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Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Rödelsee
Ausgabe 9/2025
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

Das Protokoll ist noch nicht genehmigt und stellt daher nur die vorläufige Niederschrift dar.

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 16.09.2025

163

Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.08.2025

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.08.2025, die vorab in das Ratsinformationssystem eingestellt wurde, wird anerkannt.

Einstimmig

164

Öffentlichmachung von nicht öffentlichen Beschlüssen

Folgende Tagesordnungspunkte aus der heutigen Sitzung werden öffentlich gemacht:

TOP 158.2, RÜB Fröhstockheim, Auftragsvergabe Nacherkundung

In der Gemeinderatssitzung am 08.04.2025 wurde u.a. die Baugrunduntersuchung für die Sanierung des RÜB Fröhstockheim beschlossen. Die von Gemeinderat Ostwald zum Tagesordnungspunkt gestellte Frage wurde bekanntlich in der Niederschrift nicht korrekt wiedergegeben. Dieses Missverständnis kann nun ausgeräumt werden.

Das beauftragte Bodengutachten dient als Grundlage für den Neubau eines Pumpwerks auf dem Grundstück. Für die Betonsanierung des Beckens selbst wurde bereits 2013 ein Gutachten beauftragt. Die Planungen zur Sanierung des RÜB wurden auf dieser Grundlage erstellt.

Aufgrund des Alters des Gutachtens sind weitere Untersuchungen notwendig.

Die Gemeinde Rödelsee erteilt den Auftrag zur Aktualisierung des Betongutachtens für das RÜB Fröhstockheim an die Firma PeTerra GmbH, Kitzingen.

Den Auftrag für die dafür notwendigen Bohrarbeiten erhält die Firma Behringer + Dittmann Borgesellschaft mbH, Nürnberg.

TOP 160.6, Freiwillige Leistungen, Förderprogramm zur Revitalisierung der Altorte, Abschluss des Förderprogramms

Es wurden weitere 5 Anträge genehmigt. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind ausgeschöpft. Das Förderprogramm ist damit abgeschlossen, weil die Haushaltsansätze erreicht sind. Weitere Anträge können nicht mehr positiv beschieden werden.

- Ohne Abstimmung -

165

Nachlese / Informationen / Erledigungen aus vorherigen Sitzungen

a) Die Bauangelegenheiten sind abgearbeitet.

b) Die Anträge auf Solarförderung wurden abgearbeitet.

- Ohne Abstimmung -

166

Haushalt 2025 ff

166.1

Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung 2025

Das Landratsamt Kitzingen hat den Bescheid zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Rödelsee vom 23.07.2025 mit dem Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Prüfung zugesandt.

Bürgermeister Klein nimmt wie folgt zu den darin stehenden Prüfungsergebnissen Stellung:

Im Wesentlichen hat das Landratsamt die Finanzplanung von 2026 bis 2028 gewürdigt. Hier sind noch viele Stellschrauben möglich, über die der Gemeinderat zu entscheiden hat.

Wenn man auf Grund eines besonderen finanzwirtschaftlichen Sonderfalls rückwirkend weitreichende Investitionen oder solche in die Zukunft hinterfragt, zeigt es das Problem der Gemeindefinanzierung auf.

Die Gemeinde musste in den vergangenen Jahren erhebliche Sonderaufwendungen tätigen, die nicht in der Finanzplanung enthalten sein konnten (z. B. Klage Baugebiet ca. 500.000 EUR, Zwischenlösung Kindergarten ca. 250.000 EUR), dazu kam der Ausfall bzw. die Rückzahlung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in Höhe von ca. 800.000 EUR, der Wegfall von Schlüsselzuweisungen mit ca. 500.000 EUR und die Erhöhung der Kreisumlage um ca. 600.000 EUR sowie die erst verzögerte Vereinnahmung der Schadensfälle „Am Schlossberg“ i. H. von 1 Mio EUR - insgesamt also eine Finanzlücke von mehr als 3,5 Mio EUR entstanden ist.

Dies kann keine Gemeinde ohne Weiteres ausgleichen, wenn nicht durch Kredite. Sonst ist alles so eingetreten, wie geplant - es ist und bleibt eine Sondersituation und führt nicht zur Überschuldung. Den Investitionen stehen hohe Werte gegenüber, die wir aber leider immer noch nicht erfasst haben.

Zudem wurden für die Gemeinde weitreichende Entscheidungen getroffen und Maßnahmen umgesetzt, wie die umfassende Dorferneuerung Fröhstockheim incl. der vorgezogenen Maßnahmen und der damit bei der Gemeinde verbleibenden Nettobelastung von ca. 2,5 Mio EUR aktuell. Feuerwehrfahrzeuge wurden beschaffen, Schloss Crailsheim erworben u.v.m.

Eigentum verpflichtet, gerade in Bezug auf das Schloss Crailsheim. Natürlich werden weitere Maßnahmen sehr genau abgewogen. Dass die Gemeinde hier schon knapp 1,5 Mio EUR aufgewendet hat, war insgesamt die richtige Investition zur richtigen Zeit. Wir müssen bedenken, dass hierbei knapp 500.000 EUR mittel- oder unmittelbar in Investitionen geflossen sind, die unsere Vereine und Veranstalter nutzen können (z. B. Festküche samt Nebeneinrichtungen, ehem Flaschenlager, Mitarbeiter-WC’s, Treppen, doppelter Boden und Beläge sowie Beleuchtung, Strom und Akustik im Keller). Den Keller für Veranstaltungen herzurichten war genau so richtig wie die Vinfothek zu betreiben. Diese ist zu einem echten Treffpunkt für viele Gäste, aber auch für Einheimische geworden und wichtig für den Tourismus vor Ort mit seinen Ausprägungen und Angeboten in Gastronomie, Hotellerie, Übernachtungen, die Vinfothek bietet Arbeitsplätze und ist ein wichtiger Partner für unsere örtlichen Winzer.

Die freiwilligen Leistungen - zu denen auch Kosten für die Vinfothek, den Tourismus oder die Städtebauförderung und Dorferneuerung strenggenommen zählen - wurden in Summe in den Haushalten festgelegt und diese nun zu streichen, ist Erbsenzählerei, wenn man die notwendigen Pflichtaufgaben der Gemeinde im Bereich der Kanalsanierung, des Ausbaus der Hauptstraße in Fröhstochkeim, den letzten Maßnahmen zur Dorferneuerung und des Neubaus beim Kindergarten sieht. Denn hier wird der Eigenanteil der Gemeinde wieder bei bis zu 3,5 Mio EUR liegen. Schaffen wir das, indem wir den Vereinen keinen Zuschuss mehr zahlen, die Communität nicht mehr unterstützen oder eine Haushaltssperre für die Schule und den Kindergarten erlassen?

Nein und überdies wurden die in Frage gestellten freiwilligen Leistungen in ihrem zeitlichen und monetären Umfang klar festgelegt. So enden ohnehin in 2025 bzw. 2026 die noch laufenden Maßnahmen „Revitalisierung der Altorte“ und „Solarförderung“.

Die vom Landratsamt empfohlene Erhöhung der Grundsteuer ist ein falsches Signal - zum einen durften wir nach der Vorgabe nach der Reform nicht mehr einnehmen, zum anderen nehmen wir nach der verwaltungsinternen Vorgabe hier sogar weniger ein als vorher. Dasselbe fatal falsche Signal hätte die Erhöhung des Hebesatzes bei der Gewerbesteuer zur Folge. Aktuell brauchen die Betriebe Entlastung, nicht Belastung. Ganz am Ende führt das im Übrigen zur Erhöhung der Steuer- und Umlagekraft und damit wieder um Abfluss von Umlagen z. B. an den Landkreis.

Das Landratsamt stellt auch die Entscheidung des Gemeinderates in Frage, das Betriebskostendefizit beim Betrieb des Kindergartens durch den BRK zu 100 % und damit unbegrenzt zu tragen. Die Alternative wäre, keinen Träger zu haben und alles durch die Gemeinde zu verwalten. Alleine die Personalkosten, die Verwaltungsarbeit und alles, was damit verbunden ist, könnte die Gemeinde nicht leisten und hätte in umgekehrter Weise genau dieses Problem: 100 % Deckung des Betriebskostendefizits. Im Umkehrschluss haben wir eine Verpflichtung des BRK, die Wirtschaftlichkeit zu prüfen und jährlich auch Erhöhungen der Elternbeiträge in Betracht zu ziehen. Das kann aber wieder zum Bumerang werden, weil Eltern dann nicht mehr so viele Zeiten buchen und wir ein Überangebot von Erzieherinnen und Pflegerinnen haben. Auch andere Einrichtungen werden dieses Problem noch bekommen und vielleicht mit derselben Lösung des Problems zur Genehmigung an das Landratsamt herantreten. Eine solche Vereinbarung nicht genehmigen zu wollen ist jedenfalls nicht "kommunal- und bürgerfreundlich".

Dass es keine Deckelung für den Betrieb des Kinderhauses gibt, ist also eine zwingende Notwendigkeit, die a) das BRK gefordert und b) der Gemeinderat genehmigt hat. Wieder einmal lassen Bund und Staat hier wie schon in der Vergangenheit im Stich. Dies zeigt sich ja auch in der mangelhaften Finanzierung des Neubaus der beiden notwendigen Gruppen für den Kindergarten. Die Gemeinde hat in den letzten 5 Jahren insgesamt ca. 2,2 Mio EUR für den laufenden Betrieb, Personalkosten und Neu- und Umbauten aufgewendet. Auch das würdigt das Landratsamt in seiner Genehmigung nicht.

Das Grundproblem ist und bleibt bei der Kinderbetreuung die mangelhafte Co-Finanzierung durch Bund und Land. Die Gemeinde uns das BRK unterstützen daher Ansätze, wonach der Freistaat bzw. der Bund die laufenden Betriebskosten bis zu 90 % tragen wollen. Ob es aber dazu kommt, ist mehr als fraglich.

Bei der Betriebsträgervereinbarung handelt es sich um ein eigenständiges Genehmigungsverfahren. Eine solche Vereinbarung ist ein Rechtsgeschäft, welches einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt und bedarf daher der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die aktuelle Haushaltslage ist bei der Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen.

Klar ist: Maßnahmen für nicht kostenrechnende Einrichtungen oder Vorhaben, sollten, ja müssten künftig generell kreditfinanziert werden. Dies gilt eben für die Dorferneuerung Fröhstockheim und letzten Endes für das „Kinderhaus“. Das werden wir künftig tun und nicht die Erfolge unserer Politik vor Ort wie z. B. die Baugebiete oder die Erweiterung des Gewerbegebiets dort einfließen lassen.

Die Schulden der Gemeinde werden aus den vorgenannten Gründen und nicht durch falsche Entscheidungen, sondern aus der Notwendigkeit oder dem Kommunalfinanzsystem veranlassten Gründen steigen, sie erreichen ggfls. ein Niveau, das andere Landkreisgemeinden schon vor kürzerer Zeit erreicht haben. Warum? Weil die Kommunen schlicht und ergreifend in einem System gefangen sind, aus dem sie sich selbst nicht herausziehen können und das durch Umlagebelastungen und zu geringe Förderung und Finanzierung durch Bund und Land immer wieder neu belastet wird.

Die Tatsache, dass eine Einwohnerzahl von 1912 für die Pro-Kopf-Verschuldung zugrunde gelegt wird, ist auch wieder ein System-Problem, weil von nicht aktuellen Zahlen ausgegangen wird. Aktuell liegt unsere Einwohnerzahl offiziell bei 2024; Tendenz steigend.

Durch den Zuzug wird sich die Einwohnerzahl und damit auch die Einkommensteuerbeteiligung erhöhen; auch das wird in der Stellungnahme des Landratsamtes in keiner Weise berücksichtigt.

In diesem Sinne sind die "Mahnungen" des Landratsamtes zu sehen und zu verstehen, wenn sie meines Erachtens auch überzogen und etwas "weltfremd" scheinen, wenn man betrachtet, welche enormen Investitionen in den letzten Jahrzehnten in der und durch die Gemeinde getätigt wurden und die dazu beitragen, dass die Gemeinde ganz erhebliche Wertanlagen, Attraktivität und Lebenswerte geschaffen hat. Wirtschaftlich betrachtet steht die Gemeinde gut da und sie kann sich auch weiterentwickeln. Jedenfalls hätte die Gemeinde aktuell keine Chance auf eine Bedarfszuweisung und sind wir auch von einer Überschuldung oder Haushaltssperre wie das aktuell auch in einer Stadt wie Erlangen der Fall ist, weit, weit entfernt.

Ich persönlich halte nichts von den Vorschlägen des Landratsamts - auch aus vorgenannten Gründen - die freiwilligen Leistungen mehr oder weniger abzuschaffen und umgekehrt bei der Grund- und Gewerbesteuer die Hebesätze zu heben. Das ist der berühmte "Tropfen auf den heißen Stein" und setzt falsche Signale.

Die Verwaltung ist aufgefordert, in Abstimmung mit dem Bürgermeister und dem Gemeinderat ein Handlungskonzept vorzulegen.

- Ohne Abstimmung -

166.2

Überblick über bisher zugesagte Förderungen sowie Freiwillige Leistungen der Gemeinde seit 2022

Der Gemeinderat wird über zahlreiche Freiwillige Leistungen (Aufzählung ist nicht abschließend) und deren Kostenstand informiert:

Für die Sonderförderung Solarstrom wurden seit 2023 folgende Zuschusssummen ausgereicht:

2023

36.929,50 € (Haushaltsansatz 40.000 €)

2024

27.708,00 € (Haushaltsansatz 40.000 €)

2025 inkl. GR 12.08.2025

20.279,00 € (Haushaltsansatz 20.000 €)

Gesamtsumme

84.916,50 € (ausgezahlt)

Aus den Haushaltsansätzen sind somit noch 15.083,50 € vorhanden. Für 2026 werden letztmalig 10.000 € in den Haushalt eingestellt, danach läuft das Programm aus, vgl. GR Nr. 58.1 vom 08.04.2025.

Im Augenblick liegt noch ein unbearbeiteter Antrag vor, zum dem noch Unterlagen fehlen.

Für das Förderprogramm „Revitalisierung der Altorte“ wurden bisher seit 2022 Zuschusssummen in Höhe von 184.617 € zugesagt. Hiervon sind 139.013 € ausgezahlt.

Folgende Haushaltsansätze wurden ab 2022 veranschlagt:

2022

35.000 €

2023

75.000 €

2024

40.000 €

2025

45.000 €

2026 (Finanzplan)

10.000 €

Summe

205.000 €

Weitere Anträge liegen mit einer maximalen Zuschusssumme von 52.000 € zur Entscheidung vor. Zusammen beläuft sich damit die Fördersumme auf 215.117 €.

Im Haushalt 2025 sind 45.000 € hierfür vorgesehen. Davon wurden bereits 42.500 € in Anspruch genommen. Die verbleibende Summe von 97.604 € wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung gebracht. Der Ansatz im Finanzplan für 2026 beläuft sich aktuell auf 10.000 €.

Die Förderrichtlinie läuft bis 31.12.2026, eine Fortführung erfolgt nicht, GR 141 vom 08.08.2023.

Im vorhergehenden Programm „Familienbonus“ (Förderrichtlinie vom 19.09.2018 / 29.04.2021) waren insgesamt 82.629,36 € bewilligt und ausgezahlt worden (Haushaltsjahre 2020 bis 2024).

Das Programm wurde durch das Förderprogramm „Revitalisierung Altorte“ abgelöst und beendet.

Die Summe dieser Förderungen beläuft sich seit 2020 auf 404.162,86 €.

Die Gemeinde vergibt für diverse Empfänger Gutscheine, hierfür fallen folgende Ausgaben an:

Gutscheine 2024

9.922,50 €

davon eingelöst

6.652,50 €

Gutscheine 2025

11.077,50 €

davon eingelöst

4.225,00 €

Gutscheine erhalten Mitarbeiter, Neubürger, Ehrenamtliche Mitarbeiter, Senioren (Weinfest), Kirchweihen, Helfer bei Veranstaltungen, Anwohner (Veranstaltungen)

Für Coronahilfen wurden im Jahr 2021 insgesamt 16.823,35 € ausgezahlt:

Geistliches Zentrum für Jugendhof

5.000,00 €

Geistliches Zentrum für Keltenspielplatz

2.500,00 €

TSV Rödelsee für Kühleinrichtung

2.500,00 €

Gasthaus Winzerstube Heß

4.523,35 €

Zuschuss Flutopfer aus Budget „Corona“

2.300,00 €

Summe

16.823,35 €

Zusätzlich wurde dem Pächter Löwenhof die Pacht im Zeitraum 20.03.2020 bis 30.06.2020 mit insgesamt 12.007,25 € erlassen.

Grüngut-/Bauschuttcontainer wurden gestellt, die Kosten trug bisher die Gemeinde:

2025 (bis 11.09.2025)

8.410,40 €

2024

25.707,57 €

2023

39.812,77 €

2022

17.775,34 €

2021

14.465,19 €

2020

11.438,55 €

Nutzung von Schloss Crailsheim für Vereine bzw. Veranstalter

Kostenlose Nutzungsüberlassung mit jährlich ca. 30.000 EUR für laufenden Unterhalt, Versicherung, Verbrauchkosten und nicht vereinnahmte Mieten bzw. Gebühren

Weitere Freiwillige Leistungen

Der Gemeinderat wird über zahlreiche Freiwillige Leistungen (Aufzählung ist nicht abschließend) und deren Kostenstand informiert:

Für die Sonderförderung Solarstrom wurden seit 2023 folgende Zuschusssummen ausgereicht:

2023

36.929,50 € (Haushaltsansatz 40.000 €)

2024

27.708,00 € (Haushaltsansatz 40.000 €)

2025 inkl. GR 12.08.2025

20.279,00 € (Haushaltsansatz 20.000 €)

Gesamtsumme

84.916,50 € (ausgezahlt)

Aus den Haushaltsansätzen sind somit noch 15.083,50 € vorhanden. Für 2026 werden letztmalig 10.000 € in den Haushalt eingestellt, danach läuft das Programm aus, vgl. GR Nr. 58.1 vom 08.04.2025. Im Augenblick liegt noch ein unbearbeiteter Antrag vor, zum dem noch Unterlagen fehlen.

Für das Förderprogramm „Revitalisierung der Altorte“ wurden bisher seit 2022 Zuschusssummen in Höhe von 184.617 € zugesagt. Hiervon sind 139.013 € ausgezahlt.

Folgende Haushaltsansätze wurden ab 2022 veranschlagt:

2022

35.000 €

2023

75.000 €

2024

40.000 €

2025

45.000 €

2026 (Finanzplan)

10.000 €

Summe

205.000 €

Weitere Anträge liegen mit einer maximalen Zuschusssumme von 52.000 € zur Entscheidung vor. Zusammen beläuft sich damit die Fördersumme auf 215.117 €.

Im Haushalt 2025 sind 45.000 € hierfür vorgesehen. Davon wurden bereits 42.500 € in Anspruch genommen. Die verbleibende Summe von 97.604 € wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung gebracht. Der Ansatz im Finanzplan für 2026 beläuft sich aktuell auf 10.000 €.

Die Förderrichtlinie läuft bis 31.12.2026, eine Fortführung erfolgt nicht, GR 141 vom 08.08.2023.

Im vorhergehenden Programm „Familienbonus“ (Förderrichtlinie vom 19.09.2018 / 29.04.2021) waren insgesamt 82.629,36 € bewilligt und ausgezahlt worden (Haushaltsjahre 2020 bis 2024).

Das Programm wurde durch das Förderprogramm „Revitalisierung Altorte“ abgelöst und beendet.

Die Summe dieser Förderungen beläuft sich seit 2020 auf 404.162,86 €.

Die Gemeinde vergibt für diverse Empfänger Gutscheine, hierfür fallen folgende Ausgaben an:

Gutscheine 2024

9.922,50 €

davon eingelöst

6.652,50 €

Gutscheine 2025

11.077,50 €

davon eingelöst

4.225,00 €

Gutscheine erhalten Mitarbeiter, Neubürger, Ehrenamtliche Mitarbeiter, Senioren (Weinfest), Kirchweihen, Helfer bei Veranstaltungen, Anwohner (Veranstaltungen)

Für Coronahilfen wurden im Jahr 2021 insgesamt 16.823,35 € ausgezahlt:

Geistliches Zentrum für Jugendhof

5.000,00 €

Geistliches Zentrum für Keltenspielplatz

2.500,00 €

TSV Rödelsee für Kühleinrichtung

2.500,00 €

Gasthaus Winzerstube Heß

4.523,35 €

Zuschuss Flutopfer aus Budget „Corona“

2.300,00 €

Summe

16.823,35 €

Zusätzlich wurde dem Pächter Löwenhof die Pacht im Zeitraum 20.03.2020 bis 30.06.2020 mit insgesamt 12.007,25 € erlassen.

Grüngut-/Bauschuttcontainer wurden gestellt, die Kosten trug bisher die Gemeinde:

2025 (bis 11.09.2025)

8.410,40 €

2024

25.707,57 €

2023

39.812,77 €

2022

17.775,34 €

2021

14.465,19 €

2020

11.438,55 €

Nutzung von Schloss Crailsheim für Vereine bzw. Veranstalter

Kostenlose Nutzungsüberlassung mit jährlich ca. 30.000 EUR für laufenden Unterhalt, Versicherung, Verbrauchkosten und nicht vereinnahmte Mieten bzw. Gebühren

Weitere Freiwillige Leistungen

- Ohne Abstimmung -

167

Zensus als Grundlage für gemeinderelevante Daten

Bgm. Klein erläutert zum Vorwurf, dass die Gemeinde schon wieder „klage“, dass die Gemeinde selbst nur einmal selbst geklagt hat in Bezug auf die Schäden im Baugbebiet „Am Schlossberg“. Sonst wurde sie stets beklagt. Die Gemeinde Rödelsee hat sich zu Recht dafür entschieden, wie bundesweit bereits mehrere hunderte Städte und Gemeinden, gegen den Zensus als Grundlage für gemeinderelevante Daten vorzugehen. Begründet wird diese Entscheidung aufgrund nachfolgender Grundlagen:

Maßgeblich für die Einwohnerzahl nach Art 55 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz ist die vom Landesamt für Statistik über Zensus ermittelte Einwohnerzahl, die früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde. Am 04.07.2025 wurde die maßgeblichen Zahlen Stand 31.03.2025 veröffentlicht, wonach Rödelsee eine Einwohnerzahl von 1926 hat. Tatsächlich hat Rödelsee seit Monaten bereits mehr als 2.000 Einwohner. Das würde dazu führen, dass 14 Damen und Herren in den Gemeinderat gewählt werden; nach den Vorgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes werden aber nur 12 Gemeinderäte gewählt.

In Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss es mindestens eine Postfiliale geben. Bei der Deutschen Post AG bezieht man sich auf die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zum 30.06.2025, wonach die Gemeinde Rödelsee 1986 Einwohner zählt. Die Deutsche Post AG empfiehlt, dies über öffentliche Kanäle wie die Bundesnetzagentur zu kommunizieren und bestätigt, dass nach Vorlage der Einwohnerzahl von mehr als 2.000 Einwohnern eine Post-Filiale umgesetzt werden würde.

Des Weiteren haben die Einwohnerzahlen einen hohen Einfluss auf Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Fiktiv werden die Einnahmen und Ausgaben in 2025 einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 2.000 - und die von Zensus festgestellte Einwohnerzahl von 1.912 in Rödelsee gegenübergestellt:

Schlüsselzuweisung statt 271.944 EUR wohl 320.406 EUR, also ein Plus von ca. 50.000 EUR

Finanzzuweisung statt 35.219,04 € ca. 36.840 EUR (= + 1.620,96 EUR)

Einkommensteueranteil statt 1.196.965 EUR wohl ca. 1.252.055,80 EUR, plus 55.090,80 EUR (allerdings nur rechnerische Größe, könnte auch mehr werden)

Kreisumlage Mehrbelastung um 25.066,31 EUR aus erhöhter Steuer- bzw. Umlagekraft statt 544.619,08 fiktiv 569.685,39 EUR

VG-Umlage Mehrbelastung um 22.176 EUR (88 EW x 252 EUR)

Diese Beispielrechnung ergibt aufsummiert Mehreinnahmen von ca. 60.000 EUR alleine für ein Jahr.

- Ohne Beschluss -

168

Baugebiet "Am Schwanberg"

168.1

Neubau eines Dreifamilienwohnhaues, Fl.Nr. 431/63, Am Schwanberg 63, Gemarkung Rödelsee, Befreiung für die dritte Wohneinheit

Bürgermeister Klein informiert das Ratsgremium über den Tenor der Stellungnahme der Rechtsanwaltkanzlei Ulbrich & Kollegen, Würzburg, die den Bauherren vertreten.

Rechtsanwältin Schilling sieht, wie auch der von der Gemeinde Rödelsee beauftragte Rechtsanwalt Dr. Vocke, die Grundzüge der Planung durch das geplante Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten nicht verletzt. Auch wird die Festsetzung des Bebauungsplanes über die Zahl der Wohneinheiten als unbestimmt ausgelegt. Eine Genehmigungsfreistellung des Vorhabens ist bei Klageerhebung gegen den Bebauungsplan vorstellbar.

Die Festsetzung von Wohneinheiten war nie seitens der Gemeinde beabsichtigt, sondern in der Vorlage des ib Röschert enthalten. Es ist vollkommen egal, wie viele Wohneinheiten die Gemeinde festsetzt, maßgeblich ist doch, wie viele Personen in einem Anwesen wohnen. Wohneinheiten regeln ggfls. noch die nachzuweisenden Stellplätze - sonst nichts.

Das in Frage kommende Bauvorhaben hält im übrigen alle Vorgaben des B-Planes ein, bei einer Umplanung könnte das Gebäude sogar noch größer ausgeführt werden und hielte sich immer noch an die Vorgaben.

Rechtsanwalt Dr. Vocke wird in der nächsten Gemeinderatssitzung den Sachverhalt noch einmal darstellen und bewerten. Das gemeindliche Einvernehmen wird dann noch einmal zur Beschlussfassung gestellt.

Gemeinderat Ostwald weist darauf hin, dass er in der Sache bereits Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulbrich, Würzburg, mandatiert hat - es sollte keine Verwechslung zur Kanzlei Ulbrich & Kollegen geben.

- Ohne Abstimmung -

168.2

Erläuterung zum Grundsatzbeschluss Geländemodellierung Baugebiet "Am Schwanberg" Rödelsee

Im Bebauungsplan „Am Schwanberg“, OT Rödelsee, in der derzeit geltenden Fassung, sind Festsetzungen über Geländeveränderungen getroffen. Diese lautet:

Die natürliche Geländeoberfläche der Grundstücke ist grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen sind nur soweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude zwingend erforderlich sind. Aufschüttungen und Abgrabungen sind ab der Geländeoberkante bis 0,60 m zulässig. Zwischen Gebäude und der öffentlichen Verkehrsfläche sind Auffüllungen nur bis max. 0,30 m über Oberkante öffentliche Verkehrsfläche zulässig. Der Anschluss an das vorhandene natürliche Gelände der Nachbargrundstücke ist übergangslos herzustellen.

Aufschüttungen und Abgrabungen die zur Herstellung des Straßenkörpers notwendig sind.

Des Weiteren sind für Einfriedungen folgende Festsetzungen getroffen:

Zulässig sind:

-

Ohne Einzäunung

-

Hecken

-

Holzzäune

-

Metallzäune (ausgenommen Stacheldraht)

-

Sockel als Fundament einer Einfriedung mit einer Höhe von max. 0,50 m

Die Höhe beträgt max. 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Zum Nachbargrundstück beträgt die max. Höhe 1,50 m.

In der Gemeinderatssitzung vom 17.06.2025 wurde hinsichtlich der Geländemodellierung aufgrund vermehrter Anfragen zur Errichtung von Stützmauern und Geländeveränderungen bis zur Grundstücksgrenze folgender Grundsatzbeschluss gefasst:

Die Geländeanpassungen im Bereich zum öffentlichen Grund können mit Stützmauern errichtet werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhe der Einfriedung inkl. Sockel die Festsetzung des Bebauungsplanes (max. 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, max. 1,50 m zu den Nachbarn), gemessen vom natürlichen Geländeverlauf, eingehalten wird.

Der Gemeinderat hat noch einmal die Begründung bzw. den Hintergrund des damaligen Beschlussvorschlags erfragt.

Angelehnt an die o.g. Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die Festsetzung der offenen Bauweise und an bereits erteilte Befreiungen für die Geländemodellierung im Bereich der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grün- und Ausgleichsfläche wurde der Beschlussvorschlag erarbeitet. Die Festsetzung der max. Höhe von Stützmauer, Sockel und Einfriedung lehnen sich an die Festsetzung zur max. Höhe der Einfriedung an. Dabei soll der eigentliche Charakter des Baugebiets in offener Bauweise erhalten bleiben.

Der Grundsatzbeschluss legt somit fest, dass alle baulichen Vorhaben zum o.g. Sachverhalt an der Grundstücksgrenze (z.B. Einfriedung, Stützwand und Einfriedung, Stützwand und Sockel und Einfriedung oder nur Stützwand) hin zum öffentlichen Grund eine Gesamthöhe von 1,20 m bzw. 1,50 m nicht überschreiten darf.

- Ohne Abstimmung -

168.3

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung, Fl.Nr. 431/3, Am Schwanberg 3, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schwanberg“, Rödelsee. Die Bewertung findet nach den Festsetzungen der 1. Änderung zum Bebauungsplan statt.

Der Bauherr beantragt für die „Errichtung einer Einfriedung Am Schwanberg 3“ folgende Befreiung vom Bebauungsplan von der festgeschriebenen Einfriedungshöhe, teilweise mit Sockel.

Aufgrund der Topographie, der Lage des Grundstücks (Eckgrundstück) und verschiedenen Geländeoberkanten (GOK) stellt das Grundstück aufgrund dieser Lage und gleichzeitiger Angrenzung an zwei Straßen und einem Fußweg besondere Anforderungen an Sichtschutz bzw. Sicherheit. Auch zur Sicherheit von Kindern ist eine entsprechende Zaunhöhe zu berücksichtigen.

Die Hauptzufahrt/Zugang ist an der GOK der Seitenstraße angepasst. An den beiden anderen Seiten zur Haupt-Durchfahrtsstraße und Fußweg weist das Grundstück jeweils andere GOK auf.

Beantragt wird eine Befreiung für die Errichtung einer höheren Einfriedung mit Sockel.

Mehr als 5 m zum Einmündungs-/Kreuzungsbereich bleiben frei.

Der Sockelverlauf variiert mit einer Höhe von ca. 0,35 m bis zu 0,55 m. Auf diesem Sockel als Fundament soll ein Metall-Zaun befestigt werden, mit einer Höhe von 1,0 m. Somit bildet die Einfriedung eine Gesamthöhe von 1,35 m bis zu ca. 1,55 m. Die Einfriedung zum Nachbargrundstück hält die zulässige Höhe von 1,50 m ein, da diese Einfriedung ohne Sockelfundament errichtet wird.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Das öffentliche Interesse wird nicht beeinträchtigt. Die beantragte Abweichung ist geringfügig.

Die Zustimmung des Nachbarn für Fl.Nr. 431/4 liegt vor.

Beschluss:

Das Vorhaben zur Errichtung einer Einfriedung mit Sockel auf dem Grundstück Fl.Nr. 431/3, Am Schwanberg 3, Gemarkung Rödelsee wird zur Kenntnis genommen.

Die notwendige Befreiung vom Bebauungsplan „1. Änderung Am Schwanberg“ wird entsprechend des Grundsatzbeschlusses vom 17.06.2025 erteilt. Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass die max. Höhe der Einfriedung von 1,50 m einzuhalten ist.

Abstimmung 8 zu 1

168.4

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer mit Auffüllung, Fl.Nr. 431/57, Am Schwanberg 57, Gemarkung Rödelsee

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Änderung Am Schwanberg“, OT Rödelsee. Die Bewertung findet nach den Festsetzungen der 1. Änderung zum Bebauungsplan statt.

Im April 2024 wurde ein Wohnhaus mit einem Carport genehmigt, mit einer Befreiung, dass die geplante Höheneinstellung notwendig ist, um nicht in die Rückstauebene des Kanals zu fallen.

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Stützmauer mit einer Höhe von max. 1,20 m sowie einer Aufschüttung des Grundstücks mit einer Höhe von max. 1,20 m. Für dieses Vorhaben wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan „1. Änderung Am Schwanberg“ eingereicht, da im Bebauungsplan festgesetzt wurde, dass die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich einzuhalten ist.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag wie folgt:

Das Grundstück fällt nach Norden hin stärker ab, dafür ist eine Aufschüttung von bis zu 1,20 m in diesem Bereich notwendig. Um diese Aufschüttung abfangen zu können, ist die Errichtung einer Stützmauer von ebenfalls 1,20 m erforderlich.

Die für die Erteilung einer solchen Abweichung erforderlichen Nachbarunterschriften der Grundstücke Fl.Nr. 431/59 und 431/56 liegen vor.

Beschluss:

Der Antrag auf Errichtung einer Stützmauer auf der Grenze mit vollflächiger Auffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 431/57, Am Schwanberg 57, Gemarkung Rödelsee wird zur Kenntnis genommen.

Die notwendige Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Höhe von 0,60 m und Lage der Aufschüttungen wird erteilt.

Die gewünschten Geländeanpassungen können mit Stützmauern errichtet werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhe der Einfriedung inkl. Stützmauer eine max. Höhe von 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche bzw. von max. 1,50 m zu den Nachbarn, gemessen am natürlichen Geländeverlauf eingehalten wird. Eine Befreiung für eine etwaige weitere Einfriedung auf der Grundstücksgrenze z.B. durch einen Zaun auf der Stützmauer wird nicht ausgesprochen.

Abstimmung 7 zu 2

168.5

Information zu einemTekturantrag zum Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Fl.Nr. 431/10, Am Schwanberg 10, Gemarkung Rödelsee

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Änderung Am Schwanberg“, OT Rödelsee.

In der Sitzung des Gemeinderats vom 10.09.2024 wurde über der Bauantrag auf dem Grundstück Fl.Nr. 431/10, Am Schwanberg 10, Gemarkung Rödelsee mit einer notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe für das Treppenhaus Beschluss gefasst. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 07.10.2024 genehmigt.

Inhalt des Tektur-Antrags ist:

Die Garage soll entgegen der ursprünglich eingereichten Planung eines Flachdachs als Gründach nun als Satteldach analog dem Wohnhaus errichtet werden.

Des Weiteren wurden am Erker im Bereich des Erdgeschosses die abgewinkelten Ecken aus bautechnischen Gründen entfernt, ebenso eine Änderung der Dachform der Eingangsüberdachung.

Ergebnis:

Die im Tekturantrag dargestellten Änderungen sind im Bereich der Garage verfahrensfrei, da die Garage mit einer Grundfläche von weniger als 50 m² ein eigenständiges Gebäude darstellt und die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Dachgestaltung eingehalten werden.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Kitzingen ist die geringfügige Änderung des Erkers auch ohne Tektur akzeptabel. Dabei handelt es sich u.a. um eine geringfügige Abstandsflächenänderung ohne Auswirkung auf die Nachbarn.

Die Änderung der Dachform der Eingangsüberdachung ist ebenfalls verfahrensfrei, da diese die Festsetzungen des Bebauungsplans einhält.

- Ohne Abstimmung -

169

Weitere Bauangelegenheiten

169.1

Bauvoranfrage zur Dachsanierung mit Aufstockung eines Mehrfamilienwohnhauses, Mönchshöflein 14, Fl.Nr. 336, Gem. Rödelsee

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Mönchshöflein“.

Im Bebauungsplan sind gem. Festsetzungen zulässig die Errichtung von einem Erdgeschoss und einem ausgebauten Dachgeschoss mit einem Satteldach über 50°, Traufhöhe talseits bis 3,50 m; Erdgeschoss und Obergeschoss mit Satteldach 28° - 32°, Traufhöhe talseits bis 6,0 m.

In der Sitzung am 10.10.2023 wurde die vom Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 336, Mönchshöflein 14, Gemarkung Rödelsee eingereichte formlose Bauvoranfrage zur beabsichtigten Dachsanierung des Wohnhauses Mönchshöflein 14 gleichzeitig mit Aufstockung um ein Vollgeschoss und Errichtung mit Pultdach beraten und Beschluss gefasst.

Nach Aufstockung würde das Wohnhaus 3 Vollgeschosse ausweisen; des Weiteren würde sich der Stellplatzbedarf um zwei weitere Stellplätze erhöhen. Notwendig für das Bauvorhaben wäre jeweils eine Befreiung von den Festsetzungen der Dachform und der Vollgeschosse.

Das Vorhaben wurde zur Kenntnis genommen und das Einverständnis in Aussicht gestellt. Die Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der zu errichtenden Wohneinheiten und der Dachform wurde ebenfalls in Aussicht gestellt, da die bessere Ausnutzung des Grundstücks durchaus siedlungs- und bauordnungstechnisch begrüßenswert ist. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen

Der Inhalt der Beschlussfassung wurde dem Eigentümer am 19.10.2023 mitgeteilt.

Änderungen:

Der Eigentümer möchte nun folgende Änderungen zur bisher eingereichten Bauvoranfrage:

Die Dachform soll nun als Satteldach errichtet werden. Die Dachneigung ist in der vorliegenden Planunterlage nicht angegeben.

Infolge der Aufstockung zu einem weiteren Vollgeschoss (somit weiterhin 3 Vollgeschosse ausweisen) beträgt die Fristhöhe talseits 10,60 m.

Es soll ein Balkon mit Außentreppe angebaut werden.

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Die Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Mönchshöflein“ sind oben beschrieben. In der unmittelbaren Umgebung wurden bereits Befreiungen von der Firsthöhe (talseits 9,19 m), der Dachform, Dachneigung und der Zahl der Geschossigkeit (bereits 3 Vollgeschosse zugelassen) erteilt. Das Satteldach passt sich der Umgebung an.

Beschluss:

Das Vorhaben wird zu Kenntnis genommen und das Einverständnis auch bzgl. der Änderungen in Aussicht gestellt.

Die Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der zu errichtenden Geschosszahl, der Firsthöhe bis 9,20 m (talseits gemessen) und der Dachneigung wird in Aussicht gestellt.

Da das bestehende Wohnhaus ursprünglich auf 2 Grundstücken errichtet wurde, dient die Aufstockung der besseren Ausnutzung des Gesamtgrundstücks und ist daher begrüßenswert.

Der Balkon mit Außentreppe kann errichtet werden, dient er doch der Erschließung des Grundstücks und ggfls. als Fluchtweg.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Der Bauwerber ist eindeutig auf die Rechtsfolgen dieses Beschlusses und den Unterschied zu einem Antrag auf Vorbescheid hinzuweisen.

Einstimmig

170

Eigene Baustellen

170.1

Kindertagesstätte Rödelsee, Übergangslösung Container und laufende Maßnahmen

In der Sitzung am 13.05.2025 hat der Gemeinderat Rödelsee über die Kindertagesstätte Rödelsee, aktuelle Bedarfsentwicklung bzw. Feststellung, Bauweise und Bauzeiten beraten.

Für die zu schaffende Übergangslösung einer Kindergartengruppe wurde der Erwerb eines schon einmal im Landkreis Würzburg aufgestellten Containers beschlossen.

In der Sitzung am 12.08.2025 wurde über den aktuellen Stand informiert.

Ein Auftrag an die Fa. Schardt in Kitzingen zum Angebotspreis in Höhe von 31.032,82 EUR (brutto, Kostenschätzung ca. 30.000 EUR) für die Erschließung wurde erteilt.

Für die Anschlussleitung Trinkwasser inkl. Begleitheizung wurde die Fa. Vielweber OHG in Fröhstockheim zum Angebotspreis in Höhe von 5.910,10 EUR (brutto) beauftragt als Geschäft der laufenden Verwaltung entsprechend dem Grundsatzbeschluss.

Weiterhin wurde die Fa. Vielweber OHG mit der Lieferung und dem Einbau von sanitären Accessoires, 8 Seifen- und 4x Handtuchspender zum Preis von 1.912,90 € beauftragt. Auch diese Produkte werden in den Neubau mit übernommen.

Die technische Abnahme des Containers mit Ver- und Entsorgung ist erfolgt. Teilweise sind die Einrichtungsgegenstände geliefert und bezahlt, die auch in den neuen Gruppenräumen (Neubau) verwendet werden können.

Nach interner Abstimmung mit dem BRK als Träger des Kinderhauses wird die zusätzliche Krippengruppe künftig im Bestandsgebäude integriert und im Neubau 2 Kindergartengruppen entstehen. Die Planung wurde dem Landratsamt vorgelegt und von der Fachaufsicht genehmigt.

In der Oktober-Sitzung werden weitere konkrete Beschlüsse zum Neubau gefasst.

- Ohne Abstimmung -

170.2

Schule Rödelsee - Auftragsvergabe Erneuerung Raffrollo

Am Schulgebäude in Rödelsee müssen 3 Raffrollos mit Motor erneuert werden, sie sind defekt und nicht mehr reparabel.

Die Raffrollos wurden 2018 von der Firma Bauer geliefert und 2023 fand eine Reparatur statt. Leider hat sich herausgestellt, dass weder die Qualität der Raffrollos von 2018 noch die Reparatur gut waren. Es galt eine kurzfristige Entscheidung zu treffen.

Da aus vorgenannten Gründen man bei der Firma Bauer nicht mehr anfragen wollte, wurden zwei anderen Firmen um Abgabe eines Angebotes gebeten.

Die angefragte Firma Ferenczy in Kitzingen hat kein Angebot abgegeben.

Die Fa. Bernd Losert in Rödelsee hat ein Angebot abgegeben, mit dem Hinweis, dass die Ausführung mit hochwertigen Materialien erfolgt.

Insgesamt stehen für die Schule im Haushalt 30.000 EUR zur Verfügung.

Auf Grundlage des vorliegenden Angebots vom 15.08.2025 mit einer Gesamtsumme in Höhe von 7.138,51 € brutto wurde der Auftrag von Herrn Bürgermeister Klein erteilt, als Geschäft der laufenden Verwaltung.

- Ohne Abstimmung -

170.3

Kreisverkehr St2420/KT12

170.3.1

Information Erschütterungsmessungen Jahnstraße 1 Rödelsee

In der Sitzung des Gemeinderats Rödelsee am 13.05.2025 wurde darüber informiert, dass aufgrund der Baumaßnahme Projekt KVP Rödelsee Erschütterungsmessungen angeordnet wurden. Diese Messungen sind auf Antrag eines Anwohners erfolgt und waren nicht zu erwarten.

Nach Angebotseinholung durch IB Röschert wurde der Auftrag auf Erschütterungsüberwachung mit einem Angebotspreis in Höhe von 4.660,04 € brutto an i-SECON GmbH in Roßdorf von Bürgermeister Klein erteilt, als Geschäft der laufenden Verwaltung.

Die Gesamtkosten der Messungen belaufen sich auf 3.767,54 €.

Nach Abschluss der Erschütterungsmessungen liegt der als Anlage beigefügte Abschlussbericht der Firma i-SECON GmbH in Roßdorf vor.

Während der Bautätigkeiten waren Erschütterungseinwirkungen auf die umliegende Bebauung zu erwarten. Die Erschütterungsmessungen wurden vorgenommen, um das Schadensrisiko an Gebäuden von schlagenden und vibrierenden Baugeräten zu prüfen.

Ergebnis: Die angemessenen Erschütterungsimmissionen lagen im zulässigen Bereich der Norm-Vorgaben.

- Ohne Abstimmung -

170.3.2

Bohrkernuntersuchung

Im Zuge der Baumaßnahme Projekt KVP Rödelsee ist die Untersuchung nach ZTV Asphalt (Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt) vorgeschrieben.

In Abstimmung zwischen dem StBA und IB Röschert wurden insgesamt 12 Bohrkerne entnommen zur Durchführung dieser Untersuchung.

Nach Angebotseinholung durch IB Röschert wurde der Auftrag auf Bohrkernuntersuchung mit einem Angebotspreis in Höhe von 6.331,22 € brutto an bpi Baustoffprüfinstitut in Oettingen von Bürgermeister Klein erteilt, als Geschäft der laufenden Verwaltung.

- Ohne Abstimmung -

171

Rechnungen

Folgende Rechnung wurde zur Zahlung angewiesen:

Holzbau Wittek, Fröhstockheim

Austausch durchmorschter Dachbalken samt Anschluss fach- und sachgerecht ausgetauscht am Elfleinshäusla  —  4.606,79 €

- Ohne Abstimmung -

172

Vollzug Baugesetzbuch;

Bebauungsplan Nr. 114 "Ware House" und 58. Änderung FNP;

BeteiligungTräger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Kitzingen hat am 31.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Ware House“ sowie die 58. Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich gebilligt und beschlossen, diesen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Ware House“ ist die Absicht der Stadt Kitzingen Lagerflächen für den städtischen Bauhof sowie für die Stadtgärtnerei auf dem Gelände zu schaffen. Die Stadt Kitzingen hat von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), das durch die US-amerikanischen Streitkräfte genutzte Lagergebäude im Klosterforst erworben. Durch die Aufgabe der militärischen Nutzung ist das Grundstück nun dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Um die Flächen einer zivilen Nutzung zuzuführen und damit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, ist durch die Stadt Kitzingen ein Bebauungsplan aufzustellen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 „Ware House“ läuft das Verfahren zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans. Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für Wald werden darin als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Städtischer Bauhof / Städtische Gärtnerei“ dargestellt.

Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Ware House“ der Stadt Kitzingen, sowie der 58. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kitzingen werden zur Kenntnis genommen.

Gemeindliche Belange sich nicht betroffen.

Entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e der Geschäftsordnung hat Bürgermeister Klein der Stadt Kitzingen mitgeteilt, dass keine gemeindlichen Belange betroffen sind, siehe auch TOP 29.3 (2025).

173

Stellplatzsatzung

Die Bay. Bauordnung wurde mit dem 1. und 2. Modernisierungsgesetz novelliert. Mit dieser Novellierung wurde u. a. die bisherige Rechtsgrundlage für die Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 aufgehoben. Bestehende Satzungen können über den 1.10. hinauswirken, wenn die darin getroffenen Regelungen gleichlautend oder günstiger für Grundstückseigentümer sind als die (neuen) gesetzlichen Regelungen nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV).

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 b BayBO sind nachträgliche Wohnraumschaffungen (z.B. Dachgeschossausbau, Nutzungsänderung oder Einbau einer weiteren Wohnung im best. Gebäude) oder verfahrensfreie Wohnhausaufstockungen von der Stellplatznachweispflicht ausgenommen.

Bestehende Stellplatzregelungen in den Bebauungsplänen behalten in der Regel ihre Gültigkeit.

Durch den Bay. Gemeindetag wurde den Gemeinden aufgrund der vorgenannten Punkte eine, der neuen Gesetzeslage angepasste, Mustersatzung zur Verfügung gestellt.

In einer Satzung können auch Regelungen zur Gestaltung der Stellplatzflächen (Mindestgröße, Oberflächenbeschaffenheit udgl.) getroffen werden.

Die Möglichkeit zur Ablösung der Stellplätze wurde in der Vergangenheit bereits geregelt.

Die Verwaltung hat die bestehende Satzung mit der Mustersatzung sowie den geänderten Vorgaben der Anlage zur GaStellV verglichen. In der gemeindlichen Satzung sind Regelungen vorhanden, die für den Grundstückseigentümer strenger geregelt sind, als durch die Staatsregierung zugelassen. Dies führt demnach zu einer Unwirksamkeit der Satzung zum 01.10.2025, weshalb eine eigenständige Regelung noch vor dem 01.10.2025 in Kraft treten muss.

Den Fraktionen wurde der Entwurf zur Stellungnahme übersandt. Änderungswünsche bzw. Ergänzungen, die ausschließlich von der Fraktion der „Freie Liste Rödelsee-Fröhstockheim e. V.“ noch vorgebracht wurden, sind eingearbeitet.

Beschluss:

Die vorhandene Stellplatzsatzung der Gemeinde Rödelsee ist an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst und wird als Satzung beschlossen.

Vor Ausfertigung der Satzung ist mit dem Landratsamt Kitzingen noch einmal die Präambel auf deren richtigen Rechtsstand der BayBO abzustimmen.

Die Satzung ist in diesem Mitteilungsblatt abgedruckt.

Einstimmig

174

Stellplatzprämie der Gemeinde Rödelsee

(Dem Gemeinderat wurde der Entwurf eines Beschlussvorschlags zur Stellplatzprämie vorab mit der Bitte um Stellungnahme per E-Mail zugeleitet. Mit Schreiben vom 07.09.2025 hat die Fraktion der Freien Liste Anmerkungen und Hinweise vorgebracht, welche durch die Verwaltung geprüft und im nachfolgenden Sachvortrag eingebunden wurden:)

Sachvortrag:

Die Gemeinde Rödelsee steht, wie streng genommen alle Kommunen, vor der Herausforderung, den ruhenden Verkehr nachhaltig zu gestalten und gleichzeitig die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Eine gezielte Förderung privater Kfz-Stellplätze ist ein effektives Instrument, um diesen Zielen gerecht zu werden.

Dem wurde durch den Gemeinderat mit Beschlüssen vom 09.11.2015 sowie am 19.01.2021 mit der sog. „Herdprämie“ als Ablösung eines Stellplatzes lt. der zum 01.03.2019 wirksam gewordenen geänderten Stellplatzsatzung Rechnung getragen.

Bisher galt, dass die „Herd- bzw. Stellplatzprämie“ nur für solche neuen und zusätzlich über die Stellplatzsatzung bzw. die Festsetzungen von Bebauungsplänen geschaffenen Stellplätze gewährt wurde, die in besonderen Straßenzügen für eine Entlastung sorgen konnten. Dieses Kriterium wurde im Vorfeld der Sitzungen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren abgestimmt.

Die Aufgabenstellung an die Gemeinden werden durch die Novellen zum Baugesetzbuch eher geschwächt, denn gestärkt. Daher sollte es der Gemeinde ein besonderes Anliegen sein, diejenigen Eigentümer zu fördern, die auf ihrem Grundstück weitere Kfz-Stellplätze zur Verfügung stellen.

1. Entlastung des öffentlichen Raums

Durch die Schaffung weiterer privater Stellplätze wird der öffentliche Straßenraum entlastet. In vielen Wohngebieten führt das Parken am Straßenrand zu Engpässen, insbesondere für Rettungsdienste und Müllabfuhr. Indem Fahrzeuge auf privaten Flächen abgestellt werden, erhöht sich die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss wird verbessert.

2. Förderung umweltfreundlicher Infrastruktur

Die Integration von ökologischen Aspekten, wie beispielsweise die Verwendung von Schotterrasen oder versickerungsfähigen Belägen, kann durch die Förderung unterstützt werden. Dies trägt zur Reduzierung der Versiegelung bei und fördert die natürliche Regenwasserbewirtschaftung.

3. Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger

Die finanzielle Unterstützung entlastet insbesondere Familien und ältere Menschen, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind. Die Schaffung eines privaten Stellplatzes erhöht den Komfort und die Sicherheit, insbesondere in den Abendstunden.

4. Stärkung der lokalen Wirtschaft

Die Umsetzung von Stellplatzprojekten fördert lokale Handwerksbetriebe und Dienstleister. Dies stärkt die regionale Wirtschaft und schafft Arbeitsplätze vor Ort.

5. Beitrag zur nachhaltigen Ortsentwicklung

Die Förderung privater Stellplätze ist Teil einer ganzheitlichen Strategie zur nachhaltigen Ortsentwicklung. Sie ergänzt Maßnahmen wie die Dorferneuerung oder Städtebauförderung, die bereits erfolgreich umgesetzt wurden.

6. Vorbildfunktion und Motivation

Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde setzt ein Zeichen und motiviert weitere Bürgerinnen und Bürger, in die Schaffung privater Stellplätze zu investieren. Dies fördert eine Kultur der Eigenverantwortung und des Engagements für das Gemeinwohl.

Finanzierung:

Die Gemeinde Rödelsee bietet viele Freiwillige Leistungen, wie eine gesonderte Übersicht der letzten Jahre zeigt. Oft wurden auch in den Sitzungen selbst Zuschüsse entgegen dem Vorschlag der Verwaltung noch erhöht. Schlussendlich ist und bleibt es die Entscheidung des Gemeinderates, ob und welche freiwilligen Leistungen gewährt werden. In den Haushaltsplänen ist die Befristung bzgl. der Solarstromförderung und der Revitalisierung bereits abgebildet. Die Haushaltsansätze wurden tlw. nicht ausgeschöpft, so dass es streng genommen Restmittel gibt z. B. bei der Solarstromförderung. Ein jährlicher Ansatz von 10.000 EUR für die Stellplatzprämie wird vorgeschlagen und stellt jedenfalls keine finanzielle Überbelastung dar. Über die Finanzierung der Förderprogramme bzw. Freiwilliger Leistungen wird im Übrigen jährlich mit der Haushaltaufstellung entschieden.

Geltungsbereich:

Der nachfolgende Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Stellplatzprämie grundsätzlich im gesamten Gemeindegebiet gewährt wird, auch am Schwanberg und im Gewerbegebiet.

Nachdem es sich um eine freiwillige Leistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch Dritter. Es ist und bleibt die Entscheidung des Gemeinderates, ob, wo und wie eine Stellplatzprämie gewährt wird, die gesondert für jeden Antrag abzuwägen ist.

Hinweise der Verwaltung zum Sachvortrag:

Leider führte die oben beschriebene Beschlusslage der „besonderen Straßenzüge“ außerhalb der förmlich festgesetzten Sanierungsgebiete für die Prüfung von Anträgen oft zu Diskussionen. Für die Verwaltung wäre in diesem Zusammenhang wichtig, eine generelle Anweisung für die Anwendung der Stellplatzprämie zu haben.

Nachdem es in wenigen anderen Gemeinden eine solche Förderung nicht gibt, könnte aus Sicht der Verwaltung auch dieses Förderprogramm als freiwillige Leistung beendet werden.

Bzgl. des nachfolgenden Beschlussvorschlags wurde auf die finanzielle Situation der Gemeinde keine Rücksicht genommen, da die Stellplatzförderung weder gewährt noch eingestellt werden muss. Die zeitliche Vorgabe des 1.10. gilt nur für die Stellplatzsatzung, nicht für das gemeindliche Förderprogramm.

Beschluss:

Die Förderung zusätzlicher privater Kfz-Stellplätze mit bis zu 2.000 € ist eine sinnvolle Investition. Sie trägt zur Verbesserung der Lebensqualität, zur Entlastung des öffentlichen Raums und zur Förderung einer nachhaltigen Ortsentwicklung bei.

Durch die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger wird zudem der soziale Zusammenhalt gestärkt und teilweise auch die lokale Wirtschaft gefördert.

Die Stellplatzprämie soll künftig grundsätzlich für solche Kfz-Stellplätze gewährt werden, die über die Festsetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde oder in Bebauungsplänen gefordert sind.

Die Höhe des Zuschusses ist von der Ausführung des Stellplatzes abhängig. Erfolgt die Herstellung mit einer vollständigen Versiegelung, welche in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässert, beträgt der Zuschuss max. 500 €. Erfolgt die Herstellung des Stellplatzes gem. § 2 Abs. 5 der Stellplatzsatzung, also möglichst unversiegelt oder mit einer wassergebundenen Decke zur breitflächigen Versickerung, beträgt der Zuschuss 50% der tatsächlichen Kosten, max. 1.000 €. Werden weitergehende Maßnahmen durchgeführt wie eine Unterteilung durch Rabattensteine, die Schaffung einer Pufferzone von 3 m vor dem jeweiligen Stellplatz oder die Einfriedung mit einem nicht in den Verkehrsraum ragenden Zaunelements werden für jede Maßnahme weitere Zuwendungen gewährt, die dann prozentual von der tatsächlichen Investition abhängig sind, jedoch maximal 50 % hiervon betragen.

Auch sind die im direkten Zusammenhang mit der Stellplatzerstellung (Zeitraum innerhalb von 12 Monaten nach Inaussichtstellung der Förderung) durchgeführten, hochwertigen Grünmaßnahmen (z.B. Bäume, Hecken, Sträucher und dgl.) zum Ausgleich der neu versiegelten Fläche förderfähig.

Die Höchstförderung beträgt maximal 2.000 € pro Stellplatz und wird für jedes Grundstück (pro Stellplatz) nur einmalig gewährt. Das bedeutet, sind mehrere Stellplätze auf dem Grundstück förderfähig, wird der Maximalförderbetrag pro Stellplatz ggfls. addiert. Ändert der Grundstückseigentümer später die Stellplatzanordnungen z. B. oder verbessert er den vorhandenen Stellplatz ist eine erneute Förderung ausgeschlossen.

Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der Maßnahmen zur Schaffung der Stellplätze zu stellen. Mit der Maßnahme darf erst nach Beschluss des Gemeinderates begonnen werden. Zur Beschlussfassung ist ein möglichst detaillierter Beschrieb der Maßnahme, eine Skizze/Lageplan und eine Kostenschätzung beizufügen. Eigenleistungen können nicht gefördert werden.

Mit dieser Regelung zur „Stellplatzprämie“ treten alle vorher gültigen Regelungen zur „Herd- bzw. Stellplatzprämie“ außer Kraft. Die Bestimmungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Rödelsee oder etwaiger Bebauungspläne bleibt im Übrigen hiervon unberührt.

einstimmig

175

Allianz 7/22 Südost, Interkommunale Archivkraft, Ermächtigung zur Unterzeichnung der Zweckvereinbarung

Die Kommunen Mainbernheim, Markt Einersheim, Seinsheim, Willanzheim, Martinsheim und Rödelsee haben über fünf Jahre hinweg erfolgreich in der Archivpflege zusammengearbeitet.

Die gemeinsame Nutzung einer Registratur- und Archivkraft hat sich bewährt und schont die Ressourcen der Kommunen, u.a. durch Aufteilung der Personalkosten. Die Zusammenarbeit soll deshalb fortgeführt werden.

Die Stelle ist derzeit vakant und soll neu ausgeschrieben werden. Die Zweckvereinbarung ist ebenfalls ausgelaufen und wird neu vereinbart.

Der Markt Willanzheim übernimmt die Anstellung der Arbeitskraft, die dann den anderen beteiligten Kommunen zeitanteilig gegen Erstattung des Kostenaufwandes zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Gemeinden werden in einer Zweckvereinbarung geregelt.

Geplant ist eine weitgefasste Stellenausschreibung zum 01.01.2026. Daher sind Qualifikationen, Arbeitszeitvorstellungen etc. potentieller Bewerber derzeit noch unklar.

Ebenso sollen noch die aktuellen Stundenbedarfe der Kommunen geklärt und miteinander abgestimmt werden. Deshalb ist vorab lediglich eine an den neuen Tarifvertrag angepasste Kostenabschätzung möglich.

Stundenaufteilung und Kosten

Zur ersten Kostenabschätzung folgen beispielhafte Kalkulationen für das Jahr 2026 auf Basis der bisherigen Stundenanteile. Die bisherige Archivkraft war in der Vergangenheit 30h/Woche bzw. 20h/Woche mit einer Eingruppierung/Einstufung EG 8 St. 3 angestellt.

Bei Arbeitszeit 20 h/Woche

Zuletzt hat die Archivkraft 20 h/Woche gearbeitet. Nach bisherigen Anteilen und bisheriger Eingruppierung/Einstufung - unter Anpassung an den aktuellen Tarifvertrag - ergeben sich ca. folgende Stundenverteilung und Kosten für 2026*

*für 2026 nach Abzug Urlaub, Feiertage - Krankheit, Schulungen etc. sind nicht berücksichtigt.

Die tatsächlichen Kosten sind u.a. von der Eingruppierung/Einstufung, Stundenanteilen der Kommunen, künftigen Tarifsteigerungen sowie anfallenden Sachkosten abhängig.

Bei Arbeitszeit 30h/Woche

Bevor dem Wunsch der bisherigen Archivkraft nach Stundenreduktion nachgekommen wurde, war diese im Umfang von 30 Wochenstunden für die Kommunen tätig. Bei 30 h/Woche* ergeben sich ca. folgende Stundenverteilung und Kosten:

Die Kommunen Mainbernheim, Markt Einersheim, Seinsheim, Willanzheim, Martinsheim und Rödelsee haben über fünf Jahre hinweg erfolgreich in der Archivpflege zusammengearbeitet.

Die gemeinsame Nutzung einer Registratur- und Archivkraft hat sich bewährt und schont die Ressourcen der Kommunen, u.a. durch Aufteilung der Personalkosten. Die Zusammenarbeit soll deshalb fortgeführt werden.

Die Stelle ist derzeit vakant und soll neu ausgeschrieben werden. Die Zweckvereinbarung ist ebenfalls ausgelaufen und wird neu vereinbart.

Der Markt Willanzheim übernimmt die Anstellung der Arbeitskraft, die dann den anderen beteiligten Kommunen zeitanteilig gegen Erstattung des Kostenaufwandes zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Gemeinden werden in einer Zweckvereinbarung geregelt.

Geplant ist eine weitgefasste Stellenausschreibung zum 01.01.2026. Daher sind Qualifikationen, Arbeitszeitvorstellungen etc. potentieller Bewerber derzeit noch unklar.

Ebenso sollen noch die aktuellen Stundenbedarfe der Kommunen geklärt und miteinander abgestimmt werden. Deshalb ist vorab lediglich eine an den neuen Tarifvertrag angepasste Kostenabschätzung möglich.

Stundenaufteilung und Kosten

Zur ersten Kostenabschätzung folgen beispielhafte Kalkulationen für das Jahr 2026 auf Basis der bisherigen Stundenanteile. Die bisherige Archivkraft war in der Vergangenheit 30h/Woche bzw. 20h/Woche mit einer Eingruppierung/Einstufung EG 8 St. 3 angestellt.

Bei Arbeitszeit 20 h/Woche

Zuletzt hat die Archivkraft 20 h/Woche gearbeitet. Nach bisherigen Anteilen und bisheriger Eingruppierung/Einstufung - unter Anpassung an den aktuellen Tarifvertrag - ergeben sich ca. folgende Stundenverteilung und Kosten für 2026*

*für 2026 nach Abzug Urlaub, Feiertage - Krankheit, Schulungen etc. sind nicht berücksichtigt.

Die tatsächlichen Kosten sind u.a. von der Eingruppierung/Einstufung, Stundenanteilen der Kommunen, künftigen Tarifsteigerungen sowie anfallenden Sachkosten abhängig.

Bei Arbeitszeit 30h/Woche

Bevor dem Wunsch der bisherigen Archivkraft nach Stundenreduktion nachgekommen wurde, war diese im Umfang von 30 Wochenstunden für die Kommunen tätig. Bei 30 h/Woche* ergeben sich ca. folgende Stundenverteilung und Kosten:

*für 2026 nach Abzug Urlaub, Feiertage - Krankheit, Schulungen etc. sind nicht berücksichtigt.

Die tatsächlichen Kosten sind u.a. von der Eingruppierung/Einstufung, Stundenanteilen der Kommunen, künftigen Tarifsteigerungen sowie anfallenden Sachkosten abhängig.

Beschluss:

Es besteht Einverständnis, dass die Zweckvereinbarung der beteiligten Gemeinden langfristig fortgeführt wird und eine neue Registratur- und Archivkraft eingestellt wird.

Die Gemeinde Rödelsee beteiligt sich an dem gemeinsamen Archivprojekt mit einem prozentualen Anteil von 10 bis 15 Prozent.

Der Erster Bürgermeister Klein wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu verhandeln und zu vollziehen.

Einstimmig

176

Sonstiges, Wünsche und Anträge

176.1

Berufung des Wahlleiters für die Kommunalwahl 2026

Nach Art. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat aus dem Kreis der Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen eine/n Wahlleiter/in sowie eine/n Stellvertreter/in.

Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Kommunalwahlen verantwortlich und hat insbesondere die Aufgabe, das Wahlverfahren zu leiten und die Rechtmäßigkeit des Ablaufs zu gewährleisten. Er tritt im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl als eigenständiges Organ auf.

Für die Kommunalwahl 2026 schlägt die Verwaltung vor, Herrn Horst Kohlberger zum Wahlleiter zu berufen. Herr Kohlberger verfügt aufgrund seiner langjährigen kommunalen Erfahrung über umfassende Kenntnisse im Wahl- und Verwaltungsrecht sowie über die erforderliche Sachkunde und Unabhängigkeit.

Als stellvertretende Wahlleiterin wird Dorothee Woitalla vorgeschlagen. Frau Woitalla bringt die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung mit, um den Wahlleiter im Falle seiner Verhinderung vollumfänglich vertreten zu können.

Beschluss:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) werden Horst Kohlberger als Gemeindewahlleiter und Dorothee Woitalla als Vertreterin berufen.

Einstimmig

176.2

Themen vom Schwanberg

Frau Priorin Buske informiert darüber, dass die Kreisstraße KT 56 bis März ohne Ampelschaltung befahrbar ist.

Die Baustellen auf dem Schwanberg schreiten ohne Zwischenfälle voran. Die Bibliothek wird am 01.10.2025 umziehen.

Mit Spannung wird die bevorstehende Veranstaltung am 24.09.2025 zum Thema Parteienverbot und Grundrechte erwartet.

- Ohne Abstimmung -

177

Gemeinderatstermine 2026

Geplant sind folgende Sitzungstermine in 2026:

(Sitzungsort jeweils im Rathaus Rödelsee, wenn nicht anders genannt)

Dienstag, 13.01. 19 Uhr

Samstag, 31.01. 18 Uhr

Festliche Neujahrssitzung im Gasthaus „Rödelseer Schwan“

Dienstag, 10.02. 19 Uhr

Sonntag, 08.03. Kommunalwahl

Dienstag, 10.03. 19 Uhr

Dienstag, 14.04. 19 Uhr - Abschlusssitzung

Dienstag, 05.05. 19 Uhr - Konstituierende Sitzung

Dienstag, 09.06. 19 Uhr

Dienstag, 14.07. 19 Uhr

Dienstag, 11.08. 19 Uhr auf dem Schwanberg

Dienstag, 08.09. 19 Uhr

Dienstag, 13.10. 19 Uhr

Dienstag, 10.11. 19 Uhr

Dienstag, 08.12. 19 Uhr

178

Termine

14.10., 19 Uhr, Gemeinderatssitzung

21.10., 19 Uhr, Sitzung Rechnungsprüfungsausschuss

18.11., 19 Uhr, Vereinsheim Alte Schule, Bürgerversammlung Fröhstockheim

20.11., 19 Uhr, Großer Saal im Löwenhof, Bürgerversammlung Rödelsee