Die Gemeinde Rödelsee erlässt auf Grund des Art. 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586), des Art. 52 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bek. vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731), BayRS 91-1-B, zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) und des § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bek. vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) folgende
Abschnitt A
Straßennamen und Beschilderung
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rödelsee.
(2) Straßen, Plätze und Hausnummern tragen im Wesentlichen zur Orientierung in der Gemeinde bei. Sie gewährleisten für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei. Sie erleichtern postalische Zustellungen und den privaten Besuchsverkehr und dienen der Zuordnung eines Gebäudes für die Zwecke des Meldewesens.
(3) Aus der Zuteilung einer Hausnummer lassen sich keine Ansprüche auf Erschließung, Baugenehmigung, Wohnrecht, Nutzungsänderung, Räum- und Müllabfuhrdienste oder dergleichen ableiten. Auch stellt die Zuteilung einer Hausnummer keine Genehmigung oder Duldung von Gebäuden dar, die ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde errichtet oder umgebaut wurden. Die Namen der Straßen werden von der Gemeinde Rödelsee bestimmt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Namen besteht nicht.
(1) Die Gemeinde Rödelsee benennt die öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere die Straßen und Plätze mit Namen.
(2) Private Erschließungsflächen können ebenfalls benannt werden, wenn sie die übliche Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen oder die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.
(3) Zweigt von einer Straße ein unselbstständiger Straßenzweig ab, ist dieser mit einem Hinweisschild zu versehen.
(1) Die Straßen- und Straßenhinweisschilder werden auf Kosten der Gemeinde beschafft, aufgestellt, angebracht und unterhalten. Die Schilder müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus deutlich sichtbar sein und eine einwandfreie Orientierung durch fahrende Fahrzeuge und auch bei Dunkelheit ermöglichen. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder u.ä. behindert werden.
(2) Die Grundstückseigentümer und die sonst an einem Grundstück dinglich zur Nutzung Berechtigten müssen dulden, dass an ihren Häusern oder an ihren Grundstücken Straßennamen- oder Straßenhinweisschilder angebracht oder aufgestellt werden. Der Grundstückseigentümer ist vor der Aufstellung oder Anbringung zu benachrichtigen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Abschnitt B
Hausnummerierung
(1) Für alle Gebäude ist eine Hausnummer zuzuteilen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die Hausnummerierung beginnt grundsätzlich an dem Straßenteil, der dem Gemeindezentrum am nächsten liegt, wobei – gemeindeauswärts gesehen – gerade Hausnummern an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben werden. Bei Straßen mit einseitiger Bebauung kann auch eine durchlaufende Nummerierung erfolgen.
(3) Soweit Buchstabenzusätze zu den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge nach der zugehörigen Zahl vergeben.
(4) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, kann das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.
(5) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Gemeinde die Einnummerierung abweichend von Abs. 4 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.
(1) Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen durch die Gemeinde Rödelsee zugeteilt.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.
(3) Für jedes Gebäude wird in der Regel nur eine Hausnummer erteilt. Besitzen Gebäude mehrere Eingänge, so ist nur eine Hausnummer zu erteilen, wenn sämtliche Wohnungen und gewerbliche Räume von der Haupttreppe aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Besitzt ein Gebäude mehrere gleichwertige Eingänge, insbesondere solche mit Klingel- und Briefkastenanlagen, so können auch mehrere Hausnummern vergeben werden. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Räumen erhalten im Regelfall keine eigene Hausnummer.
(4) Abweichungen können angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind. Ausnahmsweise können auch unbebaute Grundstücke, Gebäudeteile oder Nebengebäude eine Hausnummer erhalten, wenn dafür ein öffentliches Interesse oder ein dringendes privates Interesse besteht.
(5) Grundstücken, die nur geringfügig oder nicht mit Gebäuden bebaut sind oder für die kein laufendes Baugenehmigungsverfahren besteht, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.
(6) Die Hausnummern werden im Regelfall erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt, frühestens jedoch nach Einreichung des Bauantrages. Die Vergabe der Hausnummern kann sich verzögern, wenn (z. B. in Neubaugebieten) noch unklar ist, wie viele Hausnummern in bestimmten Straßenabschnitten zu erwarten sind. In solchen Fällen kann auf Wunsch der Gebäudeeigentümer eine vorläufige Hausnummer vergeben werden. Solche Gebäude werden zu gegebener Zeit umnummeriert (siehe hierzu § 6 der Satzung).
(1) Die gemeindliche Entwicklung kann es notwendig machen, Gebäude umzunummerieren. Unter Umnummerierung ist die Änderung einer Adresse zu verstehen. Dies kann insbesondere in gemeindlichen Neubaugebieten vorkommen, in denen das Straßennetz noch in der Entstehung ist, in denen die Dichte der Bebauung nur langsam zunimmt und in denen sich die Anzahl der letztendlich an einer Straße errichteten Gebäude nur schwer abschätzen lässt.
(2) Die aufgrund einer Umnummerierung entstehenden Kosten, wie beispielsweise für den Stempel, Briefpapier und Hausnummernschilder, werden von der Gemeinde Rödelsee nicht übernommen.
(1) Die Gemeinde kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen.
(2) Für die Hausnummern sind in der Regel weiß reflektierende, rechteckige Schilder mit schwarzer Schrift zu verwenden. Die Schriftgröße soll mindestens 8,5 cm betragen. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn die Schriftgröße eingehalten und eine gute Leserlichkeit gewährleistet wird.
(3) Grundsätzlich müssen sich die Hausnummern von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind.
(1) Die Grundstückseigentümer haben die Hausnummernschilder und die Hinweisschilder nach Erteilung der Hausnummern selbst anzuschaffen, ordnungsgemäß anzubringen, zu unterhalten und ggf. zu erneuern. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde eine neue Hausnummer zuteilt.
(2) Das Hausnummernschild muss an der Straßenseite des Gebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so hat die Anbringung des Nummernschildes an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes zum öffentlichen Verkehrsraum hin zu geschehen. Das Hausnummernschild darf nicht höher als 2,5 Meter über dem Boden angebracht werden.
(3) Die Hausnummernschilder müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus deutlich sichtbar sein und eine einwandfreie Orientierung durch fahrende Fahrzeuge und auch bei Dunkelheit ermöglichen. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder u.ä. behindert werden.
(4) Bei einem Vorgarten ist das Hausnummernschild am Eingang des Vorgartens zweckentsprechend anzubringen, sofern es am Hause selbst nicht gut sichtbar angebracht werden kann.
(5) Liegen Gebäude nicht unmittelbar an der Straße oder befinden sich Hauseingänge auf der Gebäuderückseite, so kann dem Verpflichteten zur Auflage gemacht werden, an geeigneter Stelle oder nächst der Straße die Anbringung oder Aufstellung eines Hinweisschildes zu dulden. Ist es zur Anbringung oder Aufstellung eines derartigen Hinweises notwendig, ein fremdes Grundstück zu benutzen, so muss der Eigentümer, Eigenbesitzer oder sonst Berechtigter des fremden Grundstückes oder Gebäudes dies dulden.
(6) Die Eigentümer haben ferner die Anbringung bzw. Aufstellungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten für die Hausnummernschilder zu tragen.
(7) Die Hausnummern- und Hinweisschilder müssen stets in gutem Zustand erhalten werden. Schwer leserlich oder unleserlich gewordene Schilder sind zu erneuern.
Abschnitt C
Sonstige Bestimmungen
Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dienlich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB (Verpflichteter).
(1) Handelt der Verpflichtete den Bestimmungen dieser Satzung zuwider, oder kommt er seiner Verpflichtung nicht vollständig oder rechtzeitig nach, so kann die Gemeinde Rödelsee die erforderlichen Handlungen auf Kosten des säumigen Verpflichteten vornehmen lassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung der Gemeinde Rödelsee vom 28.04.1975 außer Kraft.