Unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss wird das ermittelte vorläufige Wahlergebnis durch
| 1. | Veröffentlichung im Internet |
| 2. | öffentlichem Anschlag |
gegenüber der Öffentlichkeit verkündet.
Für den Beginn der Wochenfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, binnen der aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung die Wahl ablehnen können, ist die unter Nr. 1 (Veröffentlichung im Internet) genannte Form bzw. Art der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend.