Die Gemeinde Rödelsee erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – folgende
Verordnung:
über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Gemeinde Rödelsee (Anschlags- und Plakatierungsverordnung)
| (1) | Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln, nur an den von der Gemeinde Rödelsee zugelassenen, öffentlichen Anschlagflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und –ständer sowie in Schaukästen bzw. an gesondert genehmigten Standorten) angebracht werden. |
| (2) | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden. |
| (3) | Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind. |
Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu 6 Wochen vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bis zu einem Monat vor konkreten Veranstaltungen Anschläge auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen, falls und solange es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten.
| (1) | Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigner Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. |
| (2) | Die Gemeinde Rödelsee kann darüber hinaus anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden. |
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt, |
| 2. | die zeitlichen Beschränkungen des § 2 nicht beachtet. |
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.