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Gemeinde Roggenburg - Mitteilungsblatt
Ausgabe 1/2026
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Informationen der Gemeindeverwaltung

Übermittlungssperren

Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese personengezogenen Daten stehen oft aber auch im Telefonbuch. Sie haben aber auch die Möglichkeit, einer Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister (oder auch nur von Teilen davon) zu widersprechen (sog. Übermittlungssperre gem. Bundesmeldegesetz - BMG). Ein Widerspruch ist ohne weitere Angabe von Gründen möglich und zeitlich unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.

Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG); Folgende Auskunftsarten werden unterschieden:

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs.1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG)
  2. Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG)
  3. Alters-und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 i.V.m § 50 Abs 5 BMG)
  4. Adressbuchverlage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m § 50 Abs. 5 BMG

Zur Einrichtung einer Übermittlungssperre ist es erforderlich entweder persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde Roggenburg vorzusprechen oder alternativ kann auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.roggenburg.de – Rathaus und Bürger - Rathaus Digital – Anträge auf Übermittlungssperren - per Online-Formular ein entsprechender Antrag gestellt werden.