| 1 | Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.12.2024 |
Vor Eintritt in die Tagesordnung wird das neue Jahr 2025 mit wechselseitigen guten Wünschen begrüßt.
Aufgrund personeller und technischer Probleme konnte die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 17.12.2024 nicht ins RIS eingestellt werden. Sie wird von Bürgermeister Klein im Wesentlichen vorgetragen und anerkannt.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 2 | Öffentlichmachung von nicht öffentlichen Beschlüssen |
Folgende Tagesordnungspunkte aus der vorausgegangenen Sitzung werden veröffentlicht:
TOP 241 Baugebiet Am Schwanberg - Vergabe Grünordnungsmaßnahmen
Firma Garten- und Landschaftsbau Seufert GmbH & Co.KG aus Oberpleichfeld wird gemäß dem Angebot mit einer Summe von 213.486,00 € brutto beauftragt. Mit den Arbeiten soll abhängig von der Witterung so bald wie möglich begonnen werden. Die ursprüngliche Kostenschätzung lag bei 400.000 €.
TOP 243 Vinfothek - Einrichtung einer zusätzlichen Damentoilette
Bgm. Klein wird bemächtigt den Auftrag an die Firma Vielweber OHG, Rödelsee zum Angebotspreis von 29.204,86 € brutto zu erteilen. Die zusätzliche Damentoilette wird in der vormaligen kleinen Küche eingebaut.
TOP 246 Freiwillige Leistungen der Gemeinde
Die Anträge bzgl. Förderung zur Revitalisierung der Altorte und mehrere Anträge zur Sonderförderungen von Solarstrom wurden genehmigt und die Ergebnisse den Antragstellern bekannt gegeben.
| 3 | Nachlese / Informationen / Erledigungen aus vorherigen Sitzungen |
Die Bauanträge werden bzw. wurden weitergeleitet bzw. die Freistellungen erteilt. Die Aufträge werden bzw. wurden erteilt, die Zuschussanträge werden bzw. wurden gestellt und die Förderanträge werden bzw. wurden abgearbeitet.
- ohne Abstimmung -
| 4 | Vollzug Baugesetzbuch; | 1. Änderung Bebauungsplan "Am Schwanberg", Rödelsee |
| 4.1 | Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB |
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee, war in der Zeit vom 28.10. bis 29.11.2024 öffentlich ausgelegen. Gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange in dieser Zeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen gegeben. Nach Abstimmung mit dem Landratsamt Kitzingen wurden als Träger öffentlicher Belange nur das Staatliche Bauamt, das Wasserwirtschaftsamt sowie das Landratsamt Kitzingen selbst beteiligt.
Nachfolgende Stellungnahmen sind bei der Verwaltung zum Bauleitverfahren eingegangen:
Landratsamt Kitzingen, E-Mail vom 26.11.2024 mit Anlagen
Kommunale Abfallwirtschaft vom 15.10.2024
das Sachgebiet Kommunale Abfallwirtschaft nimmt zu der o. g. Maßnahme aus abfallwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
| Wendekreis / Wendeschleife | |
| - | Durchmesser von mind. 22 m (Wendekreis) bzw. 25 m (Wendeschleife) jeweils einschließlich 1 m „störungsfreier“ Randbereich für Fahrzeugüberhänge |
| - | Wendekreismitte frei befahrbar (kein Pflanzbeet o. Ä.) / Pflanzinsel von maximal 6 m Durchmesser und überfahrbarem Bord bei Wendeschleife |
| - | Berücksichtigung der Schleppkurve für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge |
| - | Mindestbreite der Zufahrt 5,50 m |
| - | Keine Hindernisse wie z. B. Telekommunikations- oder Elektrizitäts-Schaltschränke, Laternen etc. im Bereich des „störungsfreien Randbereichs“ |
Beschluss:
Die Vorgaben bzw. Anforderungen wurden bei der Erschließungsplanung bzw. der Erschließung bereits berücksichtigt und umgesetzt.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
ÖPNV
Bezugnehmend auf das im Betreff genannte Bauleitplanverfahren bestehen seitens des ÖPNV keine Einwände.
Beschluss:
Kenntnisnahme
SG 42 – Kreisstraßenverwaltung vom 15.10.2024
die im Zuge der 1. Änderung Bebauungsplan „Am Schwanberg“, Rödelsee vorgenommenen Änderungen betreffen nicht die Kreisstraße KT 12. Seitens der Tiefbauverwaltung des Landkreises Kitzingen bestehen daher keine Einwände zur 1. Änderung B-Plan „Am Schwanberg“, Rödelsee. Anzumerken ist, dass Blendwirkungen der Photovoltaik/Sonnenkollektoren für die Verkehrsteilnehmer auf der KT 12 zu verhindern sind.
Beschluss:
Aufgrund der großen Entfernung zwischen Bebauung und der Kreisstraße KT 12 und den topographischen Gegebenheiten ist die mögliche Blendwirkung durch PV-Anlagen aus dem Bebauungsplangebiet als sehr gering einzuschätzen. Die Stellungnahme wird dementsprechend zur Kenntnis genommen.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
Technischer Umweltschutz
Bezüglich der 1. Änderung BPlan „Am Schwanberg“ Rödelsee bestehen von Seiten des technischen Immissionsschutzes keine Einwände.
Durch die in der Begründung aufgeführten Änderungen sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf die Immissionssituation innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans zu erwarten.
Die schalltechnische Untersuchung zur Lagerhalle des Bauhofs weist keinen relevanten Emissionsbeitrag (Lärm) im Plangebiet auf.
Da dieser jedoch nicht Teil des B-Plans bzw. der Änderung ist, wurde er nicht detailliert betrachtet.
Beschluss:
Zur Erstellung der schalltechnischen Untersuchungen zum Gemeindebauhof an der Jahnstraße in Rödelsee, dokumentiert im Aktenvermerk 21.12680-v01, vom 05.02.2024, wurde durch das Büro IBAS vorab die geplante Betriebsweise beim Bauhofleiter Herrn Stadel erfragt. Nach dessen Auskunft ist tagsüber mit 2 bis maximal 4 Fahrzeug-An- und Abfahrten (ein Kleintransporter und ein Schlepper vom Bauhof Fröhstockheim) auszugehen. Der Dieselstapler befährt den Freibereich des Bauhofgeländes nur kurz, da außen keine Lagerung vorgesehen ist. Aktivitäten finden auf dem Bauhof ohnehin nur tagsüber (06.00 – 18.00 Uhr) statt.
Die Stellungnahme des technischen Umweltschutzes wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Maßnahmen veranlasst.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
Untere Naturschutzbehörde vom 13.11.2024
Beschreibung des Vorhabens
Die Gemeinde Rödelsee plant im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Schwanberg“.
Vorliegende Antragsunterlagen
Es liegt der Bebauungsplan zur 1. Änderung vor, sowie die zugehörige Begründung, im Stand
10.09.2024.
Verwendete Fachgrundlagen
FinView: Biotopkartierung (BK), Artenschutzkartierung (ASK), ÖKF, Schutzgebiete (nationale, Natura 2000), Ortseinsicht, Luftbilder
Fachliche und rechtliche Vorgaben
Es gelten generell die Vorgaben der §§ 13 ff. BNatSchG (Eingriffsregelung) sowie des § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz).
Schutzgebiete
Schutzgebiete nach den §§ 23-29 BNatSchG, Art. 14 f. BayNatSchG und § 32 BNatSchG (Natura 2000) sind nicht betroffen.
Biotopschutz und sonstige naturschutzfachliche Gegebenheiten
Es sind keine nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotope betroffen.
Vorangegangene Verfahren
Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, 08.02.2022
Fachliche Bewertung
Eingriffsregelung
Da sich in der Summe der Eingriffs- bzw. Ausgleichsflächen, bzw. an deren geplanten Beschaffenheiten nichts ändert, wird die Änderung nicht als Eingriff gewertet.
Artenschutz
Es wird durch die Änderung keine Betroffenheit des Artenschutzes angenommen.
Fazit
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“ in Rödelsee besteht bei Einhaltung der Festsetzungen Einverständnis.
Beschluss:
Die Begrünung wurde fachgerecht ausgeschrieben und beauftragt. Sobald das Wetter es zulässt wird diese umgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen auf den externen Grundstücken wurden bereits nach den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde ausgeführt. Weiteres ist nicht veranlasst.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, E-Mail und Anschreiben vom 02.12.2024
mit Schreiben vom 14.10.2024 bitten Sie um Stellungnahme vom WWA Aschaffenburg zum Bebauungsplan „Am Schwanenberg“ der Gemeinde Rödelsee. Dieser Stellungnahme liegen die Unterlagen mit dem Stand 10.09.2024 zugrunde.
Im Folgenden nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung:
1. Abwasser und Gewässerschutz
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans auf dem Flurstück 431/56 ist darauf zu achten, dass bei der Änderung von "Hausgruppe" auf "Einzel-/Doppelhäuser" es nicht zu einer Erhöhung der versiegelten Fläche kommt (gemäß Festsetzungen B-Plan nicht der Fall).
2. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Planbereich sind uns weder Altlasten noch schädliche Bodenveränderungen bekannt. Sollten Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen angetroffen werden, sind sie nach Bodenschutzrecht hinsichtlich des Wirkungspfades Boden – Gewässer in Abstimmung mit Landratsamt Kitzingen und Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu untersuchen, zu bewerten und ggfs. zu sanieren.
3. Oberflächengewässer
Im Rahmen des Vorhabens wurden im Vorfeld schon Kontakt zum WWA AB aufgenommen. Die relevanten wasserwirtschaftlichen Vorgaben zum Kreisverkehr wurden mit der Mail vom 28.08.2024 von Herrn Eppinger erläutert und gelten auch für diese Stellungnahme.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis, unter Berücksichtigung der aufgeführten Punkte.
Beschluss:
Die Einhaltung der Grundflächenzahl war bislang und soll auch weiterhin ein Grundsatz der Planung darstellen. Befreiungen hierzu wurden weder in Aussicht gestellt noch erteilt. Dies soll auch zur Erhaltung des Gebietscharakters nicht geändert werden. Weiteres ist nicht veranlasst.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
Staatliches Bauamt
E-Mail und Schreiben vom 19.11.2024
Mit dem Bebauungsplan besteht grundsätzlich Einverständnis. Unsere Schreiben (insbesondere mit dem Aktenzeichen S32-46220-25327 ab 24.06.21) behalten weiterhin Gültigkeit.
Beschluss:
Kenntnisnahme
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
Aus der Bevölkerung sind ebenfalls Stellungnahmen bzw. Einwendungen eingegangen:
Bürger 1, E-Mail vom 28.11.2024
im Rahmen der geplanten Änderung des Bebauungsplans sind uns einige wesentliche Punkte aufgefallen, die unserer Meinung nach dringend berücksichtigt werden sollten:
1. Bau des Kreisverkehrsplatzes
Fehlender Lärmschutz für das angrenzende Wohngebiet: Der geplante Kreisverkehr wird den derzeit fließenden Verkehr unterbrechen und zu einer erheblichen Lärmbelastung für das angrenzende Wohngebiet führen. Das vorhandene schalltechnische Gutachten für den Bebauungsplan „Am Schwanberg“, dass auch Bestandteil des Kaufvertrags für den Bauplatz ist, bezieht sich lediglich auf eine Abbiegespur am Ortseingang. Dies bedeutet, dass die Lärmschutzmaßnahmen für den Kreisverkehr völlig unzureichend sind und dringend neu bewertet werden müssen. Es ist absolut notwendig, ein neues schalltechnisches Gutachten zu erstellen, das die spezifischen Bedingungen und Herausforderungen des geplanten Kreisverkehrsstandorts berücksichtigt.
Umweltverträglichkeit: Wir haben erhebliche Zweifel an der Umweltverträglichkeit des geplanten Kreisverkehrs. Es ist unklar, ob eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die die Auswirkungen auf die lokale Flora und Fauna sowie die Luftqualität berücksichtigt.
Forderung: Wir fordern Sie daher eindringlich auf, den Bau des Kreisverkehrs zu überdenken und sicherzustellen, dass alle notwendigen Lärmschutzmaßnahmen und Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Es ist unerlässlich, dass diese Maßnahmen den Anliegern klar und transparent kommuniziert werden.
2. Schalltechnische Untersuchung des Bauhofbetriebs in der Jahnstraße
Zweifel an der angegebenen Betriebsweise: Es bestehen erhebliche Zweifel an der angegebenen Betriebsweise mit nur vier An- und Abfahrten tagsüber. Die tatsächliche Nutzung könnte deutlich höher sein, was zu einer erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner führen würde. Wir fordern daher eine detaillierte Überprüfung und Anpassung der Betriebsweise, um realistische und belastbare Daten zu erhalten.
Nutzung des Dieselgabelstaplers: Die angegebene Nutzung des Dieselgabelstaplers von nur 15 Minuten pro Tag erscheint unrealistisch. Eine intensivere Nutzung würde zu einer erheblichen Lärmbelastung führen, die in der aktuellen Untersuchung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Wir bitten daher um eine erneute Bewertung der Lärmemissionen unter Berücksichtigung einer realistischeren Nutzung des Dieselgabelstaplers.
Objektivität des Gutachtens: Die angenommene Betriebsweise erscheint uns als Augenwischerei, um das Gutachten passend zu rechnen. Es ist wichtig, dass die Untersuchung objektiv und transparent durchgeführt wird, um die tatsächlichen Lärmbelastungen korrekt zu erfassen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Anwohner zu ergreifen.
3. Übergänge und Erreichbarkeit des Gehwegs an der Straße C:
Die Übergänge und die Erreichbarkeit des Gehwegs an der Straße C sind derzeit unzureichend geplant. Dies stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Fußgänger dar, insbesondere für Kinder und ältere Menschen. Wir schlagen vor, die Gehwege besser zu gestalten und sichere Übergänge zu schaffen, um die Erreichbarkeit und Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Wir erwarten, dass unsere Anmerkungen in die Überarbeitung einfließen und fordern eine aussagekräftige schriftliche und zeitnahe Rückmeldung.
Beschluss:
Kreisverkehr:
Der Vorentwurf zur Ausführung des Kreisverkehrs liegen zwischenzeitlich vor.
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorliegt (siehe Erläuterungsbericht Pkt. 2.2). Die Angaben zu den Umweltauswirkungen sind im Erläuterungsbericht unter Pkt. 5 und 6 beschrieben.
Röschert Ingenieure GmbH gibt im Erläuterungsbericht weiter an, dass keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden und verweist auf Unterlage 17 des Vorentwurfes.
Die Ermittlung der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage einschl. Schallschutzmaßnahmen etc. sind Planungsgrundleistungen gemäß HOAI und Umweltverträglichkeitsstudie ist eine Fachplanungsleistung gemäß Anlage 1 Ziff. 1.1.1 ff HOAI. Dementsprechend werden vom Planungsbüro die entsprechenden Angaben dazu vorgelegt.
Die notwendigen Lärmschutzuntersuchungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen liegen vor. Daraus sind keine besonderen Schutzmaßnahmen ersichtlich. Das Staatliche Bauamt sowie das Landratsamt Kitzingen, Sachgebiet Tief- und Gartenbau wurden zur Abwägung dieses Punktes herangezogen. Beide können den Einwand eines Bauherrn auf Grundlage der Vorentwurfsplanung nicht teilen. Die Planung ist abgestimmt und alle notwendigen, rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung wurden beachtet.
Schalltechnische Untersuchung Bauhof in der Jahnstraße
Zur Erstellung der schalltechnischen Untersuchungen zum Gemeindebauhof an der Jahnstraße in Rödelsee, dokumentiert im Aktenvermerk 21.12680-v01, vom 05.02.204, wurde durch das Büro IBAS vorab die geplante Betriebsweise beim Bauhofleiter Herrn Stadel erfragt. Nach dessen Auskunft ist tagsüber mit 2 bis maximal 4 Fahrzeug-An- und Abfahrten (ein Kleintransporter und ein Schlepper vom Bauhof Fröhstockheim) auszugehen. Der Dieselstapler befährt den Freibereich des Bauhofgeländes nur kurz, da außen keine Lagerung vorgesehen ist. Aktivitäten finden auf dem Bauhof ohnehin nur tagsüber (06.00 – 18.00 Uhr) statt.
Das Gutachten wurde auf der vorgenannten Grundlage erstellt und stellt kein „Gefälligkeitsgutachten“ für die Gemeinde Rödelsee dar. Es sind keine Maßnahmen veranlasst.
Übergängen und Erreichbarkeit des Gehwegs an der Straße C
Im Zuge der Erschließungsarbeiten wurden kleinere Änderungen an den Gehwegverläufen ohne Abstimmung mit der Gemeinde zwischen der Baufirma und dem ib röschert im Baugebiet vorgenommen. Diese wurden so gewählt, dass bei Anordnung einer Zone 30, wie im gesamten Ortsbereich, und unter Einhaltung der Vorfahrtsregelung „Rechts-vor-Links“ auch weiterhin die notwendige Verkehrssicherheit für Fußgänger gewährleistet ist. Nachdem im Baugebiet grundsätzlich „Tempo 30km“ und „rechts vor links“ angeordnet wird, sind keine weiteren Maßnahmen veranlasst.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 8 |
| Nein-Stimmen: | 1 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
„Bürger 2“, Schreiben vom 19.11.2024
In der Begründung stet folgender Einlassung:
„Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB;
1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee
Der Bebauungsplan „Am Schwanberg“, Rödelsee, wird neben den zeichnerischen Festsetzungen auch in den textlichen Festsetzungen angepasst. Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Dieses Verfahren wurde gewählt, da die nachfolgenden Änderungen nicht die Grundzüge der Planung verändern.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:“
1. In der Zeichnung wurde das geplante Regenrückhaltebecken für den Kreisverkehr nicht mit eingezeichnet
Wenn ich jetzt den Bebauungsplan anschaue, gibt es hier Änderungen die gegenüber des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht mit aufgeführt wurden sind wie z.B.:
Das Regenrückhaltebecken für den Kreisverkehr ist nicht mehr vorhanden. Hier kann jetzt von mir nur spekuliert werden wie die Gemeinde das Regenwasser des Kreisverkehrs entsorgt, da hierzu in der Begründung nicht eingegangen wird.
So zum Beispiel:
Vielleicht durch Einleitung in den sanierungsbedürftigen Mischwasserkanal der Gemeinde Rödelsee. Hier wäre dazu zusagen, dass die Gemeinde bereits im Jahre 2015 Verbesserungsbeiträge von mir und den Bürgern verlangt hat um das Kanalnetz zu sanieren. Passiert ist hier nicht viel, die Kanalsanierung wurde auch bis zum heutigen Tag nicht abgeschlossen. Hier möchte ich darauf hinweisen, dass es nach meinem Wissen, hier höchstrichterliche Entscheidungen gibt, die vorgeben, wann nach einer ersten Erhebung von Verbesserungsbeiträgen die Maßnahme abschließend fertig sein muss. Darum wäre eine Einleitung in das Kanalnetz aus meiner Sicht der Dinge rechtwidrig.
Oder soll das Wasser in das bereits bestehende Regenrückhaltebecken des Baugebietes eingeleitet werden. Damit wäre das Regenrückhaltebecken endlos überfordert und es wird noch öfters zu Überschwemmungen kommen.
Oder in den Umflutgraben usw.
Wie gesagt das sind nur Spekulationen, da in der Änderung des Bebauungsplanes dies nicht mit aufgeführt wurde. Die Änderung des Bebauungsplanes ist zu überarbeiten und neu auszulegen.
2. Zum Kreisverkehr steht folgende Ausführung
„Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindliche Kreisverkehr zur Anbindung des Baugebiets an die Staatsstraße St 2420 sowie an die Kreisstraße KT 12 wird entsprechend dem Straßenverlauf, welcher mit dem Staatlichen Bauamt in einem gemeinsam abgestimmten Sicherheitsaudit festgelegt wurde, dargestellt. Die internen Ausgleichsflächen A1 und A15 werden zeichnerisch dadurch anders dargestellt, bleiben in ihrer Summengröße aber gleich.“
Hierzu vermisse ich den Hinweis auf ein Schallschutzgutachten über die Auswirkung des Verkehrs in Bezug auf den Kreisel und die Auswirkung auf das Baugebiet und die umliegende Bebauung. Sollte hier ein Gutachten vorliegen, bitte ich um einen Hinweis, wo man es einsehen kann.
3. Weiter steht in der Begründung folgende Ausführung:
„Mindestgrundstücksgröße
Die Mindestgrundstücksgröße für die Einzelhausbebauung wird von 400 qm auf 350 qm reduziert. Die reduzierte Grundstückgröße stellt unter Berücksichtigung von Abstandsflächen und der festgesetzten Grundflächenzahl noch immer einen ausreichenden Platzbedarf für Einzelhäuser dar.“
Dieser Ausführung in Bezug auf die Grundflächenzahl widerspreche ich. Bei einer Grundstücksgröße von 350 qm kann bei einer Grundflächenzahl von 0,35 nur eine Fläche von 122,5 qm bebaut werden. Das würde bedeuten, dass z.B. ein Haus eine Grundfläche von 100 qm nicht überschreiten darf, wenn z.B. noch eine Garage, ein Gartenhaus sowie befestigte Flächen hinzukommen.
Somit wäre man ganz schnell über die 0,35 des Bebauungsplanes und damit wäre die wasserrechtliche Erlaubnis obsolet.
Sollte dies vorkommen und wir einen Schaden durch eine Überschwemmung haben, werde ich hier auch die Haftungsfrage in Bezug auf die Gemeinde Rödelsee und den Bauherrn stellen.
Beschluss:
Kreisverkehr – Oberflächenentwässerung
Die Planung und Bemessung der Straßenoberflächenentwässerung erfolgt auf Grundlage der Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 2021).
Durch das WWA wurde die Lage des Kreisverkehrsplatzes aufgrund der unmittelbaren Ortsnähe nicht als außerörtlich eingestuft. Somit erfolgt die Behandlung des anfallenden Regenwassers auf Grundlage des DWA Arbeitsblattes DWA A 102.
Die Entwässerung der Staatsstraße St2420, Kreisstraße KT12, der Verbindungsstraße zum Baugebiet „Am Schwanberg“ und der Kreisfahrbahn erfolgt über angrenzende Mulden. Über die Längs- und Querneigung der Fahrbahnen wird das Niederschlagswasser in straßenbegleitende Mulden geleitet. In Einläufen wird das anfallende Oberflächenwasser gesammelt und in den Mischwasserkanal in der Staatsstraße St2420 geleitet.
Die Planumsentwässerung der Staatsstraße südlich des Kreisverkehrs, sowie der Kreisstraße westlich des Kreisverkehrs wird aufgrund der topografischen Verhältnisse und des vorhandenen Durchlassbauwerkes an zwei Stellen ortsnah versickert.
Eine Einleitung von Oberflächenwasser des Kreisverkehrs in das Regenrückhaltebecken des Baugebiets erfolgt nicht.
Kreisverkehr – Schallgutachten
Der Vorentwurf zur Ausführung des Kreisverkehrs liegen zwischenzeitlich vor.
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorliegt (siehe Erläuterungsbericht Pkt. 2.2). Die Angaben zu den Umweltauswirkungen sind im Erläuterungsbericht unter Pkt. 5 und 6 beschrieben.
Röschert Ingenieure GmbH gibt im Erläuterungsbericht weiter an, dass keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden und verweist auf Unterlage 17 des Vorentwurfes.
Die Ermittlung der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage einschl. Schallschutzmaßnahmen etc. sind Planungsgrundleistungen gemäß HOAI und Umweltverträglichkeitsstudie ist eine Fachplanungsleistung gemäß Anlage 1 Ziff. 1.1.1 ff HOAI. Dementsprechend werden vom Planungsbüro die entsprechenden Angaben dazu vorgelegt.
Die notwendigen Lärmschutzuntersuchungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen liegen vor. Daraus sind keine besonderen Schutzmaßnahmen ersichtlich. Das Staatliche Bauamt sowie das Landratsamt Kitzingen, Sachgebiet Tief- und Gartenbau wurden zur Abwägung dieses Punktes herangezogen. Beide können den Einwand eines Bauherrn auf Grundlage der Vorentwurfsplanung nicht teilen. Die Planung ist abgestimmt und alle notwendigen, rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung wurden beachtet.
Mindestgrundstücksgröße
Die Einhaltung der Grundflächenzahl war bislang und soll auch weiterhin ein Grundsatz der Planung darstellen. Befreiungen hierzu wurden weder in Aussicht gestellt noch erteilt. Dies soll auch zur Erhaltung des Gebietscharakters nicht geändert werden.
Die festgesetzte Grundstückgröße stellt, wie in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes bereits dargestellt, unter Berücksichtigung von Abstandsflächen und der festgesetzten Grundflächenzahl noch immer einen ausreichenden Platzbedarf für Einzelhäuser dar. Ein Trend zur Gestaltung von Wohnraum geht dahin, dass auch kleinere Wohnhäuser, meist unter 100 qm Wohnfläche, errichtet werden. Diese dienen auch der Nachverdichtung und somit dem flächensparenden Bauen. Durch den Wegfall der Festsetzung von Hausgruppen wird diesem Gedanken Rechnung getragen.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 8 |
| Nein-Stimmen: | 1 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 4.2 | Satzungsbeschluss |
Die Abwägung der Auslegung wurde im vorherigen Tagesordnungspunkt vorgenommen.
Eine Genehmigung durch das Landratsamt Kitzingen für die Änderung des Bebauungsplans ist nicht notwendig, da sich dieser aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB).
Die Gemeinde Rödelsee beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der derzeit gültigen Fassung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Schwanberg“, Rödelsee mit Begründung als Satzung. Der Bebauungsplan erhält das Datum 14.01.2025.
Der Satzungsbeschluss ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich (im Mitteilungsblatt sowie auf der Internetseite) bekannt zu machen.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 5 | Aktuelle und Neue Baumaßahmen in Zusammenarbeit mit Ingenieurbüro Viebahn |
| 5.1 | Öffentliche Fläche (Spiel- und Aufenthaltsplatz) im Baugebiet "Am Schwanberg", Gestaltung, Honorarvertrag |
Architekt Viebahn stellt den mit den Anliegern bei einem Baustellenfest besprochenen Bauentwurf, Stand 06.09.2024 vor. Gestaltungselemente sind eine Kletteranlage mit Rutsche, ein Sandspielbereich mit Sonnensegel und Spielhütte, ein Karussell und ein Wippgerät. Als Material ist Robinienholz vorgesehen. Eine hochwertige Einzäunung zur Straße ist wegen der Sicherheit erforderlich. Die Kostenberechnung vom 15.10.2024 schließt mit brutto 369.602.10 € ab. Die Gestaltung der Spielplätze im Ort ist ein anderes Thema. Die Kalkulation ging von ca. 300.000 € brutto aus.
Der Bauentwurf wird grundsätzlich gebilligt. Eventuell sind Einsparmöglichkeiten durch eine Vergabe über KFB möglich.
Vom Ingenieurbüro Viebahn GmbH in Würzburg liegt aufgrund dieser Vorgaben ein Honorarangebot vor, für die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs- und Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung in Höhe von 46.952,82 € netto zuzüglich Zeithonorar in Höhe von 395,00 € netto und Nebenkosten in Höhe von 1.893,91 € netto,
Gesamtsumme 58.597,66 € brutto.
Leistungen nach Stundensatz werden tatsächlich nach angefallenem Stundenaufwand abgerechnet. Die Ansätze sind geprüft und bereits nachverhandelt.
Das IB Viebahn hat bereits Entwürfe hierzu erstellt, die beim „Baustellenfest“ vorgestellt und bewertet wurden. Die Zusammenarbeit mit dem Büro in Bezug auf Außenanlagen ist seit Jahren sehr gut.
Das Honorarangebot für den Neubau des Aufenthaltsplatzes des IB Viebahn GmbH in Würzburg vom 18.12.2024 wird beauftragt.
Herr Bürgermeister Klein wird bevollmächtigt, den Vertrag mit IB Viebahn GmbH in Würzburg zu unterzeichnen. Die Beauftragung erfolgt stufenweise.
Zunächst werden die Leistungsphasen 1-4 beauftragt. Die weiteren Leistungsphasen sind entsprechend der weiteren Entwicklungen zu beauftragen.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 5.2 | Tennis- bzw. Sportplatz (ehem. TSV-Sportplatz), Kosten, Varianten |
Architekt Viebahn stellt den Planstand 24.10.2024 vor mit Grobkosten-Schätzung von 998.737,25 € vor. TSV-Vorsitzender Radovan Suchy erläutert die Vorstellungen des Vereins. Mit einer Ausführung im Jahr 2025 beginnend mit dem Tennisplatz, dem Gebäude und der Einzäunung besteht Konsens. Das Volleyball- oder Mehrzweckfeld kann später umgesetzt werden. Einsparungen durch geringere befestigte Flächen wie Parkplätze und Zufahrten sind noch nicht zu Ende gedacht. Ein Honorarangebot des Planers liegt noch nicht vor, ist aber notwendig. 600.000 € sollten jedoch insgesamt auskömmlich sein.
Mit der Vorgehensweise besteht Einverständnis.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 5.3 | Außenbereich Kindergarten, abgeschlossene Maßnahmen, Zaunbau |
Zaunüberbau am Grundstück Flnr. 254, nördlich Kindergarten
Herr Viebahn erläutert den Sachverhalt. Beim Aufbau wurde versehentlich eine angrenzende Privatfläche mitüberbaut. Grund ist, dass die nach seinen Worten freigegebenen Ausführungspläne nicht mit dem Katasterplan übereinstimmen. Der Rückbau erfolgt. Die Kostentragung wird noch zwischen den Beteiligten abgestimmt.
Herr Viebahn möchte grundsätzlich nach Klärung verschiedener Sachverhalte die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Rödelsee fortsetzten.
Um den fehlenden Schließzylinder am neuen Zaun muss sich der Kindergartenträger kümmern.
Die Schlussrechnungen liegen jetzt vor. Das Auftragsvolumen beläuft sich insgesamt auf ca. 176.000 € und liegt damit ca. 70.000 € unter der Kostenschätzung und ca. 30.000 € unter der eigentlichen Auftragsvergabesumme. Dies rührt auch daher, dass verschiedene Maßnahmen nicht oder anders umgesetzt werden konnten.
- ohne Abstimmung -
| 6 | Haus für Kinder (Kindergarten), Neubau |
| 6.1 | Information aus der Sitzung des Kindergartenbeirats vom 19.12.2024 |
Das Protokoll wird in Auszügen bekannt gegeben. Die Planungen werden grundsätzlich befürwortet. Für alle Fragen der Belegung der neunen Einrichtung ist Bürgermeister Klein der Ansprechpartner.
-Ohne Abstimmung-
| 6.2 | Vorstellung Fr. Huller, Architektur Brändlein |
Frau Architektin Huller stellt sich persönlich und ihr Architekturbüro Brändlein vor.
| 6.3 | Vorstellung aktuelle Planung (Fr. Huller, Fr. Kießlich BRK) |
Zu diesem Punkt ist auch Frau Kießlich vom BRK anwesend. Frau Huller stellt den überarbeiteten Vorentwurf 2, Stand 14.01.2025 vor. Der Krippenbereich ist nun Richtung Eingang verschoben. Die Heizung wird über eine Wärmepumpe erfolgen. Der enge Zeitplan ist bekannt, deswegen müssen nun die Baugenehmigung und das Förderverfahren zügig betrieben werden. Die Schätzkosten belaufen sich auf ca. 2.000.000 €. Durch eine stark vorgefertigte Modulbauweise kann der Aufbau schnell erfolgen.
Ein getrennter Außenspielbereich von der bestehenden Einrichtung ist erforderlich, auch wenn ein gegenseitiges Besuchen pädagogisch angedacht ist.
Der Planstand wird gebilligt. Bürgermeister Klein wird ermächtigt, die nächsten Schritte zu vollziehen.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 6.4 | Abschluss des Honorarvertrags |
In der Sitzung des Gemeinderates vom 17.12.2024. lfd.Nr. 227, wurde die Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Brändlein, Wiesentheid, bereits beschlossen.
Um eine beschränkte Ausschreibung der Architektenleistung durchführen zu können und nicht ein sog. VgV-Verfahren durchführen zu müssen, ist der Grenzwert des Netto-Honorars von 221.000 € zu beachten.
Der Vertragsentwurf wurde nun dem Gemeinderat vorgestellt. Ausgehend von einer geschätzten Baukostensumme von 2 Mio. Euro und einer Nebenkostenpauschale von 3 % wird der Grenzwert zur Eröffnung des VgV-Verfahrens unterschritten. Der bereits durchgeführte Architektenwettbewerb kann als beschränkte Ausschreibung angesehen werden.
Die Auftragsvergabe erfolgt, wie bereits beschlossen, stufenweise.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 7 | Eigene Baustellen |
| 7.1 | Keller Schloss Crailsheim, Wartungsverträge |
Mit der Auftragserteilung an die Fa. Lößlein, Sanitär und Heizung, Mainstockheim am 15.11.2023 für das Bauvorhaben Schloss Crailsheim wurden auch gleichzeitig die Verträge/Vereinbarungen für die Wartung und Inspektion erstellt.
Nach Abschluss der Arbeiten – Heizungsinstallation – Lüftungsinstallation – Sanitärinstallation - wurden die Wartungsverträge mit der Firma Lößlein mit einer Laufzeit von 4 Jahren, für den Zeitraum Juni 2025 bis Juni 2029 unterzeichnet
für die Funktionsprüfungen der Wärmepumpe in Höhe von 714,00 €
für die Funktionsprüfungen des Lüftungsgerätes in Höhe von 1428,00 €
für die Funktionskontrolle der Sanitären Anlage, 3 Stück Sanipack Kleinhebeanlagen in Höhe von 595,00 €
jeweils zu einem konstanten Pauschalpreis für die Laufzeit von 4 Jahren.
-ohne Abstimmung -
| 7.2 | Kreisverkehr an der St 2420/KT 12, Bauzeitenplan |
Der Bauzeitenplan mit Beginn und Ende liegt vor, die Dauer der Vollsperrung ist lediglich vom 05.05.2025 – 29.08.2025. Die Baustelle beginnt u. a. mit Baumfällarbeiten am 17.02.2025, Fertigstellung ist für 05.09.2025 vorgesehen. Die Öffentlichkeit wird informiert.
| 7.3 | Vorplatz Jüdischer Friedhof, Förderung |
Die Leader-Förderung gemäß Richtlinie des Bay. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Höhe der Zuwendung auf insgesamt 53.332,21 € festgesetzt.
Die Förderung wurde um 8.843,96 € gekürzt. Das Ing.-Büro Arc und Grün wurde hierüber per Mail informiert um Stellung zu beziehen. Hintergrund ist, dass Fristen versäumt oder zu kurz gewählt wurden. Dies steht in der Verantwortung des Ingenierbüros.
Die Gemeinde Rödelsee hat gegen die Kürzung der Leader-Förderung Widerspruch eingelegt.
-ohne Abstimmung-
| 8 | Rechnungen |
Folgende Rechnungen wurden zur Zahlung angewiesen:
Stahlbau / Kiga Rödelsee / Kinderwagenraum — 16.145,04 €
Vienna / Schachtabdeckungen — 1.687,42 €
Vienna / Sanierung Schachtabdeckungen — 4.842,11 €
(Sanierung von Schachtdeckeln im Straßenverlauf)
Parkett & mehr / Bodenbelag KG Sitzungsaal
Schloss Crailsheim — 14.343,46 €
(Restzahlung, gesamt somit 25.665,02 €
(Minus div. Abzüge), abzgl. 10.000 €
Anteil Arch. Buchholz & Hufnagel)
Dusyma Kindergartenbedarf GmbH — 2.515,80 €
(Wickeleinheit, Schubkastenschrank, Krippengruppe)
Landesjustizkasse Bamberg /
Grundbuchsache RO-2435-1 — 1.002,50 €
(Baugebiet Am Schwanberg, Grunderwerb)
Kühnel 17 / Flyer Rödelseer Erlebnisse 2025
(2.500 Stück) — 1.105,51 €
Schreinerei Raunest / Vinfothek Rödelsee /
Windfang, Keller, Kompaktplatten — 791,21 €
Schreinerei Raunest / Schulhaus Rödelsee /
Türen, Zylinder, Zimmer EG — 1.029,47 €
Tobias Grubert, Ausbesserungen
Alte Iphöfer Straße 20A — 537,17 €
- ohne Abstimmung-
| 9 | Kirchweihgesellschaft Fröhstockheim GbR, Zuschussantrag Grillzelt |
Die Fröhstockheimer Kirchweih GbR stellt mit Schreiben vom 14.12.2024 Antrag auf einen Zuschuss für die Anschaffung eines Grillzeltes.
Die GbR möchte die Rahmenbedingungen zur Kirchweih weiter verbessern und die hygienische sowie professionelle Zubereitung von Speisen gewährleisten. Auch den steigenden Anforderungen heißt es gerecht zu werden.
Die geplanten Gesamtkosten für das Grillzelt belaufen sich auf über 5.000 €.
Für die Gemeinde Rödelsee ist die Vereinsarbeit der Fröhstockheimer Kirchweih GbR ein wichtiger Bestandteil im Bereich Kulturpflege und die Unterstützung ein starkes Zeichen für die Bedeutung der Fröhstockheimer Kirchweih.
Für das Grillzelt bewilligt die Gemeinde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten, max. 2.500 €.
Der Förderantrag der Burschenschaft Rödelsee wurde gleichlaufend behandelt, da es sich auch dort um Brauchtum & ehrenamtliches Engagement handelt.
Frau Simone Schöderlein erläutert den Antrag und bedankt sich nach dem Beschluss für die Förderung.
Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung.
Entsprechende Haushaltsansätze sind zu bilden.
Beschluss:
Für das Grillzelt bewilligt die Gemeinde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten, max. 2.500 €.
Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 10 | Erlass einer Satzung für Ehrungen udgl. in der Gemeinde |
Die Gemeinde Rödelsee erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
(1) Alle in dieser Satzung geregelten Gratulationen, Ehrungen, Beileidsbekundungen etc. der Gemeinde Rödelsee sind freiwillige Leistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch hierauf.
(2) Über Ehrungen, Beileidsbekundungen oder sonstige Zuwendungen an Gemeindeangehörige, Vereine, Organisationen bzw. Institutionen, die nicht in dieser Satzung genannt sind, trifft der Bürgermeister die Einzelfallentscheidung bis max. 500 €.
(3) Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltmittel.
Die Durchführung von Gratulationen, Ehrungen und Beileidsbekundungen dienen der Repräsentation der Gemeinde und der Wertschätzung der Gemeindeangehörigen der Gemeinde Rödelsee.
Durch Aktionen für Kinder, Jugendliche und Senioren soll deren Einbindung in das gesellschaftliche Leben der Gemeinde verstärkt werden.
(1) Die Gemeinde Rödelsee gratuliert zu besonderen Anlässen von Gemeindeangehörigen, Organisationen, Institutionen und Vereinen (Art. 15 GO):
a) zur Geburt eines Kindes mit einem Glückwunschpaket (z. B. Babysöckchen,
Babyschnuller, CD, Rödelseer Kalender, Schmusetuch, Mützchen, im Wert ca. 40 €)
b) ab Vollendung des 75. Lebensjahres in Fünfjahresschritten und ab dem 90. Lebensjahr jährlich (z. B. Gemeindegutschein in Höhe von 20 €, ggfls. Gemeindewein und/oder Glückwunschbuch (Wert ca. 10 €) und persönlicher Besuch Bürgermeister oder Vertreter)
c) Ehepaare (auch wenn ein Ehepartner im Altersheim untergebracht ist), die das goldene oder ein späteres Hochzeitsjubiläum (Diamantene Hochzeit (60 Jahre), Eiserne Hochzeit (65 Jahre), Gnadenhochzeit (70 Jahre) begehen, im Einzelfall auch bei Silberhochzeit (25 Jahre) (Gemeindegutschein in Höhe von 30 €, ggfls. Gemeindewein und/oder Glückwunschbuch (Wert ca. 10 €) und persönlicher Besuch Bürgermeister oder Vertreter)
(2) Die Gemeinde Rödelsee ehrt gemeindeangehörige Bürger (Art. 15 GO) für besondere Leistungen im Bereich Sport, Musik, Kunst, Gemeinnützigkeit, Tourismus, Schule, Ausbildung, Beruf, Weiterbildung sowie für ehrenamtliches und soziales Engagement im Rahmen des Ehrenamtsempfangs (inkl. Verpflegung) (Urkunde mit Umschlag, Gemeindegutschein für Jugendliche bis 16 Jahre in Höhe von 20 € samt „Rödelsee-Tasche“ mit Süßigkeiten (Wert 15 €), Gemeindegutschein für Erwachsene in Höhe von 30 € und ggfls. Gemeindewein bzw. Glückwunschbuch (Wert ca. 10 €).
(3) Der Ehrenpreis der Gemeinde wird grundsätzlich im Wechsel alle 2 Jahre an verdiente Gemeindeangehörige bzw. Vereine, Institutionen bzw. Organisationen verliehen. Das Vorschlagsrecht ist nicht eingeschränkt.
Der Ehrenpreis wird während des Ehrenamtsempfangs verliehen und ist mit 500 € dotiert. Die Urkunde hierzu wird gerahmt (Kosten ca. 150 € inkl. Urkunde).
(4) Das Ehrenbürgerrecht ist eine besondere Auszeichnung, die an Personen verliehen wird, die sich in herausragender Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben. Dies kann durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeiten, besondere Leistungen in der Politik, Kultur, Wissenschaft oder Wirtschaft geschehen. Die besonderen Verdienste müssen außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung über einen längeren Zeitraum für das Wohl der Gemeinde haben oder deren Ansehen erheblich mehren. Diese Persönlichkeiten müssen nicht Gemeindeangehörige sein.
Der Ehrenbürger erhält eine gerahmte Urkunde (ca. 300 €). Die Verleihung erfolgt im Rahmen einer Festveranstaltung mit dem Gemeinderat und mit bis zu 40 Personen, die vom künftigen Ehrenbürger bestimmt werden.
Mit dem Ehrenbürgerrecht sind in der Regel keine besonderen Rechte oder Pflichten verbunden. Es handelt sich um eine rein symbolische Auszeichnung. Das Ehrenbürgerrecht kann auch wieder entzogen werden, wenn sich die Person als unwürdig erweist. Der Widerruf des Ehrenbürgerrechts bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann einem früheren ersten und in besonderen Fällen auch einem stellvertretenden Bürgermeister die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ verleihen. Die Verleihung erfolgt in einem der Auszeichnung angemessenen Rahmen.
(6) Bei standesamtlichen Eheschließungen können dem Ehepaar ein Geschenk (Rödelsee-Tasche mit Infomaterial, Gemeindebocksbeutel (Wert ca. 15 €) überreicht werden
Bei standesamtlichen Eheschließungen von Mitarbeitenden der Gemeinde oder der Verwaltung erhalten diese 50 % Nachlass auf die Gebühren für die besonderen Trauorte und einen 100 € Gemeindegutschein.
(6) Zu besonderen Vereins-, Betriebs- oder Firmenjubliäen oder Veranstaltungen, die eine Repräsentation der Gemeinde erfordern, z.B. Installation, Neuwahl bzw. Verabschiedung Geistlicher oder Funktionäre, entscheidet der 1. Bürgermeister im Einzelfall über Zuwendungen bis zu 500 €.
(7) Die Ehrungen werden vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Ehrungen nach dieser Satzung sind in würdiger und feierlicher Form vorzunehmen. Sie erfolgen durch den Ersten Bürgermeister im Rahmen einer Bürgerversammlung, einer öffentlichen Gemeinderatssitzung oder einem sonstigen geeigneten Anlass, welcher der Würde des Verleihungsaktes gerecht wird, soweit nichts anderes geregelt ist.
(8) Die Ehrungen sind in der örtlichen Presse bekannt zu geben.
(9) Die Gemeinde Rödelsee führt über die verliehenen Ehrenbürgerrechte, Altbürgermeister bzw. Ehrenkommandanten ein Ehrenbuch.
(10) Die Zahl der lebenden Inhaber des Ehrenbürgerrechts wird auf fünf beschränkt.
(11) Denselben Persönlichkeiten können nacheinander mehrere Auszeichnungen zuteil werden.
Für Todesfälle gilt folgendes:
a) Aktiver bzw. ehemaliger Gemeinderat, Stellvertretender Bürgermeister, Altbürgermeister, Ehrenbürger, Ehrenkommandant bzw. 1. Bürgermeister: Kranz, Grabschale oder Pflanzgutschein und Grabrede, Nachruf Mitteilungsblatt (max. 300 €)
b) Altbürgermeister, Ehrenbürger, Ehrenkommandant bzw. amtierender 1. Bürgermeister zusätzlich: Anzeige in der Presse, Nachruf Mitteilungsblatt (max. 2.000 €)
c) Gemeindemitarbeiter aktiv oder passiv: Kranz, Grabschale oder Pflanzgutschein und Grabrede, Nachruf Mitteilungsblatt (max. 300 €)
d) Dauerhilfskräfte (z. B. Reinigungskräfte, Dienstboten), Feldgeschworene: Grabschale oder Pflanzgutschein, Nachruf Mitteilungsblatt (Wert max. 300 €)
Verschiedene Anlässe wie z. B. eine Jugendbürgerversammlung sowie andere Veranstaltungen können im Einzelfall mit bis zu 1.000 € unterstützt oder finanziert werden.
(1) Besondere Aktionen für Senioren ab 65 Jahren wie z. B. ein Zuschuss zur Verpflegung bis zu 15 % sind zulässig (derzeit z. B. jeder 3. Freitag im Monat in der Vinfothek).
(2) Jeder Senior ab 65 Jahren erhält einen Gutschein in Höhe von 7,50 € zum Verzehr auf dem Weinfest Rödelsee.
(3) Zum „Oktoberfest der Senioren“ werden alle Senioren ab 65 Jahren eingeladen. Für Unterhaltung, Referenten, Musik, Kabarett, Kaffee & Kuchen und einen 10 € Gutschein für Brotzeit und Getränk sorgt die Gemeinde (max. 3.000 €).
(4) Zu anderen Seniorenveranstaltungen wie Ausflüge, Vorträge udgl. kann im Einzelfall ein Zuschuss bis zu 500 € geleistet werden. Die Entscheidung trifft der 1. Bürgermeister.
Jeder volljährige Neubürger erhält einen Gemeindegutschein in Höhe von 10 €, max. pro Familie 50 € zuzgl. Infopaket (z. B. Broschüren, Schoppenfetzer, Rödelseer Kalender).
(1) Der Gemeinderat Rödelsee kann bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Kommandant die Eigenschaft eines Ehrenkommandanten verleihen.
Ehrenkommandant kann werden:
a) wer mindestens 12 Jahre lang 1. oder 2. Feuerwehrkommandant einer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rödelsee war und/oder
b) sich in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben hat.
Der Gemeinderat Rödelsee kann auf Antrag der aktiven Feuerwehrkommandanten in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant oder Ehrenmitglied sind der Bürgermeister bzw. der Gemeinderat, der 1. und 2. Kommandant der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr und auch aktive Feuerwehrkameraden.
(3) Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Urkunde von der Verwaltung ausgefertigt, die vom Bürgermeister und vom 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben wird.
Die Verleihung erfolgt im würdigen Rahmen, nach Möglichkeit im Rahmen einer Jahreshauptversammlung. Der Termin wird im Benehmen mit dem Bürgermeister und dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr festgelegt.
(4) Folgende Anerkennungen werden bei der Ernennung zum Ehrenkommandanten ausgesprochen:
a) 24 Jahre bzw. vier Perioden 1. oder 2. Feuerwehrkommandant:
Gutschein im Wert von 1.000 EUR und einen Ehrenabend mit 25 Gästen seiner Wahl
b) 18 Jahre bzw. drei Perioden 1. oder 2. Feuerwehrkommandant:
Gutschein im Wert von 750 EUR und einen Ehrenabend mit 20 Gästen seiner Wahl
c) 12 Jahre bzw. zwei Perioden 1. oder 2. Feuerwehrkommandant:
Gutschein im Wert von 500 EUR und einen Ehrenabend mit 15 Gästen seiner Wahl
d) 6 Jahre bzw. eine Periode 1. oder 2. Feuerwehrkommandant:
Gutschein im Wert von 250 EUR und einen Ehrenabend mit 10 Gästen seiner Wahl
(5) Feuerwehrdienstleistende, die die staatliche Ehrung für 25, 40 oder 50 Jahre aktiven Dienst erhalten, erhalten von der Gemeinde einen Gemeindegutschein in Höhe von 50 € (zzgl. Gemeindewein). Zudem übernimmt die Gemeinde die Kosten für einen einwöchigen Aufenthalt im Feuerwehrerholungsheim einmalig für den Ehepartner des Geehrten auf dessen Wunsch.
Am Volkstrauertag nimmt der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person an den Veranstaltungen teil. Es wird jeweils ein Kranz niedergelegt (je 150 €). Jeder Teilnehmende erhält einen Verzehrbon in Höhe von 5 €.
(1) Gemeinderäte erhalten bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat einen 40 €-Gutschein der Gemeinde pro Wahlperiode. (Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 i.V.m. dem Einkommenssteuergesetz sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst gehen.) Deshalb muss der Gutschein bereits nach jeder Wahlperiode ausgegeben werden. Ein Sammeln ist nicht möglich.
(2) Mitarbeiter erhalten beim Ausscheiden aus der Gemeinde -----------------(Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 i.V.m. dem Einkommenssteuergesetz sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst gehen.)
(1) Zum Neujahresessen der Mitarbeitenden erhalten die anwesenden Partner einen 20 € Verzehrgutschein.
(2) Die Gemeinderäte sowie der 1. und 2. Bürgermeister erhalten zu Weihnachten entweder eine Sachaufwendung oder einen Gemeindegutschein in Höhe von 25 € (???)
(1) Die Daten von Gemeindeangehörigen, denen nach § 3 Abs. 1 gratuliert werden soll, werden aus den Einwohnermeldeamtsdaten ermittelt. Im Fall des Vorliegens einer Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erfolgt keine Datenweitergabe, insofern auch keine Gratulation.
(2) Die Daten für Ehrungen nach § 3 Abs. 2 erfolgt über Abfragen bei Dritten (z. B. Vereinen, IHK, Schulen), durch Abfrage im Mitteilungsblatt oder durch sonstige Kenntnisnahme der Gemeinde Rödelsee.
(3) Vereins- und Firmenjubiläen § 3 Abs. 6 müssen der Gemeinde Rödelsee durch die Vorstände, bzw. Firmeninhaber angezeigt werden.
(4) Todesfälle nach § 4 der Gemeinde Rödelsee für Gemeindeangehörige werden aus den Einwohnermeldeamtsdaten ermittelt, für Beschäftigte im Rahmen des Arbeitsvertrages angezeigt. Personen, die im § 4 aufgezählt sind, und nicht mehr bei der Gemeinde beschäftigt oder ehrenamtlich tätig und auch keine Gemeindeangehörigen mehr sind, werden durch die Gemeinde nicht gesondert ermittelt. Allerdings werden die Daten bei sonstiger Kenntnisnahme der Gemeinde vom Todesfall verarbeitet.
(5) Die Daten aus § 9 Abs. 1-6 werden in Form von analogen oder elektronischen Listen aufbewahrt, bzw. gespeichert. Werden in diesen Listen personenbezogene Daten nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet, so werden die Listen im Folgejahr des Gratulations-, Ehrungs- oder Kondolenzgrundes vernichtet oder gelöscht, bzw. anonymisiert.
(6) Für die vereinfachte Lesbarkeit wurde allgemein die männliche Sprachform gewählt. Alle Geschlechter werden nach dieser Satzung gleichbehandelt.
Es wird einmal jährlich durch amtliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rödelsee auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach den Vorschriften des Bundemeldegesetzes (BMG) gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde hingewiesen.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Rödelsee, DATUM
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anwesend | 9 |
| Ja-Stimmen: | 9 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| 11 | Sonstiges, Wünsche und Anträge |
Nachdem der Einbau einer Theke oder die Beschaffung eines Treppenlifts im Schlosskeller aus Gründen des Europäischen Wettbewerbsrechts nicht gefördert werden können, werden die Vereine gebeten, Anträge einzureichen
- ohne Abstimmung-
| 11.1 | Themen vom Schwanberg |
Frau Priorin Buske informiert:
Die Landeskirche hat dankeswerter Weise Fördermittel für den ersten Bauschnitt für das Verpflegungskonzept zugesagt.
Am 15.02.2025 ist um 11.00 Uhr der Festakt zum Jubiläum 75 Jahre Communität Casteller Ring; hierzu ergeht herzliche Einladung.
-ohne Abstimmung-
| 12 | Termine 25.01. Festliche Sitzung, Vinfothek Schloss Crailsheim 11.02. Gemeinderatssitzung |