Das Protokoll ist noch nicht genehmigt und stellt daher nur die vorläufige Niederschrift dar.
| 105 | Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.05.2025 |
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 13.05.2025, die vorab ins Ratsinformationssystem eingestellt wurde, wird anerkannt.
Abstimmung: 7 zu 3
| 106 | Nachlese / Informationen / Erledigungen aus vorherigen Sitzungen |
a) Die Bauangelegenheiten sind abgearbeitet
b) Die Zuschussanträge der Weinfestgesellschaft Rödelsee und des Männergesangvereins Fröhstockheim sind in Bearbeitung.
c) Die Anträge auf Solarförderung wurden abgearbeitet.
d) Der Antrag auf Stellplatzprämie wurde bearbeitet.
e) Der Antrag auf Revitalisierung im Altort wird bearbeitet.
f) Der Kaufvertrag für den Kastenwagen wurde abgeschlossen, der Kaufpreis beträgt 16.000 EUR incl. MwSt. und Provision (Ansatz bis 20.000 EUR). Das Fahrzeug ist in einem sehr guten Zustand und hat 1 Jahr Garantie. Die Zulassung erfolgt in Kürze.
g) Förderung Kulturstiftung, Entgangener Zuschuss Umgestaltung des Jüdischen Friedhofs
Die Kassenversicherung leistet einen Schaden Ersatz von 8.108,58 € (Schaden abzüglich 250 € Selbstbehalt) der entgangenen Förderung der Unterfränkischen Kulturstiftung. Den Restbetrag von 250 € spendete Bgm. Klein. Somit ist der Gemeinde hier kein Schaden entstanden durch die Versäumnisse der Verwaltung.
h) Fälligkeit des jährlichen Zuschusses zum Darlehen des Tierheim-Neubaus
Die Gemeinde hat sich verpflichtet, den Tierheimneubau mit einer finanziellen Beteiligung zu unterstützen, indem sie für ein Darlehen die Tilgungs- und Zinslasten in Höhe von 1,20 € je Einwohner von Rödelsee (Stand 30.09.2022) übernimmt.
Der entsprechende Betrag in Höhe von 2.294,40 € ist gemäß der genannten Vereinbarung ist erstmals am 15.06.2025 fällig.
Der Tierschutzverein Kitzingen Stadt und Landkreis e.V. bedankt sich für die geleistete Unterstützung bei dem Tierheim-Neubau und bedankt sich sehr herzlich beim Gemeinderat und den Bürgern.
i) Spielplatz Fröhstockheim, Austausch eines Seilbocks bei der Seilrutsche
Auf dem Spielplatz in Fröhstockheim muss bei der Seilrutsche ein Seilbock ausgetauscht werden. Nach Einholung zweier Angebote wurde der Auftrag zum Angebotspreis von 3.881,64 € an die Fa. Vinzenz, Würzburg gem. Angebot vom 22.05.2025 vergeben. Das Angebot war knapp 2.000 € günstiger, als das Vergleichsangebot.
j) PV-Anlage Feuerwehrhaus Rödelsee
Zu TOP 89 vom 13.05.2025
Wie beschlossen wurde bei der Fa. Reichhard ein Angebot mit einer max. Speicherleistung von 14 kWh angefordert. Der Speicher beträgt nun 13,8 kWh anstatt 16,6 kWh und der Auftrag wurde zum Preis von 30.670 € (anstatt 31.800 €) vergeben.
k) Beschlusskontrolle über Session
Zu TOP 92 vom 13.05.2025
Die Verwaltung wird ab der Sitzung 17.06.2025 die Beschlusskontrolle über Session umsetzen.
Alle Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss beinhalten, werden über Session dem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet. Der Sachbearbeiter erhält eine E-Mail mit der Beauftragung zur Erledigung und in Session wird ihm der Tagesordnungspunkt als Aufgabe angezeigt.
Wenn der Tagesordnungspunkt bzw. die Aufgabe darin abgearbeitet ist, muss der Mitarbeiter diese in Session als erledigt markieren.
Vereinbart wurde, dass immer eine Woche vor der nächsten Gemeinderatssitzung manuell vom Vorzimmer überprüft wird, ob alle Beschlüsse abgearbeitet wurden. Eine automatische Erinnerung oder Kontrolle erfolgt im Programm leider nicht.
Das Vorzimmer muss dann immer bei den Bearbeitern nachfragen.
l) Antrag auf Anbringung eines Verkehrsspiegels im Schloßgrund
In einem Ortstermin mit der Polizei am 7.03.2025 wurde folgendes erörtert:
Hier wurde vorgebracht, dass nach der schlecht einsehbaren Kurve Kinder auf der Straße spielen und es deswegen zu gefährlichen Situationen kommt. Die Straße im Schloßgrund ist eine normale Innerortsstraße, auf der die maximale Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig ist. Sicherlich mag die Örtlichkeit schlecht einsehbar sein, polizeilicherseits muss jedoch festgestellt werden, dass Kinder auf normalen Innerortsstraßen nicht spielen dürfen. Dies wäre nicht einmal in einer 30er Zone erlaubt. Bei der Ortseinsicht wurde auch festgestellt, dass im Kurvenbereich Sprinter geparkt werden. Bei einem angebrachten Verkehrsspiegel könnten diese geparkten Fahrzeuge auf der Straße spielende Kinder verdecken und somit ein weiteres Gefahrenpotential schaffen. Des Weiteren sind Kfz-Fahrer gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb der überschaubaren Fläche anhalten zu können.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass
- Kinder dort nicht auf der Fahrbahn spielen dürfen
- Ein Verkehrsspiegel dort mehr Gefahren schaffen würde
m) St 2420, Fröhstockheimer Weg, Verkehrsspiegel
Hier wurde vorgebracht, dass die Örtlichkeit für querende Radfahrer zu unübersichtlich ist und deswegen ein Verkehrsspiegel für die Sicht nach rechts von Rödelsee kommend angebracht werden sollte. Nach Ortseinsicht zusammen mit dem Bauhof wurde festgestellt, dass ein Verkehrsspiegel nicht zwingend erforderlich ist. Die St 2420 ist dort auf 60 km/h beschränkt und es sind Gefahrzeichen angeordnet.
Die Entscheidung über die Aufstellung eines Verkehrsspiegels liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit der Polizei. Hierfür wäre der Baulastträger, das staatliche Bauamt Würzburg, Herr Dörflein, zuständig.
Das Staatliche Bauamt wiederum lehnt einen Verkehrsspiegel ab, weil die Strecke und der Übergang übersichtlich sind, keine Gefahren bekannt sind und durch die Verkehrsberuhigung des Verbindungsweges weniger Gefahren für die Verkehrsteilnehmer bestehen. Es wird angeraten, die Hecken häufiger und intensiver zurück zu schneiden.
| 107 | Öffentlichmachung von nicht öffentlichen Beschlüssen |
Folgende Tagesordnungspunkte aus der Sitzung vom 13.05.2025 werden öffentlich gemacht:
TOP 88 PV-Anlage am RÜB Fröhstockheim
Der bestehende Pachtvertrag mit der N-Ergie AG bzgl. der PV-Anlage am RÜB Fröhstockheim wird gekündigt. Die Anlage wird gemäß dem Angebot der N-Ergie für 2.200 EUR zzgl. MwSt. von der Firma Zeitgeist abgebaut und geht in das Eigentum der Gemeinde über. Der Betrag von 8.200 € zzgl. MwSt. für die Anlage wird an die N-Ergie ausgezahlt.
TOP 89 PV-Anlage Feuerwehrhaus Rödelsee
Den Auftrag zur Lieferung und Installation einer PV-Anlage auf dem Dach des Feuerwehrgerätehauses Rödelsee erhält die Firma reichard Elektrotechnik, Kitzingen gem Angebot vom 27.03.2025 zum Angebotspreis von 31.800 €. Der angebotene Speicher ist auf eine max. Leistung von 14 kWh zu reduzieren.
TOP 90 Treppenanlage in ehem. Kelterhalle, Schloss Crailsheim
Den Auftrag für die Treppenanlage in der ehem. Kelterhalle im Schloss Crailsheim erhält die Firma Stahlbau Tiete GmbH, Fröhstockheim, zum Angebotspreis von 21.670,61 €.
Folgende Tagesordnungspunkte aus der heutigen Sitzung werden veröffentlicht:
96 RÜB Fröhstockheim - Nachtragsvereinbarung NA 01 für TGA Elektrotechnik und Tragwerksplanung - Auftragsvergabe
Der Gemeinderat ermächtigt Bgm Klein auf Grundlage des Nachtragsangebots vom 26.05.2025 in Höhe von 103.325,62 € brutto das IB Röschert zu beauftragen.
97 Baugebiet "Am Schwanberg"; Abtransport Erdreich; Abrechnung Kosten
Bgm. Klein konnte durch Nachverhandlungen erreichen, dass die Kosten für die Entsorgung und den Abtransport von Erdreich aus dem Baugebiet „Am Schwanberg“ ca. 15.000 € günstiger geworden ist.
98 BRK Kinderhaus Rödelsee, Auftragsvergabe zur Ausstattung des Übergangscontainers
Die Fa. Haba Pro, Bad Rodach erhält den Auftrag zur Lieferung und Montage der Ausstattung für den Übergangscontainer gem. Angebot vom 06.06.2025 zum Preis von 39.074,96 €. Die Lieferung und Montage muss zwingend bis Ende August 2025 erfolgen.
99 Internetseite der Gemeinde Rödelsee, Zusammenarbeit mit Stevan Wurm, Auftragsvergabe
1. Die Gemeinde Rödelsee arbeitet auch weiterhin mit der city media GmbH zusammen und beauftragt diese mit dem Relaunch incl. Barrierefreiheit und effektiven Tools u. a. für Suchfunktionen gemäß dem vorliegenden Angebot. Es macht Sinn, die Zusammenarbeit fortzusetzen, da es bisher keine Vertragsstörungen gab und die Kosten für die damit verbundenen Dienstleistungen incl. Hosting, Updates udgl. günstig sind. Die Ausschreibung der Relaunch der Internetseite macht hingegen wenig Sinn, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Barrierefreiheit nun umzusetzen ist. Auch hierzu hatte city media ja schon ein Angebot erstellt, das dem Grunde nach beauftragt wurde.
Die Fa. cm city media erhält den Auftrag gem. Angebot vom 28.2.2025 für den Relaunch der Webseite inkl. Barrierefreiheit zum Preis von 12.760 € netto.
2. Im Zusammenhang mit der notwendigen Präsenz und Werbung für die Gemeinde, die Veranstalter bzw. Vereine und die Vinfothek Schloss Crailsheim wird gemäß dem Angebot des Herrn Wurm eine dauerhafte Zusammenarbeit begründet, die jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden kann.
3. Die entsprechenden Ansätze sind im Haushalt darzustellen.
| 108 | Eigene Baustellen |
| 108.1 | Neubau KVP ST 2420 und KT 12 Baugebiet Am Schwanberg - Nachträge 3 u. 4 Straßen- und Tiefbauarbeiten |
Für die Maßnahme „Kreisverkehrsplatz Zufahrt Baugebiet Am Schwanberg, Gemeinde Rödelsee“ wurden als Geschäft der laufenden Verwaltung Nachträge für die Straßen- und Tiefbauarbeiten, Herstellung eines Durchlasses, erteilt.
Nachtrag 03: Zusätzliche Leistung: Montiertes Wellstahlbauwerk auf eine Länge von 12 Meter in vorhandenen Wellstahldurchlass einziehen
Für die notwendige zusätzliche Leistung - Montiertes Wellstahlbauwerk auf eine Länge von 12 Meter in vorhandenen Wellstahldurchlass einziehen - sieht der Titel 3 Bauwerk keine Vertragsposition vor. Seitens der Fa. Stolz wurde für die Einbindung des Wellstahldurchlasses ein anderes preisneutrales Vorgehen vorgeschlagen, bei dem der bestehende Durchlass unter der Staatsstraße ST2420 nicht zurückgebaut wird. Der neue Durchlass wird in den bestehenden Durchlass eingeschoben, der Zwischenraum wird verdämmt. Das StBA hat dem Vorgehen zugestimmt.
Das Nachtragsangebot 03 beinhaltet eine Reduzierung der Gesamtauftragssumme um 24,15 €.
2) Nachtrag 04: Zusätzliche Leistung: Durchführung einer Schrägbohrung, D = 150 mm, durch Bodenplatte und Fundament einer Feldscheune
Für die notwendige zusätzliche Leistung einer Schrägbohrung durch die Bodenplatte und das Fundament einer Feldscheune (für einen Wasseranschluss), D = 150 mm, L = 150 cm, sieht der Titel 2 Wasserversorgung keine Vertragspositionen vor.
Erforderlich wird diese Bohrung, da der Hausanschluss der Wasserleitung durch die Frostschürze bis ins Gebäude (Scheune Fam. Deppisch) verlegt werden soll.
Das Nachtragsangebot 04 beinhaltet eine Erhöhung der Gesamtauftragssumme um 1.475,20 € brutto.
- Ohne Abstimmung-
| 108.2 | Haus für Kinder; Information zum aktuellen Stand und Sondersitzung am, 25.06.2025 |
Am 25.05.2025 findet eine Sondersitzung des Gemeinderates statt im Großen Saal im Löwenhof mit den Eltern, Architektin und den Verantwortlichen des BRK zu den Themen Übergangslösung, Art des Neubaus, Feststellung des langfristigen Bedarfs, Defizitverträge mit dem BRK und Elternbeiträge.
Vorabinformationen sind:
Bis September 2026 können alle angemeldeten Kinder lt. Mitteilung des BRK betreut werden.
Nach 2028 bzw. 2029 gehen starke Jahrgänge in die Schule, so dass der dauerhafte Bedarf gezielt abgedeckt werden muss.
Die Containerlösung hat viele Vorteile, schnelles Bauen und Kostensicherheit.
Derzeit spricht man mit aller Vorsicht von Baukosten:
| Klassischer Gewerkebau: | 4,5 Mio € |
| Modulbauweise: | 3,8 Mio € |
| Containerlösung: | 2,7 Mio €. |
Es ist zu bemerken, dass offenbar eine ablehnende Haltung zur Containerlösung beim BRK und bei der Architektin besteht. So sind einzelne Positionen aus nicht nachvollziehbaren Gründen erheblich in der Abweichung, z. B. bei der Ausstattung oder den Energiekosten.
Die Frage, warum das BRK den vorhandenen Schlosspark nicht als Außengelände akzeptieren will, bleibt auch zu klären. Der Platz ist abschließbar und würde für die Öffentlichkeit zu Betriebszeiten gesperrt. Alleine hier stehen ca. 400.000 EUR an Zusatzkosten im Raum, die vorstehend schon eingepreist sind.
Alleine wenn man bedenkt, dass über 300.000 EUR an Mehrkosten für Ingenieur, Statik udgl. bei klassischer oder Modulbauweise ausgegeben werden müssen, wirft sich die Frage auf, ob das Geld nicht besser in die pädagogische Betreuung investiert wird.
In der Sondersitzung sind die Grundsatzbeschlüsse zu fassen. Einladung mit Anhängen bzw. Informationen erfolgen fristgerecht.
| 109 | Kommunale Wärmeplanung - Information |
Der Freistaat Bayern setzt das Wärmeplanungsgesetz des Bundes auf Landesebene um. Er unterstützt die Kommunen finanziell durch Kostenausgleich in Höhe von 34.800 €. Die Planung muss bis zum 30.06.2028 abgeschlossen sein.
Das Bay. Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat allen Kommunen ein Kurzgutachten zur Eignungsprüfung für die kommunale Wärmeplanung zur Verfügung gestellt. Dieses als Grundlage dient auch dazu, die entsprechenden Verfahrensarten (verkürzt und/oder vereinfacht) festzulegen.
Verkürztes Verfahren: Konzentration auf dezentrale (Teil)gebiete
Anwendung bei Fehlen von Gas- und Wärmenetzen sowie geringen Wärmebedarfen aufgrund beispielsweise Siedlungsstrukturen. Bietet die Möglichkeit zur Aufwandsreduzierung
Vereinfachtes Verfahren: Durchführungsvereinfachung (Datenerhebung, Berichtspflichten usw.) für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern
Unabhängig welches Verfahren gewählt wird, ist für die Erstellung der Wärmeplanung ein Fachbüro zu beauftragen.
Gemeinden mit einer gemeinsamen Zielsetzung können sich im „Konvoi-Verfahren“ zusammenschließen.
Der Gemeinde Rödelsee liegt durch die LKW Kitzingen in Zusammenarbeit mit der Prosio Engineering ein Angebot zur Wärmeplanung als Konvoi-Lösung vor.
Diese Anfrage wurde durch Bürgermeister Klein bereits gegenüber den beiden Marktgemeinden Willanzheim und Markt Einersheim gestellt. Eine Antwort dazu liegt noch nicht vor.
Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses wird aktuell durch die Verwaltung geprüft, da entgegen der Versorgungssituation in Rödelsee in Willanzheim und Markt Einersheim keine Gasversorgungsnetze vorhanden sind. Außerdem wurde durch die Verwaltung ein Vergleichsangebot angefordert, welches noch nicht vorliegt.
Aktuell wäre es so, dass die Förderung höher als die Kosten wären. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
| 110 | Rechnungen |
Folgende Rechnungen wurden zur Zahlung angewiesen:
| Kälte- und Klimatechnik Groß, Dorfladen Rödelseer Markt | |
| Austausch der Kühlung wegen Ausfall und Defekt, nicht reparabel | 7.685,28 € |
| IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth | |
| Honorar schalltechnische Untersuchung Bauleitverfahren Schlossgrund | 11.751,25 € |
| (Gesamtkosten nach Gerichtsverfahren bisher: 93.986,50 €) | |
| Das Gutachten wird auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. | |
| Rö Ingenieure, Würzburg | |
| Kreisverkehrsplatz BG Am Schwanberg, 4. AR | 45.568,31 € |
| Firma Gebr. Stolz GmbH & Co.KG, Hammelburg | |
| Straßen- und Tiefbauarbeiten, 1. AR | 322.017,50 € |
| (Gesamtkosten inkl,. 2 Nachträge: 1.451.418,81 €) | |
| Weckbacher Sicherheitssysteme GmbH, Würzburg, Neuer Zylinder für | |
| Vereinsheim Fröhstockheim, Schaden durch Nutzer verursacht | 967,24 € |
| Rank Bauunternehmen GmbH, Kitzingen | |
| Tiefbauarbeiten für Herstellen Wasseranschluss Bachgasse 4 | 6.460,25 € |
| (Die Arbeiten erfolgten auf öffentlicher Fläche bis zur Grundstücksgrenze.) | |
| LKW Kitzingen | |
| Wasserhausanschluss erneuert, Bachgasse 4 | 727,01 € |
| Wasserrohrbruch gesucht, repariert, Mainbernheimer Str. bei Haus Nr. 27b | 3.210,52 € |
| N-Ergie Solarstrom GmbH & Co.KG, Nürnberg | |
| Übernahme PV-Anlage am RÜB-Fröhstockheim | 9.758,00 € |
| (netto: 8.200 €) | |
| 111 | Baugebiet "Am Schwanberg" Rödelsee - Grundsatzbeschluss zur Geländemodellierung |
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee sowie im ursprünglich rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Schwanberg“, Rödelsee sind Festsetzungen enthalten für die Geländemodellierungen bezüglich Geländeveränderungen, Aufschüttungen und Abtragungen sowie Einfriedungen
Im Bebauungsplan ist u.a. festgelegt:
Geländeveränderungen
Die natürliche Geländeoberfläche der Grundstücke ist grundsätzlich zu erhalten.
Geländeveränderungen sind nur soweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude zwingend erforderlich sind.
Aufschüttungen und Abgrabungen sind ab der Geländeoberkante bis 0,60 m zulässig.
Zwischen Gebäude und der öffentlichen Verkehrsfläche sind Auffüllungen nur bis maximal 0,30 m über Oberkante öffentliche Verkehrsfläche zulässig.
Der Anschluss an das vorhandene natürliche Gelände der Nachbargrundstücke ist übergangslos herzustellen.
Aufschüttungen und Abtragungen zur Herstellung des Straßenkörpers
Böschungen, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den Baugrundstücken erforderlich sind, dürfen auf den Baugrundstücken angelegt werden.
Einfriedungen
Zulässig sind:
| • | ohne Einzäunung |
| • | Hecken |
| • | Holzzäune |
| • | Metallzäune (ausgenommen Stacheldraht) |
| • | Sockel als Fundament einer Einfriedung mit einer Höhe von max. 0,50 m. |
Die Höhe beträgt max. 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Zum Nachbargrundstück beträgt die maximale Höhe 1,50m.
Mit der 1. Änderung Bebauungsplan „Am Schwanberg“, Rödelsee wurde die Festsetzung „Einfriedungen“ erweitert; zulässig sind Sockel als Fundament einer Einfriedung mit einer Höhe von max. 0,50 m.
Historie:
Mit Beschluss des Gemeinderats Rödelsee vom 08.08.2023 wurden zum Bauantrag Neubau Einfamilienhaus, Fl.Nr. 431/46, Am Schwanberg 46, Gemarkung Rödelsee die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Ausbildung eines Sockels als Einfriedung zu den öffentlichen Grünflächen sowie der Geländemodellierung um das Wohnhaus erteilt.
Diese Befreiungen sind im Bescheid BayBO vom 06.10.2023 des LRA Kitzingen festgehalten.
Mit Beschluss des Gemeinderats Rödelsee vom 05.03.2024 wurden zum Bauantrag Neubau Einfamilienhaus, Fl.Nr. 431/20, Am Schwanberg 20, Gemarkung Rödelsee die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Sockel für Einfriedung erteilt im Hinblick auf die geplante 1. Änderung, mit festen Sockeln als Fundament einer Einfriedung mit max. 0,50m.
Diese Befreiungen sind im Bescheid BayBO vom 08.04.2024 des LRA Kitzingen festgehalten.
Mit Beschluss des Gemeinderats Rödelsee vom 11.03.2025 wurden zum Bauantrag Neubau Einfamilienhaus, Fl.Nr. 431/10, Am Schwanberg 21, Gemarkung Rödelsee die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, dass die gewünschten Geländeanpassungen im Bereich zum öffentlichen Grund mit Stützmauern errichtet werden können. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhe der Einfriedung inkl. Sockel die Festsetzung des Bebauungsplanes (max. 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, max. 1,50 m zu den Nachbarn), gemessen vom natürlichen Geländeverlauf, eingehalten wird.
Diese Befreiungen sind im Bescheid BayBO vom 27.03.2025 des LRA Kitzingen festgehalten.
Geländemodellierungen im Zusammenhang mit Bebauungsplänen dienen der Gestaltung und Anpassung des Geländes, um eine harmonische und funktionsgerechte Bauentstehung zu ermöglichen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan regeln die zulässigen Aufschüttungen, Abgrabungen und Böschungen und dient dazu, das Gelände für die bauliche Nutzung anzupassen, beispielsweise durch das Anpassen von Höhenunterschieden, das Erstellen von Terrassen oder das Anpassen von Böschungen an angrenzendes Gelände.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind entsprechend einzuhalten.
Der Beschlussvorschlag ist aus sich selbst heraus nicht in allen Details verständlich, weil Definitionen für Stützmauern, Sockel und Einfriedungen fehlen. Eine erläuternde Skizze mit Bezugshöhen und Geländeabwicklungen wäre hilfreich. Der Beschluss ändert den B-Plan formell nicht, dient aber der Selbstbindung bei ähnlichen Fällen. Bgm. Klein stellt im Interesse der notwendigen Folgeentscheidungen den Antrag auf Abstimmung.
Beschluss:
Die Geländeanpassungen im Bereich zum öffentlichen Grund können mit Stützmauern errichtet werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhe der Einfriedung inkl. Sockel die Festsetzung des Bebauungsplanes (max. 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, max. 1,50 m zu den Nachbarn), gemessen vom natürlichen Geländeverlauf, eingehalten wird.
Abstimmung: 6 zu 4
| 112 | Bauangelegenheiten |
| 112.1 | Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses, Fl.Nr. 431/63, Am Schwanberg 63, Gemarkung Rödelsee |
Vorabfrage der Freien Liste Fröhstockheim Rödelsee e.V. zu nachstehendem Bauantrag und Antwort dazu:
Im Sachvortrag ist folgende Aussage enthalten:
„Die Grundzüge des - auch geänderten - Bebauungsplans werden nicht verletzt.“
Diverse Rechtsprechungen sehen sehr wohl bei Überschreitung der Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten einen Grundzug der Planung berührt. Auf welcher Grundlage wurde für den Bebauungsplan „Am Schwanberg“ die Aussage getroffen, dass eine Überschreitung der Wohneinheiten die Grundzüge der Planung, hier Bebauungsplan „Am Schwanberg“ nicht verletzt?
Antwort:
Historie:
Im April 2024 wurde eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses durch Herrn Aumüller eingereicht. Die Verwaltung hat diese für die Sitzung am 09.04.2024 mit 3 Beschluss-Varianten vorbereitet (eine davon zur Ablehnung und eine Variante zur Beachtung in der anstehenden B-Plan Änderung). Mit Sitzungsladung zum 07.05.2025 wurde die Beschlussvorlage in geänderter Form - nur 1 Variante mit Zulassung der Befreiung - dem Ratsgremium zur Verfügung gestellt. Abgestimmt wurde mit 2 Gegenstimmen.
Im Sept 2024 wurde dann ein Bauantrag zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses eingereicht. Hier wurden neben der Anzahl der Wohneinheiten weitere Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt (3. Vollgeschoss). Der Bauantrag wurde in der Sitzung am 17.12.2024 abgelehnt.
Ein erneut abgeänderter Bauantrag wurde nunmehr im März 2025 eingereicht und in der Sitzung am 08.04.2025 erneut dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Angelehnt an die Beschlussfassung zur Bauvoranfrage sowie dem Wunsch entsprechend mehr Wohnraum zu schaffen, wurde die Befreiung von der Anzahl der Wohneinheiten als Einzelfallbetrachtung angesehen und demnach nicht als Verstoß gegen die Grundzüge der Planung argumentiert. Der Bauverwaltung ist bewusst, dass hierüber anders entschieden werden kann bzw. andere Rechtsauffassungen vorhanden sein können. Der Bauantrag wurde mit 3 Gegenstimmen abgelehnt.
Auf Wunsch des Bauherrn wurde der Bauantrag nun nochmals auf die Tagesordnung der Sitzung am 17.06.2025 aufgenommen.
Die aufgeworfene Fragestellung wurde mit RA Dr. Vocke diskutiert.
Nachfolgende E-Mail haben wir am 16.06.2025, 10:07 von ihm erhalten:
ich verweise auf die Ausführung im anliegenden Beitrag auf der Homepage des Deutschen Architekten Blatts:
„Was sind „Grundzüge der Planung“?
Mit dem Begriff „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind.
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Dies zu erkennen setzt eine sorgfältige Auslegung des Bebauungsplans voraus. Unter Umständen muss auf die Aufstellungsvorgänge zurückgegriffen werden. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Ob es sich bei einer Festsetzung um einen Grundzug der Planung handelt, kann sich auch aus der Festsetzung selbst ergeben, die auszulegen ist.“
„Heutige Struktur des Baugebiets muss betrachtet werden
Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen (Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10/09 -). Deshalb ist danach zu fragen, ob nicht etwa die Auswirkungen des geplanten Vorhabens deshalb nicht (mehr) entscheidend ins Gewicht fallen, weil diese Grundkonzeption bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet insgesamt aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt ist. Ein Grundzug der Planung kann durch ein Vorhaben nämlich dann nicht mehr berührt werden, wenn er bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt.
Das insoweit maßgebende Baugebiet kann ein Teil des Bebauungsplangebiets sein, für den der Bebauungsplan einheitliche Festsetzungen enthält. Ist das einheitlich überplante Gebiet sehr groß, kommt es dagegen auf die Situation im Umfeld des Baugrundstücks an. Denn bei der Prüfung, ob die planerische Grundkonzeption bereits so sehr gestört ist, dass eine weitere Störung nicht mehr ins Gewicht fällt, ist der Einfluss der vorhandenen Bebauung auf das Baugrundstück sowie umgekehrt die Beziehung des Baugrundstücks zu seiner Umgebung zu betrachten. Das setzt eine gewisse räumliche Nähe voraus. Die Umgebung muss das Baugrundstück und - umgekehrt - das Baugrundstück seine Umgebung im Sinne einer städtebaulichen Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) beeinflussen können.“
Im Bebauungsplan finden sich Festsetzungen, die durchaus zulassen, dass Befreiungen erteilt werden, die nicht zur Verletzung der Grundzüge des Bebauungsplanes folgen:
| - | So wurde die Mindestgröße eines Grundstücks für ein Einzelhaus auf 350 m² reduziert, auch um mehr Wohnraum zu schaffen |
| - | die Mindestgröße eines Grundstücks für ein Doppelhaus wurde mit 300 m² festgesetzt; mit dieser Festsetzung wurden bereits 2 Wohnhäuser auf einem Einzelgrundstück zugelassen (folglich 4 Wohneinheiten auf einem Grundstück) |
| - | es besteht grundsätzlich kein Nachbarschutz bei 3 Wohneinheiten bei max. zulässiger Kubatur |
| - | die Größe der Wohneinheiten sorgt für Durchmischung zwischen Familien und Alleinstehenden und fördert demnach das städtebauliche Ziel |
| - | die max. Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten pro Grundstück, wie im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzt, nach nicht mehr nachvollzogen werden |
| - | Vorgelegte Urteile lassen erkennen, dass die Festlegung der Anzahl der Wohneinheiten ein Grundzug der Planung „sein kann“, dementsprechend ist mit Aussprache einer Befreiung eine hinreichende Begründung zu liefern (siehe vorgenannte Punkte) |
Ergänzend wird die Auffassung vertreten, dass im Einzelfall der Ausspruch einer Befreiung von der Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude, auch im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um Wohnraumschaffung, nicht den Grundzügen der Planung entgegen steht.
Hinweis: Der Erlass eines Vorbescheids kann nicht durch die Verwaltung erfolgen, sondern nur durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Dies war zu keiner Zeit Wunsch des Bauherrn, man hätte den Bauherren allerdings darauf hinweisen müssen.
Der Bauwerber hat einen Vertrauensschutz und in jedem Fall bei Verweigerung mindestens einen Schadensersatzanspruch.
Sachvortrag:
Das Vorhaben befindet sich im Innerortsbereich, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Änderung Am Schwanberg“, OT Rödelsee.
In einer Bauvoranfrage wurde in der Sitzung des Gemeinderats Rödelsee am 07.05.2024 für das Bauvorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Anzahl der max. Wohneinheiten in Aussicht gestellt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine weiteren Befreiungen erteilt werden.
Der eingereichte Bauantrag entspricht genau diesen vom Gemeinderat beschlossenen Vorgaben, auf die sich der Bauwerber bei seiner Planung verlassen durfte. Es bedarf lediglich der Befreiung von den Festsetzungen des (geänderten) Bebauungsplans im Hinblick darauf, dass drei Wohneinheiten geschaffen werden. Alle anderen Festsetzungen werden eingehalten.
Auf dieser Grundlage wurde der Bauantrag in der Sitzung des Gemeinderates am 08.04.2025 mit der Begründung, dass drei Wohneinheiten einen Widerspruch zum Charakter des gesamten Baugebietes darstellt, abgelehnt.
Aufgrund einer erneuten Nachfrage des Bauherrn, insbesondere im Bezug auf die Inaussichtstellung der Zustimmung zum Bauvorhaben in der Bauvoranfrage, wird der Tagesordnungspunkt noch einmal auf die Tagesordnung gesetzt.
Für das Grundstück Fl.Nr. 431/33, Gemarkung Rödelsee, wurde 2023 ebenfalls eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten gestellt. Die Zustimmung dazu wurde in Aussicht gestellt und im Kaufvertrag zum Grundstück vertraglich festgehalten. Der Gemeinderat ist deswegen auch im Wege von Treu und Glaube und Verlässlichkeit an seine Beschlüsse gebunden.
Die Gemeinde Rödelsee und die Verwaltungsgemeinschaft möchten eine Genehmigungsbehörde sein und keine Genehmigungs-Verhinderungsbehörde, so wie sich z. B. auch das Landratsamt Kitzingen sieht, zumal in diesem konkreten Fällen eindeutige Gemeinderatsbeschlüsse zu Grunde liegen
Die Bauherren haben auf Grund der einschlägigen Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderates einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die dritte Wohneinheit. Die Grundzüge des - auch geänderten - Bebauungsplanes werden nicht verletzt. Die notwendigen PKW-Stellplätze sind jeweils nachgewiesen bzw. nachzuweisen. Es wäre Aufgabe der Bauverwaltung gewesen zu prüfen, ob es hierzu eine Art der Beantragung bzw. Beschlussfassung gebraucht hätte, um ein Anrecht für den Bauwerber zu begründen.
Eine rechtsanwaltliche Stellungnahme liegt diesbezüglich vor.
„Ob ein Anspruch von Herrn Aumüller auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt, kann nicht beurteilt werden. Von den Bauherren müsste zunächst ein Befreiungsantrag gestellt und gemäß § 31 BauBG begründet werden. Gemäß § 31 Abs. 2 kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zudem mit der Anmerkung, dass eine Nachbarklage unzulässig sein dürfte, wenn die Gemeinde eine Befreiung für die Anzahl der Wohneinheiten erteilt und die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht oder nicht vollständig vorliegen sollten, da die Regelungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, grundsätzlich keinen Drittschutz beinhalten, vgl. VG München, Urteil v. 14.02.2022 - M 8 K 20.77, M 8 K 20.2136.“
Ein Nachbar hat mit einer E-Mail an die Gemeinderäte diese gebeten, gegen die Genehmigung einer dritten Wohnung zu stimmen. Nach Ansicht des Fachanwalts für Baurecht, Dr. Vocke, der die Gemeinde Rödelsee vertritt, sind seine Argumente keine Gründe für eine Ablehnung, sondern lediglich Wünsche. Dr Vocke wird persönlich in der nächsten Sitzung zum Vorhaben Stellung nehmen, ebenfalls ist zu erwarten, dass der Anwalt des Bauherrn eine gesonderte Eingabe an die Gemeinde vorlegt.
Bgm. Klein beantragt auch wegen der Vielfalt der Informationen daher die Rückstellung des Antrags.
Einstimmig
| 112.2 | Bauantrag zur Errichtung einer offenen Lagerfläche, Fl.Nr. 317/14 und 317/2, Am Wald 25, Gemarkung Fröhstockheim |
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Fröhstockheim II“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden grundsätzlich eingehalten.
Der Bauherr beantragt eine Befreiung von der Grundflächenzahl (GRZ II) für beide Grundstücke Fl.Nrn. 317/2 und 317/14, Gemarkung Fröhstockheim.
Für die bebaubare Grundfläche eines Grundstücks, wird in GRZ I und GRZ II unterschieden.
Als GRZ I wird die Grundflächenzahl aus dem Bebauungsplan bezeichnet, diese ist mit 0,5 im Bebauungsplan festgelegt. Mit GRZ II ist die Grundflächenzahl der Nebenanlagen gemeint, die Summe aller Grundflächen für Garagen, Carport, offene Stellplätze, Tiefgaragen, Zufahrten, Wege und Nebenanlagen und diese ist nach Berechnung Bebauungsplan mit 0,75 festzulegen.
Folgende Begründung seitens des Antragstellers wird angegeben.
Die GRZ II wird bei Fl.Nr. 317/2 mit 0,79 angegeben. Die Überschreitung ergibt sich durch die neu hinzukommende Pflasterfläche mit 514 m². Bei Fl.Nr 317/14 wird die GRZ II mit 0,77 angegeben. Die Überschreitung ergibt sich durch die geplante Pflasterfläche mit 1311 m².
Die extensive Nutzung von Pflasterflächen ist für den bestehenden Gewerbetrieb notwendig, um die betrieblichen Abläufe effizient zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Zufahrt und Lagerung. Zudem sind Maßnahmen zur Begrünung und Entwässerung vorgesehen, um die Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten.
In der eingereichten Planzeichnung Freiflächengestaltungsplan ist vermerkt, dass die zu versiegelnden Flächen als Lagerfläche mit versickerungsfähigem Pflaster und einer Fugenbreite von 5-9 mm ausgeführt werden.
Beschluss:
Es handelt sich nur um eine geringfügige Überschreitung der vorgegebenen GRZ; zudem wird versickerungsfähiges Pflaster verwendet.
Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis; die notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Grundflächenzahl (GRZ) wird erteilt.
Aufgrund der massiven Geländeveränderungen u.a. durch Auffüllungen ist die Absicherung zu den Nachbargrundstücken zu gewährleisten. Die Vorgaben der grünordnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan sind einzuhalten. Die Versiegelung ist auf das notwendigste Maß zu beschränken.
Gegen den nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine weiteren Einwände, soweit im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.
Errichtung einer offenen Lagerfläche auf den Grundstücken Fl.Nrn. 317/14 und 317/2, Am Wald 25, Gemarkung Fröhstockheim.
Abstimmung: 8 zu 2
| 112.3 | Bauantrag Errichtung eines Sommergartens auf bestehendes Gebäude, Fl.Nr. 51, Kirchplatz 2, Gemarkung Fröhstockheim |
Das Vorhaben befindet sich im Innerortsbereich in Fröhstockheim. Ein Bebauungsplan besteht nicht.
Auf dem bestehenden Gebäude (Abstellraum neben Garage) ist die Errichtung eines Sommergartens geplant. Der Sommergarten richtet sich in der Höhe am Haupthaus aus, so dass sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
Beschluss:
Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.
Errichten eines Sommergartens auf bestehenden Gebäude, Fl.Nr. 51, Kirchplatz 2, Gemarkung Fröhstockheim
Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis.
Einstimmmig
| 112.4 | Bauantrag zum Neubau eines Wintergartens, Carport und Überdachung, Fl.Nr. 431/2, Am Schwanberg 2, Gemarkung Rödelsee |
Vorabfrage der Freien Liste Fröhstockheim Rödelsee e.V. zu nachstehendem Bauantrag und Antwort dazu:
Beschlussvorschlag: Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden. Neubau eines Wintergartens mit Carport und Überdachung, Fl. Nr. 431/2 Am Schwanberg 2 Gemarkung Rödelsee Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis. Die notwendige Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Gesamtlänge für die Grenzbebauung wird erteilt.
Unseres Erachtens handelt es sich bei der „Abweichung“ von der max. zulässigen Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO um eine bauordnungsrechtliche Vorgabe der BayBO. Gemäß Art. 63 BayBO obliegen entsprechende Abweichungen der Bauaufsichtsbehörde nicht der Gemeinde.
Antwort: Der Beschlussvorschlag sollte formuliert werden:
Der beantragten Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Gesamtlänge für die Grenzbebauung wird zugestimmt. Leider wurde seitens der Verwaltung eine fehlerhafte Formulierung gewählt. Wir danken für den Hinweis.
Sachvortrag:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Änderung Am Schwanberg“, OT Rödelsee. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden grundsätzlich eingehalten.
Im Jahr 2023 wurde ein Wohnhaus mit Doppelgarage mit einer Länge von 7 m und einer Fläche von 42 m² auf der Grenze zu Fl.Nr 431/1, und ein Geräteraum/-schuppen mit einer Länge von 6 m und einer Fläche von 18 m² auf der Grenze zu Fl.Nr. 431/6 genehmigt. Um mehr Abstellflächen für Autos und Geräte zu schaffen, wird ein Carport zwischen Garage und Wohnhaus geplant sowie eine Überdachung vor dem Geräteraum-/schuppen. Aufgrund der bestehenden und geplanten Bebauung durch Garage, Geräteraum und der Überdachung ergibt sich eine Gesamtlänge auf allen Grenzen von 16 m.
Die max. zulässige Grenzbebauung mit einer Gesamtlänge von 15 m (vgl. Art. 6 Abs. 7 BayBO) wird überschritten. Diese Überschreitung bedarf eines Antrags auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Die für die Erteilung einer solchen Abweichung erforderlichen Nachbarunterschriften der Grundstücke Fl.Nr. 431/1 und 431/6 liegen vor.
Beschluss:
Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.
Neubau eines Wintergartens mit Carport und Überdachung, Fl.Nr. 431/2, Am Schwanberg 2, Gemarkung Rödelsee
Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis.
Der notwendigen Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Gesamtlänge für die Grenzbebauung wird zugestimmt.
Einstimmig
| 112.5 | Bauvorhaben Errichtung einer Überdachung und einer offenen Garage, Fl.Nr. 431/30, Am Schwanberg 30, Gemarkung Rödelsee |
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Änderung Am Schwanberg“, OT Rödelsee.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Errichtung einer Überdachung und einer offenen Garage, Fl.Nr. 431/30, Am Schwanberg 30, Gemarkung Rödelsee
Das Vorhaben kann somit als Genehmigungsfreistellung behandelt werden.
| 112.6 | Bauvorhaben Tekturantrag zum Bauantrag Neubau eines Komfort-Einfamilienhauses mit Gartenlounge und Doppelgaragen, Erhöhung u. Erweiterung Stützmauer, Fl.Nr. 431/20, Gemarkung Rödelsee |
Die Gemeinde Rödelsee hat in der Sitzung des Gemeinderats am 05.03.2024 über das Bauvorhaben beraten und Beschluss gefasst.
Das Bauvorhaben befindet sich nun im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee in der Fassung der 1. Änderung.
Bereits beantragte und notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden erteilt, hinsichtlich der Wandhöhe, der Dachform und der Einfriedung.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans wurden zwischenzeitlich u.a. folgende Änderungen vorgenommen, hinsichtlich der Wandhöhe:
Höheneinstellung der Gebäude:
Die maximale Wandhöhe wird auf 7,00 m festgesetzt mit festem Bezugspunkt.
der Dachform:
Auch Flachdächer auf Hauptgebäuden sind zulässig, sie müssen jedoch mit einer Dachbegrünung versehen sein.
der Einfriedung:
Mit festen Sockeln als Fundament einer Einfriedung mit max. 0,50 m Höhe besteht Einverständnis. Es bestehen keine Materialvorgaben.
Das eingereichte Vorhaben hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nicht erfüllt. Mit rechtskräftigem Bebauungsplan „Am Schwanberg“, Rödelsee in der Fassung der 1. Änderung sind diese nun erfüllt.
Mit Tektur-Antrag wurde folgender Punkt geändert:
| - | Erhöhung und Erweiterung der geplanten Stützmauer an der Nord- und Ostgrenze |
mit folgenden Bezeichnungen der Befreiung und Begründungen:
„Der Bauantrag wurde während der Bauarbeiten zum Baugebiet erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt war die Höhenlage des Weges- und Wassergrabens noch nicht fertiggestellt.
Die angenommene Topographie in der Genehmigungsplanung stimmt jetzt nicht mit dem nun ausgeführten Gelände- bzw. Wegeverlauf überein.
Die geplante Stützmauer soll wie bereits in der Genehmigung an der Nordseite Richtung öffentlicher Weg und Ostseite am Wassergraben errichtet werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind wir auf die Notwendigkeit gestoßen, dass eine Erhöhung der Stützmauer um 0,26 m und eine Erweiterung an der Ostgrenze um 18,50 m erforderlich ist, da der bestehende Wassergraben bei Starkereignissen zunehmend anschwillt und Gefahr für das Wohnhaus besteht.
Die geplante Stützmauer hat eine Höhe von 0,34 bis 1,22 m und überschreitet damit die festgesetzte Höhe von 0,50 m, um 0,72 m an der höchsten Stelle. An der Nordseite zum öffentlichen Weg werden im Anfangsbereich von 5,00 m die vorgegebene Höhe von 0,50 m eingehalten. Da die Mauer eine Höhe von unter 2,00 m vorweist, entstehen auch keine eigenen Abstandsflächen für die Stützmauer laut BayBO (Art.6, Nr.3). Die Nachbarbelange werden nicht berührt, da die Stützmauer nur an die gemeindlichen Grundstücke (Wege und Wassergraben) angrenzen.
Die Sicherung der Bodenintegrität, die Regulierung des Wasserflusses, die Schaffung von nutzbarer Grundstücksfläche sind Gründe zur Erhöhung und Erweiterung der Stützmauer.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan wird keine Aussage über Stützmauern getroffen. Es sind nur Einfriedungen mit einem Sockel von 0,50 m zulässig und einer Höhe von max. 1,20 m zu öffentlicher Verkehrsfläche und max. 1,50 m zum Nachbargrundstück.“
Beschluss:
Unter Bezugnahme auf den heutigen „Grundsatzbeschluss zur Geländemodellierung“ (TOP 111) wird den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Einfriedungen zugestimmt.
Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis.
Gegen nachstehend aufgeführten Tektur-Bauantrag bestehen darüber hinaus keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden.
Neubau eines Komfort-Einfamilienhauses mit Gartenlounge und zwei Doppelgaragen, Erhöhung und Erweiterung der geplanten Stützmauer, Fl.Nr. 431/20, Gemarkung Rödelsee
Abstimmung: 6 zu 4
| 112.7 | Antrag auf isolierte Abweichung zum Neubau einer Doppelgarage, Fl.Nr. 259/1, Am Rathaus 5, Gemarkung Fröhstockheim |
Vorabfrage der Freien Liste Fröhstockheim Rödelsee e.V. zu nachstehendem Bauantrag und Antwort dazu:
Handelt es sich im Fall der „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wohngebiet Fröhstockheim Ost“ um einen Präzedenzfall? Oder gab es bereits vergleichbare Befreiungen?
Antwort: Es handelt sich nicht um einen Präzedenzfall.
Bisher erteilte Befreiungen wie folgt:
Fl.Nr. 259/14, Am Rathaus 31, Gem. Fröhstockheim, Gerbig: Neubau überdachter Stellplatz;
Antrag auf isol. Befreiung vom B-Plan - GR-Sitzung am 07.07.2020 - der isolierten Befreiung - Baufenster, Dachform, sowie Material Dacheindeckung - zur Errichtung überdachten Stellplatz wird zugestimmt.
Fl.Nr. 259/6, Am Rathaus 15, Gem. Fröhstockheim, Neuweg: Errichtung einer Garage;
Bauantrag Dez. 1997, BA 62-1998 - Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans bezüglich des Standortes der Garage - wird erteilt.
Fl.Nr. 259/1, Am Rathaus 1, Gem. Fröhstockheim, John; Errichtung eines Nebengebäudes und eines Carports;
Bauantrag Juni 1999, BA 472/1999 - Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans bezüglich der Baugrenzen - wird erteilt.
Sachvortrag:
Das Vorhaben befindet sich im Innerortsbereich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Fröhstockheim Ost“.
Der Bauherr will eine Doppelgarage mit einer Fläche von ca. 36 m² errichten, was gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b grundsätzlich verfahrensfrei (bis zu 50 m²) wäre. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aber zu prüfen.
Die geplante Bebauung soll nicht innerhalb der festgesetzten Baugrenzen (Wohnhaus und Garage), wie in der zeichnerischen Festlegung des Bebauungsplans dargestellt, erfolgen. Daher beantragt der Bauherr eine isolierte Abweichung vom festgesetzten Baufenster.
Dies wird wie folgt begründet:
„Im vorgegebenen Baufeld befindet sich ein unterirdischer Gastank. Aufgrund der Topographie und des ungünstigen Grundstückzuschnitts ist die Erstellung der Garage an anderer Stelle nicht möglich. Die Zu- und Abfahrt von mind. 3 m Länge zwischen Garage und öffentl. Verkehrsfläche wird eingehalten.“
Eine Bewertung zur Lage der geplanten Garage im Hinblick auf die Verkehrssituation bzw. Lage der Zufahrt im Einmündungsbereich Am Rathaus / Bergweg ist nicht erfolgt bzw. ist nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung.
Auf Anfrage bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde liegt folgende Stellungnahme vor:
Bezüglich des vorliegenden Antrags auf Neubau einer Doppelgarage am Anwesen "Am Rathaus 5" in Fröhstockheim wird festgestellt, dass die erforderliche Zu- und Abfahrt mit einer Länge von mindestens 3 Metern zwischen der Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß den geltenden Vorschriften eingehalten wird.
Die geplante Ausfahrt befindet sich zwar unmittelbar im Kurven-/Kreuzungsbereich, jedoch ist aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht zu berücksichtigen, dass gemäß § 10 StVO ein- und ausfahrende Fahrzeuge von Privatgrundstücken gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Die Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Verkehrsfläche haben somit Vorrang, was zu einer grundsätzlichen Wahrung der Verkehrssicherheit beiträgt.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Einordnung sehen wir als zuständige Straßenverkehrsbehörde durch die geplante Zufahrt keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs.
Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Genehmigung der geplanten Ausfahrt kein Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum verbunden ist. Insbesondere wird zukünftigen Anträgen auf
| - | die Anordnung von Halt- oder Parkverboten gegenüber der Grundstückszufahrt oder |
| - | die Aufstellung eines Verkehrsspiegels zur Verbesserung der Sichtverhältnisse |
aus grundsätzlichen Erwägungen nicht stattgegeben.
Der Grundstückseigentümer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass das Ein- und Ausfahren in den öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen der geltenden Vorschriften gefahrlos erfolgen kann.
Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden (wohl) nicht berührt.
Beschluss:
Der Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 259/1, Gemarkung Fröhstockheim, wird zur Kenntnis genommen. Dem Antrag wird zugestimmt. Die notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan werden erteilt. Bei Erstellung der Zu-und Ausfahrt ist darauf zu achten, dass diese nicht negativ in den öffentlichen Verkehrsraum einwirkt.
Einstimmig
| 112.8 | Antrag auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer Stützwand, Fl.Nr. 431/49, Am Schwanberg 49, Gemarkung Rödelsee |
Der Antrag auf isolierte Abweichung wurde in der letzten Sitzung am 08.04.2025 zurückgestellt.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee. Die Bewertung findet nach den Festsetzungen der 1. Änderung zum Bebauungsplan statt.
Der Bauherr beantragt die Errichtung einer Stützwand an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze. An der östlichen Grenze ist die Gemeinde Rödelsee Anlieger. Für die nördliche Grenze liegt die Zustimmung des Nachbarn vor.
Es wird folgende Begründung angegeben:
Aufgrund der Topographie und des ungünstigen Grundstückzuschnitts kann ein Teil der Freifläche nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn das Gefälle des natürlichen Geländes ausgeglichen wird. Es ist daher eine Aufschüttung bis 0,60 m geplant. An der nördl. und östl. Grundstückgrenze sind Stützwände geplant, bis zu einer Höhe von 0,75 m. Die mittlere Höhe der gesamten Stützwand beträgt 0,50 m.
In der direkten Umgebung, z.B. Haus Nr. 46, Flurstück 431/46 ist bereits eine Stützmauer an dessen nördl. und östl. Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 1,30 m mit entspr. Auffüllung vorhanden.
Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden nicht berührt.
Beschluss:
Unter Bezugnahme auf den heutigen „Grundsatzbeschluss zur Geländemodellierung“ (TOP 111) wir der beantragten Abweichung zugestimmt, da durch das Vorhaben keine Belange der Gemeinde Rödelsee beeinträchtigt werden.
Die gewünschten Geländeanpassungen können mit Stützmauern errichtet werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhe der Einfriedung inkl. Sockel die Festsetzung des Bebauungsplanes (max. 1,2 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, max. 1,5 m zu den Nachbarn), gemessen vom natürlichen Geländeverlauf, eingehalten wird.
Abstimmung: 6 zu 4
| 113 | Antrag auf Stellplatzprämie; Heinrich-Wiegand-Straße 11, Fl.Nr. 273, Gemarkung Rödelsee |
Mit Antrag auf Stellplatzprämie vom 16.03.2025, eingegangen am 19.05.2025, wurde ein Antrag auf Stellplatzprämie für drei weitere Stellplätze auf ihrem Anwesen Heinrich-Wiegand-Straße 11, Fl.Nr. 273, Gemarkung Rödelsee gestellt.
Das Wohnhaus mit einer Wohneinheit verfügt über eine Garage mit einem Vorplatz von ca. 2 m.
Prüfung:
Stellplatzsatzung:
Nach § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung (StS) in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 StS sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze nachzuweisen. Bisher ist eine Garage für ein Fahrzeug vorhanden.
Förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet oder unmittelbarer Umgriff sowie problematische Straßenzüge:
Das Grundstück Fl.Nr. 273, Heinrich-Wiegand-Straße 11 befindet sich außerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes.
Zur Erfüllung der Vorgaben der Stellplatzsatzung ist ein weiterer Stellplatz zu schaffen.
Dies bedeutet, dass einer der drei beantragten Stellplätze nach den Vorgaben der Stellplatzprämie nicht gefördert werden kann. Die Prämie wird gemäß Satzung nur für „zusätzlich“ geschaffene Stellplätze gewährt.
Beschluss:
Dem Antrag auf Gewährung einer Stellplatzprämie i. H. v. 2.000 € für die Schaffung von zwei zusätzlichen Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 273, Heinrich-Wiegand-Straße 11, Gemarkung Rödelsee, wird zugestimmt.
Die Heinrich-Wiegand-Straße ist als problematischer Straßenzug einzustufen. Die Errichtung weiterer Stellplätze ist zu begrüßen.
Bürgermeister Klein wird bevollmächtigt, eine entsprechende Vereinbarung auszufertigen.
Abstimmung: 9 zu 1
| 114 | ILE Südost 7/22; Interkommunales Archivprojekt; Endabrechnung für den bisherigen Umsetzungszeitraum |
Erläuterungen zum Vorgehen
Das Vorgehen wurde in der Lenkungsgruppensitzung vom 19.03.2025 vorab
besprochen.
Erläuterungen generelles Vorgehen
Vorgehen bei der Berechnung ab 2020:
| - | Berechnung auf 2 Nachkommastellen, geringe Rundungsfelder werden toleriert, |
| - | Allgemeine Stunden: Schulungen, Ausschreibungen, Veranstaltungen, z.B. Lenkungsgruppensitzung, |
| - | Aufteilung Urlaub & Krankheitstage gemäß § 4 der Zweckvereinbarung |
| - | Feiertage sind keine Arbeitstage und werden ab 2020 nicht mehr in Stundenberechnung berücksichtigt, |
| - | Abrechnung nach tatsächlich in den Kommunen angefallenen Arbeitsstunden, |
| - | Abrechnung der bisher nicht berücksichtigten Kosten, |
| - | Erstattungen des MuSchG 2023 wurden eingerechnet. Verteilung/Verrechnung der Fördergelder |
| - | Bis inkl. 2020 wurde die Förderung mit Stundensatz von 11,50 € verrechnet. |
| - | Die Aufteilung der gesamten Fördersumme von 90.000 € erfolgt nach Umlageschlüssel. |
| - | jede Kommune erhält ihren geplanten Anteil an Fördergeldern, trotz Stundenverschiebungen wg. Stellenwechsel, Krankheit etc. |
| - | Klarer Abschluss der ersten Projektphase mit Förderung. |
Die 1. und 2. Abrechnung für 2017/18 und 2019 ist bereits abgerechnet und wird so belassen.
Die 3. Abrechnung von 2020 wird mit dieser Abrechnung für die Jahre 2021 - 2023 korrigiert.
Änderungen in der Abrechnung 2020.
| - | Krankentage wurden unter allgemeinen Stunden abgerechnet, nicht nach Umlageschlüssel - Neuverrechnung nach Umlageschlüssel |
| - | Feiertage unter allgemeinen Stunden abgerechnet - herausgestrichen |
| - | Februar 2020 wurde bei Personalkosten nicht berücksichtigt - Kosten Feb 2020 ergänzt. |
Offene Abrechnungen der Jahre 2021, 2022, 2023 & Endabrechnung erstellt.
Die Abrechnung wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abzug der Fördergelder hat die Gemeinde Rödelsee einen Anteil von 3.943,65 € zu leisten.
Nicht berücksichtigt ist ein Resturlaubsanspruch, da geplant ist, die Stelle nach der Elternzeit fortzuführen. Sollte dies aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht möglich sein, ist dieser auszubezahlen und mit den Kommunen zu verrechnen.
| 115.1 | Themen vom Schwanberg |
Frau Priorin Buske informiert:
Beim Straßenbau wird der Baufortschritt durch den Einbau der Stützmauer erkennbar.
Beim „Bauen im Bestand“ ist derzeit der Speisesaal an der Reihe, es macht Fortschritte.
Auf die endgültige Finanzierungszusage der Landeskirche der Schlussrate wird noch gewartet.
Das Oblatentreffen mit der großen Beteiligung ist ein positives Zeichen für die Verbundenheit Vieler mit dem Schwanberg.
Die Diskussionsforen mit der Evangelischen Akademie Tutzing bereichern die Angebote.
Ein Förderverein für den Schlosspark wurde gegründet, um Mittel für den Unterhalt und die Grünpflege zu akquirieren. Fürstin Marie-Gabrielle hat dankenswerterweise die Schirmherrschaft übernommen.
Am 20.07.2025 ist Schwanbergtag