

Entlastung für 2023

Die Beschlussfassung findet nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung statt.

Der TOP wird daher nicht behandelt.

226.3

Genehmigung durch das Landratsamt Kitzingen Haushalt 2024

Das Landratsamt Kitzingen hat den Haushalt 2024 rechtsaufsichtlich gewürdigt und die Genehmigung zur Kreditaufnahme erteilt.

226.4

Kreditaufnahme für den Haushalt 2024 sowie die Umschuldung 2024

Bgm. Klein hat auf Grund der erteilten Ermächtigung die Zusage für beide Kredite an die VR Bank Kitzingen mit der Variante Ratenkredit bei einem Zinssatz von 2,50 % p.a. erteilt. Es ist

festzustellen, dass die Konditionen kommunalfreundlich sind.

227

BRK Kinderhaus - Grundsatzbeschlüsse zur weiteren Entwicklung

Die notwendige Bedarfsplanung sowie der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bereits ab Vollendung des ersten Lebensjahres gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII haben gezeigt, dass, auch ohne das neue Baugebiet „Am Schwanberg“ in den kommenden Jahren der Bedarf an Betreuungsplätzen (bisher 124 genehmigt) steigen wird.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 09.04.2024 wurde der ermittelte Bedarf (eine Krippengruppe und zwei Kindergartengruppen) anerkannt. Auch wurde beschlossen, die Baumaßnahme so schnell wie möglich umzusetzen, so dass bereits für das Kindergartenjahr 2025/2026 ein Neubau bezugsfertig ist.

Der geplante Neubau kann und sollte auch grundsätzlich ortsnah zur bereits bestehenden Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 254, Gemarkung Rödelsee, errichtet werden.

Hierüber wurde bereits in den beiden Bürgerversammlungen informiert, insbesondere wurde aufgezeigt, dass wohl neben dem gesetzlichen Anspruch auf Betreuung den Eltern auch die Betreuung an anderen Kindertagesstätten im Umkreis von bis zu einer halben Stunde Fahrzeit zugemutet werden kann. Allerdings hat Bgm. Klein auch die damit verbundenen monatlichen Kosten von ca. 600 € pro Eltern/Kind zzgl. des zeitlichen Aufwands aufgezeigt.

In den Bürgerversammlungen wurde auch deutlich gemacht, dass die Eltern trotz einer merklichen Erhöhung der Elternbeiträge tlw. für 1 oder 2 €/Stunde eine pädagogisch hochwertige Vollversorgung ihrer Kinder genießen. Die Tatsache, dass der Freistaat Bayern hier die Zuschüsse von bisher 100 EUR/Kind/Monat zurückführt, war in dieser Berechnung schon eingeflossen. Kürzungen beim Zuschuss für die Elternbeiträge sollen jedoch im Umkehrschluss für die finanzielle Verbesserung der Betreuung verwendet und ggfls. den Gemeinden oder Trägern der Einrichtungen zu Gute kommen.

Die Marktgemeinde Geiselwind ist grundsätzlich bereit, mit der Gemeinde Rödelsee eine Kooperation für ca. 50 Kinder auf 5 Jahre einzugehen. Nach der Bedarfsplanung wäre dann kein so großer Bedarf in Rödelsee selbst mehr gegeben.

Allerdings muss festgestellt werden, dass die Bedarfsplanung auch in eine andere Richtung gedeutet werden kann und somit auch nach 2028 ein umfassender Bedarf besteht.

Natürlich wäre das Entsetzen und der Aufruhr groß, wenn sich die Gemeinde für diese Option in Kooperation mit der KiTa Geiselwind entscheidet und es würde auch „politisch“ ausgeschlachtet, aber es bleibt zunächst festzustellen, dass sich die Gemeinde hiermit eine Option zunächst offenhalten kann.

Das Grundproblem rührt jedoch daher, dass der BRK-Kreisverband nach seiner Zusage im Januar 2024 auf mehrmalige Nachfrage von Bgm. Klein nun Ende Oktober 2024 erklärt hat, die Trägerschaft für einen schon seit über 2 Jahren im Kindergartenbeirat und Gemeinderat diskutierten Neubau nicht übernehmen zu können.

Im Vertrauen auf die vormalige Zusage wurden selbstverständlich zur Umsetzung des Bauvorhabens im Vorfeld die Abstimmung mit der Kindergartenaufsicht gesucht. Mit Schreiben vom 24.10.2024 wurde jedoch die aufgestellte Bedarfsplanung mit Raumprogramm von 429 qm in Frage gestellt. Da viele Fragen zur künftigen Entwicklung der Bedarfszahlen noch offen seien, wurde durch die Kindergartenaufsicht angeregt, sich bereits jetzt mit einem Träger zum Betrieb der Einrichtung zu verständigen. Einfacher gesagt als getan, wie sich dann herausstellen sollte.

Das „BRK“ hat mit Schreiben vom 30.10.2024 die Übernahme der Trägerschaft für den Neubau ausgeschlossen. Vielmehr wurde die Möglichkeit unterbreitet, eine Kooperation mit einer anderen, vom Träger betriebenen Einrichtung als kurzfristige Lösung einzugehen (Geiselwind).

Schon im Verlauf des Jahres wurde ein Architektenwettbewerb ausgelobt, um keinen Verstoß gegen geltendes Vergaberecht (sog. VgV-Verfahren) zu begehen. Von den zehn angefragten Planungsbüros haben lediglich zwei Büros ein Angebot unterbreitet. Der Gemeinderat wurde hierüber bereits unterrichtet.

Die Bewertung der beiden Angebote nach den in der Auslobung des Wettbewerbs festgelegten Zuschlagskriterien hat ergeben, dass das wirtschaftlichste Angebot das Ingenieurbüro Brändlein, Wiesentheid, zum Angebotspreis von 214.108 € unterbreitet hat. Mit diesem Angebot ist die Schwelle zur Eröffnung eines vollumfänglichen VgV-Verfahrens (221.000 €) unterschritten. Die Planungsleistung kann ohne weitere Verfahrensschritte förderunschädlich bis zur Grundlagenermittlung bzw. Förderantragseinreichung vergeben werden.

Zur Finanzierung:

Die Regierung von Unterfranken hat mit E-Mail vom 11.10.2024 nachfolgende Finanzierung/Förderung dargestellt:

Grundsätzlich setzt die Förderung voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist und sich auf den nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf beschränkt. Eine Aussage darüber, ob die vorliegenden Planungen auch betriebserlaubnisfähig sind, kann somit nur die örtliche Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen treffen. Für die Festlegung des jeweils zutreffenden Summenraumprogramms ist die Zahl der in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegten Höchstplatzzahl maßgeblich. Eine Stellungnahme der Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen gegenüber der Regierung von Unterfranken ist erst im förmlichen FAG Antragsverfahren (und somit zu einem späteren Zeitpunkt) erforderlich.

Für eine Kindertageseinrichtung mit 50 bedarfsnotwendigen Kindergarten- und 12 Krippenplätzen ermittelt sich eine förderfähige Nutzungsfläche (NUF) 1-6 von 429 m².

Diese Fläche (wenn auch tatsächlich gebaut) löst zuweisungsfähige Ausgaben (Kostenpauschale) in Höhe von 2.971.254 Euro (429 m² x 6.926 € Kostenrichtwert) aus.

Die geförderte Anlage ist mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck zu verwenden.

Die Errichtung temporärer Bauten ist auch bei einer Nutzungsdauer von unter 25 Jahren förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens 10 Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist.

Bei der Förderung temporärer Bauten ist die halbe Kostenpauschale zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall wären die zuweisungsfähigen Ausgaben mit 1.485.627 Euro festgesetzt.

Die zuweisungsfähigen Ausgaben bilden die Basis für die Berechnung der Zuweisung. Der Fördersatz richtet sich nach der finanziellen Situation der Kommune und kann erst mit der Antragsprüfung festgelegt werden.

Der Förderrahmen liegt bei 0 % bis 80 %. Der Durchschnittsfördersatz liegt bei 50 %. Wenn die Gesamtkosten, wie in Ihrem Beispiel, unter der Kostenpauschale liegen, muss dies bei der Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen.

Weitere Fördermittel (z.B. Energieeffizienz) sind derzeit noch nicht prüfbar; es ist aber davon auszugehen, dass solche Förderungen oder günstige Darlehen möglich sind.

Die Verwirklichung eines Neubaus im Rahmen des durch den Gemeinderat eng gesteckten Umsetzungszeitraums lässt wenig Spielraum für eine herkömmliche Baumaßnahme „Stein auf Stein“. Aus diesem Grund wurden von Bgm. Klein verschiedene Firmen und Bauweisen angefragt und durch Herrn Architekten Hufnagel dar- bzw. gegenübergestellt (vgl. Anlage). Die sog. Modulbauweise scheint ein stimmiger Ansatz zur Umsetzung des Raumbedarfs zu sein.

Erfahrungswerte bestehen andernorts, auf die zurückgegriffen werden kann. Dem Grunde nach geht es natürlich weg von der klassischen „Container-Lösung“, hin zur Modulbauweise mit hohem Vor-Fertigungsgrad, im Optimalfall vollkommen in Holz. Die Gemeinde Karbach hat auf diese Weise einen komplett neuen Kindergarten für 120 Plätze bezugsfertig innerhalb von 8 Monaten errichtet; das 4-fache des Raumbedarfs, das für Rödelsee nun ansteht, falls es nicht zu einer Kooperation mit der Marktgemeinde Geiselwind kommen sollte.

Der Gemeinderat hat daher folgendes zu beraten und zu beschließen:

  1. Soll eine Kooperation mit der Markgemeinde Geiselwind für bis zu 50 Plätze im Kindergarten- und Krippenbereich auf die Dauer von 5 Jahren vereinbart werden? Die Gemeinde Rödelsee selbst hätte keine finanzielle Belastung zu verkraften. Für die Eltern entstünden jedoch mindestens monatliche Kosten von ca. 600 € zzgl. des Zeitaufwands, der noch nicht eingerechnet ist. Rechnet man 50 Plätze x 600 € gibt das eine „volkswirtschaftliche“ Belastung von monatlich 30.000 €, jährlich also 360.000 €, auf 5 Jahre mithin ca. 1,8 Mio €.
  2. Soll die Gemeinde nicht besser einen Neubau umsetzen und die finanzielle Belastung der Eltern quasi übernehmen?

Bgm. Klein hat auch mit anderen in Frage kommenden Trägern Gespräche geführt. Aktuell ist es äußerst schwierig, einen eigenen Träger für den Neubau zu akquirieren, zudem ist die getrennte pädagogische Ausrichtung in zwei nebeneinanderliegenden Kindertagesstätten nicht gut für die allgemeine Entwicklung der Kinder - dies könnte ja z. B. auch auf Geschwisterkinder zutreffen.

Klar ist in den Gesprächen geworden, dass jeder Träger mehr finanziellen Spielraum braucht, was bedeutet, dass die Gemeinden auch den wirtschaftlich notwendigen Ausgleich - Defizitausgleich - zu 100 % übernehmen müssen. Im Umkehrschluss müssten die Kommunen als Zuständige für die Bereitstellung und den Betrieb von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Art. 5 BayKiBiG, sog. „Sicherstellungsgebot“) bei einem eigenständigen Betrieb ohnehin diese Kosten zu 100 % tragen.

Selbstredend wäre es wünschenswert, dass die Trägerschaft für beide „Häuser“ in einer Hand bleibt; es ist aber auch kein unabdingbares Muss. Den Eltern jedenfalls muss klar sein, dass die qualifizierte Betreuung der Kinder in Zukunft mehr kosten wird und die Kommune nicht alle Wünsche erfüllen und noch mehr finanzielle Zuwendungen leisten kann.

Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse

  1. Die Gemeinde Rödelsee kooperiert nicht mit der Marktgemeinde Geiselwind.
  2. Die Gemeinde setzt den Neubau um, um die Plätze vor Ort vorzuhalten.
  3. aus 2. Folgert: Das Ingenieurbüro Brändlein, Wiesentheid, erhält den Auftrag zur Planung einer neuen Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 254, Gemarkung Rödelsee in Modulbauweisen. Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Zunächst werden zur Stellung des Förderantrags die Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Architekt Hufnagel erhält für die Teilnahme am Architektenwettbewerb eine Entschädigung von 3.000 €. Herr Hufnagel hat die Ergebnisse die Anfragen von Bgm. Klein sehr sorgfältig und verständlich aufgearbeitet und zudem auch echte Planungsleistungen im Vorfeld erbracht.
  4. Die einheitliche Übernahme der Trägerschaft für beide Gebäude bzw. Einrichtungen durch ein- und denselben Träger soll erreicht werden.
  5. Bgm. Klein wird in allen beschlossenen Bereichen bevollmächtigt, die notwendigen Schritte einzuleiten und Verhandlungen auch zu Lasten der Gemeinde Rödelsee zu führen. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.

Es wurde jeder Punkt einzeln abgestimmt.

einstimmig

227.1

Überlassung Rücklage der Evang. Kirchengemeinde für den Kindergarten

Bgm. Klein informiert, dass die Evang. Kirchengemeinde die Mittel aus einer Altrücklage der früheren Trägerschaft an die Gemeinde Rödelsee überwiesen hat. Es handelt sich um eine Summe von 232.941,69 €, die zunächst als Rücklage verwahrt und für den Neubau des Kindergartens verwendet werden soll. Es ist dem Engagement von Bgm. Klein zu verdanken, dass sämtliche Ansprüche aus dem vormaligen Trägerverein auf die Gemeinde übergegangen sind. Neben dem herbeigeführten Betriebsübergang gem. § 613 a BGB wurde auch die Satzung des vorherigen Trägervereins so geändert, dass die Ansprüche auf die Gemeinde Rödelsee übergegangen sind. Bgm. Klein dankt Pfarrerin Meiser für ihre Mitwirkung; in der Diakonie selbst wollte man den Geldbetrag nicht an die Gemeinde herausgeben. Die Argumente und die getroffenen Vereinbarungen, die Bgm. Klein dorthin geschickt hat, haben aber doch überzeugt. Gemeinderat Eickhoff lobt das Engagement von Bgm. Klein, ohne dass es dieses erfreuliche Ergebnis wohl nicht gegeben hätte.

227.2

Ergänzungsvereinbarung mit dem BRK Kreisverband Kitzingen zur Trägerschaft zur weiteren Kindertageseinrichtung

Bgm. Klein ist es gelungen, mit dem BRK Kreisverband nach langen und schwierigen Verhandlungen zu erreichen, dass der geplante Neubau auch in die Trägerschaft des BRK übergeht. Der Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 03.12.2020 zur Trägerschaft einer weiteren Kindertageseinrichtung wird verlesen. Ebenso wird der Entwurf einer Pressemitteilung des BRK über die geplante künftige langfristige Zusammenarbeit mit der Gemeinde Rödelsee zur Kenntnis gegeben. Der BRK Kreisverband Kitzingen ist nach intensiven Verhandlungen bereit, beim geplanten Neubau die Trägerschaft zu übernehmen. Voraussetzung ist eine Absicherung etwaiger Defizite durch eine 100 %-Übernahme durch die Gemeinde Rödelsee. Die Elternbeiträge werden auch künftig regelmäßig angepasst, von einer vollständigen Kostendeckung ist derzeit aber nicht auszugehen.

Bgm. Klein macht klar, dass die Gemeinde beim Eigenbetrieb auch 100 % des Defizits zu tragen hätte. Im Übrigen ist man übereingekommen, dass auch eine wirtschaftliche Sichtweise beim Betrieb der Kinderhäuser an den Tag zu legen ist.

Dies ist eine wichtige Ausgangslage für die weitere Planung zur Umsetzung. Es werden nun weitere Vorgespräche geführt mit dem Ziel im März 2025 in die Ausschreibung zu gehen.

2.Bgm. Lussert und Gemeinderat Eickhoff loben auch hier das Verhandlungsgeschick und den Eifer von Bgm. Klein, der diese noch vor einigen Wochen unmöglich gehaltene Veränderung bewirkt hat.

Der Gemeinderat befürwortet den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zur bestehenden Betriebsträgervereinbarung.

einstimmig

228

Weitere Nutzung der Wohnräume im Schloss Crailsheim

Bgm. Klein hatte schon viele Gespräche und Daten mit dem Landratsamt Kitzingen ausgetauscht und den Gemeinderat hierüber stets informiert. Auf Grund der Tatsache, dass sich Herr bereit erklärt hat, Wohnungen für ukrainische Familien in Anrechnung auf das Leistungskontingent der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, ist sowohl der Gemeinde, aber auch dem Landratsamt offenbar ausreichend gedient.

Wenn Herr an Ukrainer direkt vermietet werden diese Geflüchteten nach Zusage des Landratsamtes nun doch (25.09.2024) auf die Quote der Gemeinde angerechnet.

Darüber hinaus hat das Landratsamt mehrere Anfragen von Bgm. Klein, ob nun weitere Wohnräume für Flüchtlinge erforderlich sind, nicht mehr beantwortet.

Herr wäre bereit, über die Gemeinde die Wohnungen an ukrainische Familien zu vermieten, so wie das auch für die nun leerstehende Wohnung oberhalb der „Vinfothek“ im Schloss Crailsheim geplant war.

Die Mitarbeitenden der Vinfothek haben jedoch ihre Bedenken geäußert, wenn im laufenden Betrieb oder gerade Nachts Konflikte mit den künftigen Mietern entstehen könnten.

Zudem hat sich im Laufe der Zeit auch ergeben, dass die Räume der bisher vermieteten Wohnung auch für andere Zwecke angefragt und genutzt werden. Zum Beispiel probt eine kleine Band, suchen Studenten immer wieder Räume oder könnten die Räume auch anderweitig z. B. als Notunterkunft - zeitlich beschränkt - verwendet werden.

Jedenfalls haben die „Winzer Schloss Crailsheim“ erklärt, dass die dauerhafte Vermietung der ehem. „Kellermeisterwohnung“ im Haupttrakt des Schlosses dazu führen würde, dass sie die „Christkindles Werkstätten“ nicht mehr durchführen könnten.

Grundsätzlich sieht die Vermietung an Flüchtlinge folgendes lt. Landratsamt vor:

Eine Zusage, dass nur Familien untergebracht werden kann nicht abgegeben werden, denn es hängt von den unterzubringenden Asylbewerbern ab. Es würde versucht werden Familien zu erhalten, aber eine feste Zusage ist nicht möglich.

Die Herkunft von Personen ist unterschiedlich und das Landratsamt kann keine Unterkünfte für einzelne Nationalitäten mieten. Es kann sein, dass dort die Menschen aus der Türkei, Syrien, Afghanistan oder auch aus der Ukraine untergebracht werden müssen.

Es kann eben nicht versichert werden, dass dort nur Familien untergebracht werden, wenn die Direktvermietung als Asylunterkunft über das Landratsamt gewünscht ist.

In der Unterkunft für die Flüchtlinge sind hauptsächlich nur die Schlafräume vorgesehen (mit Betten und Schränke ausgestattet und wenn möglich ein Aufenthaltszimmer mit Tisch und Stühle).

Sofern die Gemeinde Rödelsee zu den Bedingungen des Landratsamts Kitzingen/Freistaat Bayern ist dies dem Landratsamt mitzuteilen.

Der weitere Ablauf wäre dann, dass ein Besichtigungstermin mit den Eigentürmern vereinbart wird. Zu dem Termin kommt vom Landratsamt Kitzingen eine Mitarbeiterin vom Bauamt, der Kreisbrandrat und zwei Mitarbeiter der AsylbLG Stelle.

Bei dem Termin werden Brandschutz, Belegung von Stockwerken, Fluchtwege und die Anzahl der Bewohner je Zimmer und Stockwerk ermittelt.

Danach wird bei der Regierung die Genehmigung der Asylunterkunft eingeholt.

Folgende Varianten werden vom Landratsamt angeboten:

Variante 1

Mietvertrag

-

Kaltmiete + BK Vorauszahlungen (Wasser, Strom, Heizung, Müll, Versicherung usw.)

-

Mietdauer 3 Jahre mit Option auf Verlängerung wenn Bedarf ist

-

Mietpreis - ortsüblich und hängt auch von der Anzahl der Personen ab, die dort untergebracht werden können

-

Ablöse oder Entsorgung der vorhandenen Möbel - Entscheidung bei der Wohnungsbesichtigung

-

Übergabeprotokoll bei Anmietung

Variante 2

Beherbergungsvertrag

-

20 € je Person/Tag (alles inbegriffen)

-

Vollständige Einrichtung

-

Tägliche Unterschriftenliste

Die Miete wird von Job Center bezahlt. In diesem Fall ist keine Besichtigung mit Bauamt und Kreisbrandrat erforderlich.

Konditionen

Eine Familie mit 4 Personen kann hier (also die Gemeinde als Vermieter) 642,40 € Kaltmiete inkl. kalte Betriebskosten erhalten. Für die zweite und weitere Familie 5 Personen - 733,70 € Kaltmiete inkl. kalte Betriebskosten. Zudem werden die angemessenen tatsächlichen Heizkosten und Warmwasserkosten berücksichtigt. Strom zahlen die Bewohner selbst.

In die Wohnung im Schloss Crailsheim können nach Angabe des Landratsamtes zwei ukrainische Familien aufgenommen werden, Miete also ca. 1.400 EUR.

Wohnung im Schloss Crailsheim (ehem. Heß)

In der Wohnung im Schloss Crailsheim müsste noch etwas investiert werden, Böden, Wände, Heizung, Sanitär udgl. in Höhe von ca. 50.000 EUR, wenn man sie gut vermietbar gestalten möchte.

Die Vinfothek selbst benötigt Räume für Büroarbeiten bzw. Stauraum, auch hierfür sind die Räumlichkeiten über der Vinfothek selbst bestens geeignet.

Beschluss:

Aus aktuellem Anlass und mit Rücksicht auf die Bedenken der Mitarbeitenden der „Vinfothek Schloss Crailsheim“ erfolgt keine dauerhafte Vermietung der Räumlichkeiten oberhalb der Vinfothek. Die Räumlichkeiten werden im Hinblick auf die Elektrotechnik überprüft und auf einen sicheren Stand gebracht. Im Laufe der Zeit können die Böden verbessert und neu gestrichen bzw. neu tapeziert werden

Die künftige Nutzung kann unterschiedlicher Art sein, z. B. für Bands, die tagsüber üben oder auch temporäre Nutzung durch Schüler/Studenten oder Arbeitskreise der Gemeinde.

Für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen werden in den Jahren 2025/2026 zunächst je 30.000 EUR zur Verfügung gestellt. Bgm Klein kann die entsprechenden Gewerke in Auftrag geben. Der Gemeinderat ist über den weiteren Fortgang zu informieren.

einstimmig

229

Bauleitplanung

229.1

Vollzug Baugesetzbuch; Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 113 "Polizeiinspektion Kitzingen"; Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Kitzingen hat am 14.12.2023 in öffentlicher Sitzung auf Grund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplans Nr. 113 „Polizeiinspektion Kitzingen“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung aufzustellen.

Am 14.11.2024 hat der Stadtrat der Stadt Kitzingen in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 113 „Polizeiinspektion Kitzingen“ in der Fassung vom 24.10.2024 gebilligt und beschlossen diesen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Auf dem Gelände der ehemalige Marshall Heights, im Bereich der Gebäude 301 und 302, zwischen Einfahrt Rottendorfer Straße und Zufahrt Gabelsberger Straße, 97318 Kitzingen, Flurnummer 3235/115 und 3235/116, ist der „Neubau Dienstgebäude Polizei-Inspektion Kitzingen" zu planen.

Eigentümer und Bauherr ist der Freistaat Bayern, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, vertreten durch das Staatliche Bauamt Würzburg. Das Vorhaben wird als große Baumaßnahme des Freistaates Bayern gemäß Abschnitt E RLBau 2020 durchgeführt. Die Projektantragsphase ist bereits abgeschlossen. Es liegt ein genehmigter Raumbedarfsplan mit fortgeschriebenen Kostenrahmen vor.

Die Stadt Kitzingen stellt derzeit für das Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 113 „Polizeiinspektion Kitzingen" auf.

Das Staatliche Bauamt Würzburg beabsichtigt den Neubau der Polizeidirektion in Kitzingen. Das Verfahren wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung betrieben. Ein förmliches Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB nicht erforderlich.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,74 ha und umfasst die Grundstücke Fl. Nr. 3235/115, 3235/116, 3235/113*, 3235/67*, 3245/2* (Teilfläche).

Die vorliegende Planung der Polizeistation lässt bauplanungsrechtlich sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches, der im Vorfeld als geeigneter Standort definiert wurde, realisieren. Daher bedarf es der Schaffung von Baurecht zur Umsetzbarkeit des Vorhabens durch die Aufstellung eines Bebauungsplans.

Nachfolgend ein Auszug aus der Projektbeschreibung des Büros KNERER UND LANG Architekten GmbH, München:

Das Grundstück für den Neubau des Dienstgebäudes der Polizeiinspektion Kitzingen befindet sich am westlichen Stadtrand, mit guter Anbindung an die Bundesstraße B8, welche direkt zur Autobahn A7 führt. Es umfasst die Flurstücke 3235/115 und 3235/116 (ehemalige US-Kaserne Marshall Heights) zwischen der LeviStrauss-Straße im Norden und dem Marshall-Heights-Ring im Süden. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befinden sich 3-geschossige Wohnungsbauten mit Satteldach, welche derzeit saniert werden.

Östlich grenzt ein Grundstück mit einem 1-geschossigen Wohngebäude an. Die Grundstücksfläche beträgt ca. 5520 qm.

Der Neubau der Polizeiinspektion umfasst ein Dienstgebäude mit Innenhof und Nebengebäude, welche sich um einen Polizeihof gruppieren, sowie Stellflächen für Mitarbeiter und Besucher. Alle Gebäudezugänge werden ebenerdig auf einer Höhe von ca. 222,40 m ü. NN ausgeführt. Das Dienstgebäude wird 2- bis 3-geschossig ausgebildet und im Westen angeordnet, das 1-geschossige Nebengebäude im Osten. Somit vermittelt der Neubau zwischen den Höhen der westlich und östlich angrenzenden Bebauungen. Zudem wird so ein Einblick in den Polizeihof von den westlich angrenzenden Wohngebäuden verhindert. Die Abmessungen des Dienstgebäudes betragen ca. 40 x 36 m, Attikahöhe ca. 8,10 m im 2-geschossigen bzw. 11,00 m im 3-geschossigen Gebäudeteil. Die Abmessungen des Nebengebäudes inkl. Polizeihof ca. 33 x 42,5 m, Attikahöhe ca. 3,30 m bzw. 4,40 m im Bereich der Räume an der Süd-Ost-Ecke. Die BGF beider Gebäude betragen zusammen ca. 3680 qm.

Ziel der äußeren Erschließung ist es, die Zugänge von Fußgängern und PKWs möglichst kreuzungsfrei und getrennt zwischen Mitarbeitern und Besuchern auszubilden. Die Haupterschließung erfolgt barrierefrei über die Levi-Strauss-Straße im Norden. Von hier aus erreichen Besucher den Haupteingang der Polizeiinspektion zu Fuß und mit dem Rad. Die Besucherparkplätze werden an der Levi-Strauss-Straße angeordnet.

Die Polizeiinspektion muss über zwei separate Zufahrten verfügen. Die Haupteinfahrt und Ausfahrt für Einsatzfahrzeuge erfolgt von der Levi-Strauss-Straße über eine Rampe in den Polizeihof. Die Notausfahrt verläuft sich im Süden zum Marshall-Heights-Ring. Südlich des Gebäudes werden auch sämtliche Mitarbeiter Stellplätze angeordnet.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden im Einzelnen folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

-

Sicherung des Polizeistandorts durch die Errichtung eines funktionalen, dem Stand der Technik entsprechenden Neubau der Polizeiinspektion

-

Sicherung der öffentlichen Ordnung durch den Neubau der Polizeiinspektion

-

Sicherung der Einsatzfähigkeit des Polizeistandortes Kitzingen

-

Sicherung der ökologischen Funktion im Gebiet

Gemeindliche Belange sind nicht betroffen

Entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e der Geschäftsordnung hat Bürgermeister Klein der Stadt Kitzingen mitgeteilt, dass keine gemeindlichen Belange betroffen sind.

Ohne Abstimmung

229.2

Vollzug Baugesetzbuch; 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 106 "Technologiepark conneKT Kitzingen" und 59. Änderung FNP; Beteiligung Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Anlass der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Technologiepark conneKT Kitzingen“ der Stadt Kitzingen ist die Absicht in einem Teilbereich des Plangebietes ein Gesundheitszentrum mit Ärztehaus sowie mit einem Food Court und Einzelhandel zu errichten.

Aufgrund der im Zusammenhang stehenden Nutzungen ist das Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht nur in einem Sondergebiet gem. § 11 BauGB möglich. Diese Nutzung stimmt demnach nicht mit den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes überein, welcher ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Die weiteren Nutzungen ergänzen teilweise die medizinische Nutzung, werden jedoch durch zusätzliche Nutzungen wie beispielsweise Büronutzungen und Dienstleistungen, ein Drogeriemarkt, eine Tankstelle, ein kleiner Supermarkt, ein Fitnessstudio, eine Apotheke sowie Gastronomie in Form eines Food Courts ergänzt.

Die Stadt Kitzingen liegt im Regierungsbezirk Unterfranken in der Planungsregion 2 „Würzburg“ entsprechend der Verwaltungsgliederung des Freistaates Bayern. Laut Raumstrukturkarte ist Kitzingen ein Mittelzentrum.

Kitzingen liegt nordöstlich des nächsten Mittelzentrums Ochsenfurt (die Entfernung nach Ochsenfurt beträgt ca. 15 km), südlich des Mittelzentrums Volkach (die Entfernung nach Volkach beträgt ca. 17 km) und südöstlich des Regionalzentrums Würzburg (die Entfernung nach Würzburg beträgt ca. 20 km).

Würzburg, der Regierungssitz und das wirtschaftlich-kulturelle Zentrum Unterfrankens, ist über die Bundesstraße B 8 gut und schnell erreichbar. Die Entfernung zur Anbindung an die überregionale Verkehrsachse, d. h. die Bundesautobahn BAB A 3 Frankfurt - Würzburg, beträgt über die Anschlussstelle Kitzingen/Schwarzach ca. 6 km. Die Anbindung an die Bundesautobahn BAB A 7 Fulda - Würzburg beträgt über die Anschlussstelle Kitzingen ebenfalls ca. 6 km.

Die nächste Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr erfolgt über die Buslinienverbindung oder die Bahnhaltestelle der Deutschen Bahn in Kitzingen.

Die Änderung des Bebauungsplanes dient als rechtliche Grundlage für die geordnete Bebauung des gesamten Gebietes. Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gerecht zu werden, wird parallel zur Bebauungsplanänderung auch die 59. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Kitzingen durchgeführt.

Für die Stadt Kitzingen besteht ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan vom 15.03.2004. Dieser wurde durch zahlreiche Änderungen fortgeschrieben.

Im Rahmen der 59. Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigt die Stadt Kitzingen in Zusammenarbeit mit einem Investor ein als gewerbliche Baufläche dargestelltes Areal als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO darzustellen. In der aktuell rechtkräftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes sind alle für die Entwicklung der Stadt maßgeblichen Prognosen und Nachweise im Rahmen einer Raum- und Strukturanalyse geführt worden. An den Zielsetzungen der damaligen Planung ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen.

Im Zuge der geplanten 59. Änderung beabsichtigt die Stadt Kitzingen in Zusammenarbeit mit dem Investor blumquadrat GmbH ein konkretes Vorhaben umzusetzen. Aufgrund der geplanten Nutzungen ist es erforderlich, die aktuelle Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen anzupassen. Ziel der 59. Flächennutzungsplanänderung ist es, dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen. Im Zuge der 59. Änderung des Flächennutzungsplans findet parallel die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ statt.

Der Geltungsbereich der 59. Flächennutzungsplanänderung umfasst die Flurnummern 6270/13, 6270/48, 6270/59, 6270/60, 6270/81 und, 6270/101 der Gemarkung Kitzingen. Die Gesamtfläche der Änderung beträgt ca. 2,61 ha.

Der Geltungsbereich grenzt im Norden an Flächen für die Land- und Forstwirtschaft an. Im Osten, Süden und Westen grenzen bestehende gewerbliche Bauflächen an.

Die vorliegende 59. Änderung des Flächennutzungsplanes enthält nur die relevanten Planausschnitte aus dem gesamten Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen.

Die Planunterlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 106 „Technologiepark conneKT Kitzingen“ der Stadt Kitzingen, sowie der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kitzingen werden zur Kenntnis genommen.

Gemeindliche Belange sich nicht betroffen.

Entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e der Geschäftsordnung hat Bürgermeister Klein der Stadt Kitzingen mitgeteilt, dass keine gemeindlichen Belange betroffen sind.

Ohne Abstimmung

229.3

Vollzug Baugesetzbuch; Aufstellung des Bebauungsplans "Am Wiesbach", Wiesenbronn; Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll der Bedarf an gewerblichen Bauflächen vorrangig für örtliche Gewerbetreibende in Wiesenbronn gedeckt werden, da innerhalb der Gemeinde keine geeigneten Grundstücke zur Verfügung stehen oder sich in Gemeindeeigentum befinden Die überplante Fläche ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiesenbronn als gewerbliche Baufläche dargestellt, sodass eine Entwicklung aus dem Flächennutzugsplan gegeben ist.

Gemeindliche Belange sind nicht betroffen.

Entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e der Geschäftsordnung hat Bürgermeister Klein der Gemeinde Wiesenbronn mitgeteilt, dass keine gemeindlichen Belange betroffen sind.

Ohne Abstimmung

229.4

18. und 19. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg (2); Beteiligungsverfahren gem. Art. 16 BauLplG i.V.m. § 9 ROG (RIS, Info)

Inhalte der 18. Regionalplanfortschreibung sind

-

die Änderung und Weiterentwicklung textlicher Festlegungen zu Gewinnung von Rohstoffen, ihrer Sicherung sowie zu Folgenutzungen nach Abbau von Rohstoffen allgemein (B IV 2.1) und

-

die räumliche Änderung und Neufestlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffgruppe Sand und Kies (B IV 2.2).

Anlass dieser Fortschreibung ist zum einen die notwendige turnusmäßige Überprüfung der regionalplanerischen Festlegungen (alle zehn Jahre, vgl. § 7 Abs. 8 ROG - Raumordnungsgesetz).

Zum anderen veranlassen neue Erkenntnisse zu abbauwürdigen Vorkommen, bereits ausgebeutete Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die Rohstoffsicherung für den regionalen und überregionalen Bedarf durch die Regionalplanung (vgl. Ziel 5.2.1 LEP) die Fortschreibung.

Somit sind Ziele dieser Regionalplanänderung,

-

räumlich Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Sand und Kies für den regionalen und überregionalen Bedarf festzulegen und,

-

mit den verbalen Ziele und Grundsätze darauf hinzuwirken,

o dass die Eingriffe in die Umgebung des Menschen, den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild durch die Gewinnung von Bodenschätzen so gering wie möglich gehalten wird und

o dass die Abbaugebiete entsprechend einer vorausschauenden Gesamtplanung, soweit möglich Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt einer Folgefunktion zugeführt werden.

Bislang sind in der Region Würzburg knapp 440 ha an Vorranggebieten und 430 ha an Vorbehaltsgebieten für Sand und Kies ausgewiesen. Diese Umgriffe haben sich nach Erkundung des Landesamts Für Umwelt (LfU) zum Teil als nicht mehr haltbar herausgestellt. Grund sind nicht abbauwürdige oder bereits ausgebeutete Standorte. Andererseits wurden neue Vorkommen seitens des LfU erschlossen. Im Ergebnis werden zur vorliegenden Regionalpanänderung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zurückgenommen. An anderer Stelle sollen neue Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festgelegt werden. Dabei werden die Flächenvorschläge des LfU insoweit umgesetzt, dass Umweltbelange (insb. die Schutzgüter Natur, Boden, Mensch) möglichst nicht oder nur gering tangiert und gleichzeitig dem vom Bayerischen Industrieverband - Baustoffe, Steine und Erden e.V. (BIV) festgestellten Rohstoffbedarfes entsprochen wird.

Im Ergebnis wird mit dieser Regionalplanänderung die Summe der Vorbehaltsgebiete gegenüber dem Bestand deutlich reduziert bzw. um mehr als die Hälfte zurückgenommen. Auch die Vorranggebiete werden in Summe reduziert. Dem Bedarf an Rohstoffflächen wird dennoch entsprochen. Die Gesamtsumme von 593 ha an Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Sand und Kies nimmt ca. 0,2 % der gesamten Fläche der Region Würzburg ein.

Inhalt der 19. Teilfortschreibung ist

  1. die beiden Vorranggebiete CA2,u und CA3,u um die im Überlappungsbereich des planreifen Wasserschutzgebiets Zeller Quellen liegenden Flächen zu reduzieren und
  2. das Vorranggebiet TO/LE2, welches komplett im planreifen Wasserschutzgebiet Zeller Quellen liegt, aus dem Regionalplan zu streichen.

Anlass ist, dass die Vorranggebiete der Umsetzung des geplanten Wasserschutzgebiets gem. dessen Verordnungsentwurf entgegenstehen und ein Antrag der Stadt Würzburg auf Änderung des Regionalplans diesbezüglich (vgl. TOP 3) vorliegt. Dem Antrag der Stadt Würzburg stimmte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 16.10.2024 zu.

Aus raumordnerischer Sicht ist die Deckung des regionalen Bedarfs ausschlaggebend für die Festlegung von Vorranggebieten für Steine und Erden (vgl. Ziel 5.2.1 LEP: In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Steinen und Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf festzulegen).

Der Bedarf an unterem Muschelkalk lässt sich quantitativ an anderer Stelle durch bestehende Vorranggebiete decken.

Das Vorranggebiet TO/LE ist nahezu ausgebeutet. Eine Sicherung der verbleibenden ca. 4 ha Restfläche des Vorranggebiets unterläge dem regionalplanerischen Maßstab, nachdem Gebiete größer 10 ha ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind noch vier weitere Vorranggebiete und ein Vorbehaltsgebiet für Ton/Lehm im Regionalplan festgelegt, die zumeist nahezu unverritzt sind. Insofern bestehen auch hier noch gesicherte Rohstoffpotenziale an anderer Stelle.

Darüber hinaus ist mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten kein regionalplanerischer Ausschluss zum Abbau von Rohstoffen außerhalb dieser regionalplanerischen Festlegungen verbunden. Soweit mit anderen Schutzgütern und Planungen verträglich kann auch ein Abbau von Rohstoffen außerhalb von Vorranggebieten z. B. im Rahmen der Privilegierung (BauGB) möglich sein.

Die 18. Verordnung: Fortschreibung des Kapitels B IV 2.1 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen, Rohstoffgruppe Sand und Kies mit der neuen Bezeichnung B IV 2 Bodenschätze, 2.1 Sicherung, Abbau und Folgenutzungen, 2.2 Rohstoffgruppe Sand und Kiese sowie die 19. Verordnung: Fortschreibung des Kapitels B IV Bodenschätze die Ziele 2.1.1.4 und 2.1.1.6 betreffend: Änderung der Vorranggebiete TO/LE 2 „östliche Helmstadt, CA2,u „Östlich Mädelhofen“ und CA3,u „Östlich Roßbrunn“ werden zur Kenntnis genommen.

Belange der Gemeinde Rödelsee sind nicht betroffen.

ohne Abstimmung

230

Bauangelegenheiten

230.1

Bauvorhaben zum Neubau eines Wohnhauses Fl.Nr. 431/84, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, OT Rödelsee.

Die Festsetzungen werden eingehalten.

Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport, Geräteschuppen und PV-Anlage, neue Fl.Nr. 431/84 (Teilfläche aus Fl.Nr. 431/56), Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben kann somit als Genehmigungsfreistellung behandelt werden.

ohne Abstimmung

230.2

Bauvorhaben zum Neubau eines Wohnhauses Fl.Nr. 431/62, Gemarkung Rödelsee

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, OT Rödelsee.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht eingehalten.

Die zulässige Wandhöhe von 4,50 m wird überschritten.

Folgende Befreiung ist beantragt:

Die Erhöhung der zulässigen Wandhöhe auf 4,90 m. Aus städtebaulicher Sicht ist diese Abweichung von der zugelassenen Wandhöhe im Bebauungsplan vertretbar, auch hinsichtlich der geplanten 1. Änderung zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die weiteren Festsetzungen werden eingehalten.

Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.

Neubau Einfamilienwohnhaus in Fertigbauweise und Fertigcarport, Fl.Nr. 431/62, Gemarkung Rödelsee

Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis.

Die notwendige Befreiung für die Wandhöhe wird erteilt.

Einstimmig

230.3

Bauvorhaben zum Neubau eines Wohnhauses, Fl.Nr. 431/63, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Innerortsbereich, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, OT Rödelsee.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht eingehalten.

In einer Bauvoranfrage wurde für das Bauvorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Anzahl der max. Wohneinheiten in Aussicht gestellt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine weiteren Befreiungen erteilt werden.

Der nun vorliegende Bauantrag bedarf folgender Befreiungen vom Bebauungsplan:

-

Anzahl der Wohneinheiten

Es sollen drei Wohneinheiten geschaffen werden.

-

Baufenster

Der Technikraum soll an der Grundstücksgrenze entstehen. Der dafür notwendige Befreiungsantrag liegt vor.

-

Anzahl der Vollgeschosse

Das Dachgeschoss ist zu mehr als 2/3 der Gesamtfläche mit einer Raumhöhe von über 2,30 m ausgebildet. Es gilt somit als Vollgeschoss.

Zulässig laut Bebauungsplan sind jedoch max. 2 Vollgeschosse.

Der Bauherr wurde im Vorfeld durch das Landratsamt Kitzingen aufgefordert, die Bauantragsunterlagen zu ergänzen. Dabei wurde auch der Hinweis durch die Gemeinde angebracht, dass die max. Gebäudehöhe (Firsthöhe) von 12 m überschritten ist und dass das Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt. Daraufhin wurde ein geänderter Plan mit einer Firsthöhe von 10,77 m eingereicht. Die Berechnungen sowie die Größe der geplanten Gauben wurden jedoch nicht angepasst.

Der Bauantrag zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 431/63, Gemarkung Rödelsee, wird zur Kenntnis genommen.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Genehmigung des Vorhabens entsprechen nicht dem Planungsziel des Baugebietes und werden deshalb nicht ausgesprochen.

einstimmig

230.4

Bauvorhaben zum Neubau eines Wohnhauses, Fl.Nr. 431/21, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee.

Das Vorhaben beantragt folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

- Lage der Garage mit Abstellraum außerhalb der Baugrenze

Die Garage isoliert betrachtet wird innerhalb des Baufensters errichtet. Die Befreiung wird aufgrund des angebauten Abstellraumes gestellt. Nach den Festsetzungen der 1. Änderung des B-Planes können Nebengebäude auch außerhalb von Baufenstern errichtet werden.

- Lichtschacht für Kellerfenster außerhalb der Baugrenze

Hierzu sind keine gesonderten Regelungen im Bebauungsplan zu finden.

- Dachform für Garage, Freisitz und Eingang

Garagen sind, bzw. waren schon immer als Flachdach zulässig. Das Eingangsvordach sowie die Überdachung des Freisitzes sind im Bebauungsplan ebenfalls nicht geregelt, also als Flachdach zulässig.

- Gaubenform

Die Gauben sollen mit einem Flachdach gestaltet werden. Hierzu sind keine Festsetzungen im Bebauungsplan.

- Wandhöhe

Das Wohnhaus wird mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss errichtet. Die Wandhöhe beträgt max. 6,885 m. Nach den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes wird die Wandhöhe von max. 6,5 m überschritten. Mit der 1. Änderung des B-Planes soll die Wandhöhe auf 7 m erhöht werden.

- Geländeveränderungen

Zugelassen sind Geländeveränderungen bis zu 0,6 m. Im Bereich der nord-östlichen Grundstücksecke soll die durch die Erschließungsmaßnahmen entstandene Senke (ca. 1,06 m) aufgefüllt werden.

- Sockel als Einfriedung

Der Sockel ist u.a. durch die geplante Geländeanpassung notwendig. Im Bereich zum öffentlichen Grund wurde ebendies bereits zugelassen.

- Einfriedung mit einer geschlossenen Mauer

Das gesamte Grundstück soll mit einer geschlossenen Mauer von einer max. Höhe (inkl. Sockel) 2 m errichtet werden. Diese Art der Einfriedung entspricht aus Sicht der Verwaltung nicht dem Gebietscharakter.

- Aufständerung von PV-Anlage auf Garagendach

Die geplante PV-Anlage auf dem Garagendach soll mit 15° aufgeständert werden. Nach den Festsetzungen der 1. Änderung des B-Planes sind PV-Anlagen auf Flachdächern zulässig, allerdings nur hinter der Attika.

Für die Garage wurde ein Antrag auf Abweichung vom Abstandsflächenrecht gestellt. Die zulässige max. Höhe entlang der westlichen Grundstücksgrenze wird im Mittel überschritten. Die Nachbarunterschrift hierzu wurde erteilt.

Gegen nachstehend aufgeführte Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.

Neubau eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage, Fl.Nr. 431/21, Gemarkung Rödelsee

Mit dem Vorhaben besteht grundsätzlich Einverständnis.

Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Lage des Abstellraumes als Anbau zur Garage, dem Lichtschacht für das Kellerfenster sowie die Wandhöhe werden erteilt.

Die gewünschten Geländeanpassungen im Bereich zum öffentlichen Grund können mit Stützmauern errichtet werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhe der Einfriedung inkl. Sockel die Festsetzung des Bebauungsplanes (max. 1,2 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, max. 1,5 m zu den Nachbarn), gemessen vom natürlichen Geländeverlauf, eingehalten wird.

Eine Befreiung für die aufgeständerte PV-Anlage auf dem Garagendach sowie die Einfriedung als Mauer um das gesamte Grundstück werden nicht erteilt.

einstimmig

Die als Zuhörerin anwesende Bauherrin bekam Gelegenheit, ihr Bauvorhaben zu erläutern. Sie begründet die geplante Mauer mit einer Höhe von 1,50m als Absicherung am neuen Ortsrand sowie zur Sicherheit für im Garten spielende Kinder.

Nach Austausch mit dem Gemeinderat werden sie die Planung für die Einfriedung überarbeiten und mit der Gemeinde abstimmen, um hier eine einvernehmliche und dem Gebietscharakter des Baugebietes entsprechend Lösung zu finden.

230.5

Bauvorhaben zum Ausbau Dachgeschoss, Fl.Nr. 325, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Innerortsbereich, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mönchshöflein“, Rödelsee.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist es auf dem Grundstück zulässig, ein Wohnhaus mit Erdgeschoss und Obergeschoss zu errichten. Zulässig ist eine Dachneigung des Satteldaches zwischen 28° und 32° beträgt. Des Weiteren ist eine Traufhöhe talseits von max. 6 m festgesetzt.

Das bereits auf dem Grundstück bestehende Wohnhaus entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Nun soll der vorhandene Dachstuhl durch einen neuen ersetzt werden. Dieser soll mit einer Dachneigung von 40° aufgerichtet und mit großzügigen Gauben versehen werden. Aufgrund der geplanten Dachstuhldämmung wird auch die max. zulässige Traufhöhe um ca. 0,5 m überschritten.

Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.

Dachstuhlerneuerung mit Ausbau Dachgeschoss zu einer Wohneinheit mit Balkon, Fl.Nr. 325, Gemarkung Rödelsee

Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis.

Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mönchshöflein“, Rödelsee, hinsichtlich der Dachneigung und der Traufhöhe werden erteilt.

einstimmig

230.6

Bauvorhaben zum Anbau an ein Wohnhaus, Fl.Nr. 232, Gemarkung Rödelsee

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig. Die Erschließung ist gesichert.

Gegen nachfolgenden Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.

Anbau einer Altenteilwohnung an das bestehende Wohnhaus, Fl.Nr. 232, Gemarkung Rödelsee

Mit dem Vorhaben besteht aufgrund § 35 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB Einverständnis.

einstimmig

230.7

Bauvorhaben auf Fl.Nr. 431/59, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, OT Rödelsee. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Der Bauantrag liegt erneut vor, da die Bauherrschaft die Dachneigung verändern möchte. Diese Änderung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Das Bauvorhaben Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Stellplätzen, Fl.Nr. 431/59, Gemarkung Rödelsee, ist als Genehmigungsfreistellung zu behandeln.

Die Gemeinde wird darüber unterrichtet.

ohne Abstimmung -

231

Rückläufe Bauanträge und Erlaubnisanträge

Folgender Bauantrag wurde genehmigt:

Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage, Fl.Nr. 431/72, Gem. Rödelsee,

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“ Index 3.0, wird gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Befreiung

- Dachform: Zugelassene Dachformen sind Satteldächer, Pultdächer und Walmdächer

- Dachneigung: Die Dachneigung beträgt für EG + OG 14° - 37°

erteilt.

ohne Abstimmung

232

Eigene Baustellen

232.1

Archäologische Grabungen im Baugebiet "Am Schwanberg"

Die archäologische Grabung im Baugebiet "Am Schwanberg" in Rödelsee ist abgeschlossen. Der Verwendungsnachweis gegenüber dem Landratsamt und dem Bezirk Ufr. wurde am 09.09.2024 gelegt mit Kosten in Höhe von: 200.416,87 €. Veranschlagt waren 157.505,51 €, Auftrag vom 21.09.2022.

Laut Bewilligungsbescheid vom Bezirk Ufr. wurde eine Förderung in Höhe von 5.000 € bewilligt. Auch eine Förderung in Höhe von 5.000 € wurde beim Landratsamt Kitzingen beantragt und bewilligt.

ohne Abstimmung

232.2

Schalltechnische Untersuchung zum Bauleitverfahren im Schlossgrund

Im Rahmen der Neuaufstellung der Bebauungspläne für das Gebiet Schlossgrund werden u. a. auch Aussagen schalltechnischen Untersuchungen erforderlich.

Die Gemeinde Rödelsee plant die Aufstellungen von zwei getrennten Bebauungsplänen mit der Ausweisung von jeweils einem Allgemeinen Wohngebiet sowie einem Mischgebiet, die den bisherigen B-Plan „Schlossgrund“, der in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wurde.

Im Rahmen des vorherigen Bauleitverfahrens zur Entwicklung „Schlossgrund“ hatte die IBAS Ingenieurgesellschaft mbH die schalltechnischen Untersuchungen bezüglich der zu erwartenden Gewerbe- und Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebiets 2018/2019 durchgeführt und dokumentiert.

Im Zuge des erneuten Bauleitverfahrens sind insbesondere die Verkehrslärmeinwirkungen durch die nördlich entlangführende Staatsstraße St 2420 mit Einbeziehung des zwischenzeitlich errichteten Walls unter Zugrundelegung aktueller Verkehrszahlen sowie zwischenzeitlich angepasster Berechnungsvorschriften und Regelwerke, auf die v.g. Planungsgebiete durchzuführen.

Die zu erwartenden gewerblichen Schallimmissionen durch den Weinbaubetrieb Weltner werden unter Zugrundelegung der bereits erhobenen Nutzungsangaben und Schallemissionen mit Berücksichtigung der errichten Lärmschutzwand einbezogen.

Diese Leistungen werden als Pauschale in Höhe von 4.085,00 € (netto) durch das Büro IBAS Ingenieurgesellschaft MbH in Bayreuth, angeboten.

Die Nebenkosten für Bürokosten (Schreibgebühren, EDV-Kosten, usw.) werden mit einer Pauschale in Höhe von 5 % der Honorarsumme in Abrechnung gebracht, zudem Kosten für die zertifizierte Software als Pauschale 180,00 € (netto).

Gesamtpauschalpreis der angebotenen Leistungen ist somit 4469,25 € (netto).

Da die IBAS Ingenieurgesellschaft mbH mit der Erstellung der vorherigen schalltechnischen Untersuchungen Bebauungsplanes beauftragt war, macht die Einholung von weiteren Angeboten weder sachlich noch wirtschaftlich Sinn.

Das Angebot der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, vom 20.11.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die Beauftragung der schalltechnischen Untersuchungen zum Angebotspreis von 4.085,00 € netto, zzgl. 5 % Nebenkosten plus Kosten zertifizierter Software von 180,00 € netto und Mehrwertsteuer wurde als Geschäft der laufenden Verwaltung und wegen der Dringlichkeit von Herrn Bürgermeister Klein erteilt.

ohne Abstimmung

232.3

Dachdeckerarbeiten an der Kirche Fröhstockheim

Gemäß der Vereinbarung von 1874 ist die Gemeinde für die Baulast der Außenhaut an der Evang. Kirche Fröhstockheim zuständig.

Es wurde trotz der vor einigen Jahren erst durchgeführten Dachsanierung festgestellt, dass weiterhin Wasser in das Gebäude eindringt. Beim Überprüfen der Dachfläche wurde festgestellt, dass es an der Kirche Fröhstockheim Wassereintritt am Wandanschluss gibt.

Die Firma Hammer GmbH wurde mit der Sanierung/Reparatur beauftragt. Die Firma Hammer ist fach- und sachkundig, deswegen wurde auf die Einholung weiterer Angebote verzichtet. Inzwischen wurden die Dachdeckerarbeiten erledigt. Für Ausführung der Arbeiten liegt eine Rechnung in Höhe von 1.553,82 € vor.

Der Gemeinderat erkennt die Verantwortung für die Baulast an. Die Kosten werden übernommen.

einstimmig

232.4

Kreisverkehr zum Baugebiet "Am Schwanberg"

Mit Schreiben vom 12.11.2024 teilt Herr Staatsminister Christian Bernreiter mit, dass der Bau des Kreisverkehrs St 2420 / KT 12 in ein Förderprogramm des Freistaats Bayern aufgenommen wurde.

Bei veranschlagten Gesamtkosten von 1.648.000 € werden voraussichtlich 1.359.000 € zuwendungsfähig sein. Hierzu wird eine Festbetragsförderung in Höhe von 1.025.000 € in Aussicht gestellt.

Baubeginn soll je nach Witterung im Februar 2025 sein. Bei Vollsperrung der Streckenführung wird mit einer Bauzeit von rd. sechs Monaten gerechnet.

Bgm. Klein betont, dass die Aussagen im Pressebericht irreführend bzw. unrichtig waren. Weder hat MdL Becker aktiv am Gelingen des Projekts mitgewirkt, noch habe die Aussage gestimmt, dass 75 % der Gesamtkosten gefördert werden.

Ohne Abstimmung

232.5

Schlussbescheid LEADER-Förderung - Netzwerk Friedhof Netzwerkaufbau

Der Schlussbescheid über die LEADER-Förderung Netzwerk Friedhof Rödelsee-Netzwerkaufbau liegt mit einer Gesamtfördersumme von 17.061 € vor.

Der Zuschuss des Bezirks ist mit ca. 10.000 EUR weggefallen, aufgrund fehlender Sachbearbeitung in der Verwaltung. Die Kassenversicherung hat schon abgelehnt. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.

Ohne Abstimmung

232.6

Glasfaserausbau, aktueller Stand

Die Fa. GlasfaserPlus GmbH teilt mit Schreiben vom 05.12.2024 mit, dass sie das Jahr 2025 für die Schaffung von technologischen Voraussetzungen nutzen wird, um bei den Baumaßnahmen möglichst wenig Beeinträchtigungen für Umwelt, Verkehr und Bürger zu verursachen. Der Start der Tiefbaumaßnahmen ist für 2026 vorgesehen.

Ohne Abstimmung

233

Informationen aus der Schulverbandsversammlung incl. Schülerprognose

Die Sitzung der Schulverbandsversammlung fand am 25.11.2024 statt. Der Haushalt 2025 wurde beraten und beschlossen. Die Verwaltungsumlage 2025 beträgt bei 173 Schülern 2025 € je Schüler, insgesamt 350.325 € (Vorjahr 1.900 €/Schüler bei 166 Schülern, insgesamt 315.400 €).

Die Prognose zu den Schülerzahlen weist einen Anstieg in den nächsten Jahren bis 2030/2031 auf 234 Schülern auf. Im Schuljahr 2028/2029 werden 247 Schüler prognostiziert. Am Standort Rödelsee soll mit Finanzierung durch den Schulverband zusätzlicher Raum für Klassenräume geschaffen werden.

Es wird noch einmal klargestellt, dass das Baugebiet keinerlei Auswirkungen auf die steigenden Schülerzahlen hat.

Ohne Abstimmung

233.1

Ferienbetreuung

Die Ferienbetreuung 2024 an allen Standorten beanspruchte Gesamtkosten von 56.464,53 €. Dem standen die Elternbeiträge in Höhe von 32.250 € gegenüber. Der ungedeckte Saldo von 24.214,53 € wird von den Gemeinden anteilig übernommen.

Hieraus ergab sich eine Preiserhöhung für 2025, die den Eltern vor der Anmeldephase mitgeteilt wurde. Bei einer 4-Tage-Woche werden 135 € (bisher 95 €) und bei einer 5-Tage-Woche werden 155 € (bisher 105 €) abgerechnet.

Die Anmeldephase ist abgeschlossen. Die Schulen planen nun entsprechend der Anmeldungen die notwendigen Betreuungsphasen für die Ferien im nächsten Jahr.

Ohne Abstimmung

234 Neuerlass der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

Die alte Verordnung ist nach 20 Jahren Laufzeit außer Kraft getreten. Deshalb ist jetzt ein Neuerlass erforderlich.

Die Gemeinde Rödelsee erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - folgende

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Gemeinde Rödelsee (Anschlags- und Plakatierungsverordnung)

§ 1

Öffentliche Anschläge

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln, nur an den von der Gemeinde Rödelsee zugelassenen, öffentlichen Anschlagflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer sowie in Schaukästen bzw. an gesondert genehmigten Standorten) angebracht werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

(3) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.

§ 2

Politische Parteien

Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu 6 Wochen vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bis zu einem Monat vor konkreten Veranstaltungen Anschläge auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen, falls und solange es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten.

§ 3

Ausnahmen

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigner Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

(2) Die Gemeinde Rödelsee kann darüber hinaus anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

2.

die zeitlichen Beschränkungen des § 2 nicht beachtet.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Rödelsee,

Klein

einstimmig

235

Rechnungen

Folgende Rechnungen wurden zur Zahlung angewiesen:

Schardt Bau, Weinbergsweg-Bicorinne  —  9.159,10 €

(Hochwasserschutzmaßnahme in den Weinbergen)

Schardt Bau, Schlossplatz u. Fettabscheider  —  30.186,78 €

(Bircorinnen vor Türen Festküche, Anschlüsse an Kanalsystem, Einbau des Fettabscheiders wie vom Landratsamt gefordert - urspr. Angebot Fettabscheider mit Hebesystem alleine ca. 25.000 €)

Schardt Bau, Straßenreparatur Heinrich-Wiegand-Str.  —  552,62 €

(Straßenschäden)

Schardt Bau, Rothweg / Küchenmeisterstraße  —  3.325,47 €

(Reparatur Hausanschluss)

PeTerra, Ausbau Hauptstraße, Fröhstockheim  —  5.258,61 €

(Gutachten zur Vorbereitung der Maßnahme)

Zuschuss für Kinderprogramm, Kirchweih Fröhstockheim  —  500 €

(Kirchweihgesellschaft Fröhstockheim)

Ringwald - Rust, Fahrrad-Reparatur  —  2.819,65 €

(Fahrrad-Reparatur-Anlage für Touristen, Schloss Crailsheim)

Reichhard / Schule Rödelsee  —  4.800,10 €

(Warnsystem Feueralarm und pro Zimmer jeweils Rauchmelder vernetzt)

Hoh Ingenieure / Sanierung Schloss Crailsheim  —  2.510,71 €

Hoh Ingenieure / Sanierung Schloss Crailsheim

(Schlussrechnung)  —  150.745,33 €

SR Lößlein Heizung Keller Schloss Crailsheim  —  138.333,78 €

SR Lößlein Sanitär Keller Schloss Crailsheim  —  50.362,05

Verband für Ländliche Entwicklung  —  4.478,96 €

(Teilzahlung Grünmaßnahmen Dorferneuerung Fröhstockheim)

Vielweber / Auswechslung von Wasserzählern

im Gemeindegebiet  —  58.247,39 €

Schreinerei Raunest/Vinfothek (Eingangstüre nachstellen)  —  791,21 €

Schreinerei Raunest/Schulhaus

(zusätzliche Türe Technikraum)  —  1029,47 €

Timo Geier —  900,00 €

(Kosten für Weihnachtsbäume im Innenhof Schloss Crailsheim, die für Christkindles Werkstätten aufgebaut werden und bis Ende Januar 2025 im Innenhof stehen bleiben).

Ohne Abstimmung

236

Sonstiges, Wünsche und Anträge

236.1

Zuschussantrag Musikverein Rödelsee e.V.

Der Musikverein Rödelsee e.V. stellt mit Schreiben vom 20.12.2023 Antrag auf einen Zuschuss zu verschiedenen Investitionen des Vereins. Tobias Wandler und Wolfgang Bayer sind anwesend, Hr. Wandler trägt den Antrag noch einmal vor.

Für die technische Ausstattung für musikalische Bühnenauftritte wurde 2023 in eine neue Bühnentechnik investiert, nachdem die alte Anlage nicht mehr zuverlässig einsetzbar war und auch den künstlerischen Ansprüchen für eine gute Platz- oder Zeltbeschallung nicht mehr entsprochen hat. Von Fa. Thomann wurde eine neue Anlage im Wert von 16.539,81 € gekauft.

Weiter stehen Investitionen am Hofeinfahrtstor des Vereinsheims mit voraussichtlich 8.000 € bis 10.000 €, die Fassadenausbesserung und Anstrich mit ca. 15.000 € sowie Aufwertung des Proberaumes für eine bessere Akustik an. Ggf. gibt es zu den baulichen Maßnahmen weitere öffentliche Zuschüsse. Die Gemeinde wird für diese Investitionen um Unterstützung gebeten.

Nachrichtlich:

bisherige Zuschüsse

2009 Zuschuss zu Mischpult 2.000 €

2012 Zuschuss Jugendarbeit 690 €

2016 Zuschuss für Instrumente frühmusikalische Erziehung 166,68 €

2020 Zuschuss 40jähriges Vereinsjubiläum 1.000 €

Für die Gemeinde Rödelsee ist die Vereins- und Jugendarbeit des Musikverein Rödelsee e.V. ein wichtiger Bestandteil im Bereich der Musik- und Kulturpflege. Der Musikverein wirkt bei vielen öffentlichen Veranstaltungen der Gemeinde bereitwillig mit. Im Laufe seiner Geschichte wurde der Musikverein zum Aushängeschild für innerörtliche aber auch regionale und überregionale Veranstaltungen.

Bisher wurde dieses Engagement des Musikvereins auf Antrag gerne unterstützt. Die Neubeschaffung der Bühnentechnik ist nachvollziehbar.

Der Musikverein Rödelsee hat mit dem Erwerb des so genannten „Alten Pfarrhaus“ und den notwendigen Umbaumaßnahmen in der Vergangenheit schon sehr viel Geld in die Hand genommen und ehrenamtlichen Einsatz gezeigt, ohne hierwegen finanzielle Unterstützung der Gemeinde beantragt zu haben. Es ist anzuerkennen, dass der Musikverein hier sehr viel Eigenleistung einbringt und ein ortsbildprägendes Gebäude nachhaltig unterhält und nutzt.

Für die Bühnentechnik bewilligt die Gemeinde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten in einer Höhe von 4.134,95 €.

Für die anstehenden Baumaßnahmen stellt die Gemeinde Zuschüsse in Höhe von bis zu 5.000 € der nicht durch Dritte gedeckten Investitionskosten in Aussicht. Die Fördermittel können nach Abschluss der Maßnahmen unter Vorlage der Kostenaufstellung unter Angabe etwaiger Drittmittel abgerufen werden.

Es handelt sich hierbei jeweils um freiwillige Leistungen der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Entsprechende Haushaltsansätze sind zu bilden.

einstimmig

236.2

Kreisverbandsversammlung des Bay. Gemeindetages Kitzingen am 22.10.2024 in Volkach

Die Informationen aus der Kreisverbandsversammlung wurden den Gemeinderatsmitgliedern per RIS zur Verfügung gestellt.

Die Gemeinden durchleben wie die ganze Gesellschaft schwierige Zeiten und stehen vor umfangreichen Herausforderungen. Die Finanzierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend schwieriger, Fachkräftemangel ist auch bei den Gemeinden mittlerweile ein Problem.

Umso wichtiger ist eine gute Zusammenarbeit im Gemeinderat, um die gesteckten Ziele in konstruktivem Austausch weiterzuentwickeln und umzusetzen.

Bürgermeister Klein bedankt sich beim Gemeinderat für die gute Zusammenarbeit im zu Ende gehenden Jahr und wünscht allen frohe Feiertage und einen guten Start in das neue Jahr.

Ohne Abstimmung

236.3

Themen vom Schwanberg

Sr Ursula Buske bedankt sich per Brief bei der Gemeinde und dem Gemeinderat für die vertrauensvolle Zusammenarbeit im vergangenen Jahr. Sie informiert über anstehende Sanierungsmaßnahmen in Teilbereichen der Liegenschaften auf dem Schwanberg.

Sie lädt schon jetzt zu den Festlichkeiten anlässlich des 75-jährigen Bestehens der Communität. Am 15.02.2025 wird am Gründungstag Landesbischoff Christian Kopp zu einem Festgottesdienst erwartet.

Ohne Abstimmung

237

Termine

14.01.2025 - Gemeinderatssitzung

25.01.2025 - Festliche Sitzung Gemeinderat

Die Termine werden bekannt gegeben.