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Gemeinde Roggenburg - Mitteilungsblatt
Ausgabe 2/2025
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Informationen der Gemeindeverwaltung

Sitzung des Gemeinderates

Die nächsten Sitzungen des Gemeinderates finden voraussichtlich wie folgt im Bildungszentrum in Roggenburg statt:

Dienstag, 11.03.2025 Bildungssaal

Dienstag, 08.04.2025 Bildungssaal

Die aktuelle Tagesordnung wird rechtzeitig an den Gemeindetafeln ausgehängt und ist dann auch über das Ratsinformationssystem auf unserer Homepage abrufbar.

Bauanträge, die in der Sitzung behandelt werden sollen, müssen vollständig und spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin der Gemeindeverwaltung vorliegen. Bei späterem Eingang können diese erst in der darauffolgenden Sitzung behandelt werden. Bitte stellen Sie uns die Unterlagen auch digital zur Verfügung per Mail an bauamt@roggenburg.de.

Wir bitten um Beachtung und Verständnis! Herzlichen Dank!

Beachten Sie den rechtzeitigen Rücklauf der roten Wahlbriefe zur Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025

Bei Erhalt dieser Ausgabe des Mittelungsblattes sind es nur mehr wenige Tage bis zur vorgezogenen Bundestagswahl. Alle Wählenden die sich daher für die Briefwahl entschieden haben müssten ihren roten Wahlbrief daher bereits in den Rücklauf an die Gemeindeverwaltung gegeben haben, damit dieser rechtzeitig im Briefwahlvorstand zur Auszählung eingehen kann. Haben Sie hingegen den Wahlbrief noch nicht auf den Postweg gegeben, empfehlen wir Ihnen diesen persönlich in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung (die Säule links des Treppenaufgangs bei der Eingangstüre) einzuwerfen oder persönlich in der Gemeindeverwaltung abzugeben. Bitte beachten Sie - es liegt in der Verantwortung der wählenden Person, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Kommune eingeht! Bitte geben Sie daher keine roten Wahlbriefe in einem unserer Urnenwahllokale ab, es ist nicht gewährleistet, dass der Wahlbrief dann rechtzeitig beim Briefwahlvorstand in der Gemeindeverwaltung bzw. der Grundschule ankommt. Alle Briefe die verspätet eingehen können für die Auszählung ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden.

Zusätzliche Öffnungszeit anlässlich Bundestagswahl – Ausstellung von Briefwahlunterlagen

Erteilung von Wahlscheinen in dringenden berechtigten) Fällen

Die Gemeindeverwaltung hat am Freitag, 21. Februar 2025 von 13 bis 15 Uhr und am Samstag, 22. Februar 2025 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr zusätzlich geöffnet. Es werden ausschließlich Wahlscheine für die Bundestagswahl ausgeben. Am Sonntag der Wahl, 23. Februar 2025, ist die Gemeindeverwaltung von 8 Uhr bis 18 Uhr für die Durchführung und Begleitung der Bundestagswahl besetzt. Regulär endet die Ausgabe der Wahlscheine für die Briefwahl am Freitag, 21. Februar 2025 um 15 Uhr.

Ausgabe Briefwahl am Samstag und Sonntag nur mehr möglich, wenn

• der Wahlschein z. B. auf dem Postweg verloren gegangen wäre oder wenn die Wahlberechtigte Person glaubhaft versichern kann, dass der Wahlschein verloren wurde (§ 28 Abs. 10 BWO) (nur bis Samstag, 12 Uhr).

• eine Person glaubhaft belegen kann, dass sie ohne Verschulden nicht im Wählerverzeichnis eingetragen wurde. (§ 25. Abs. 2 BWO; § 27. Abs. 4 Satz 2 BWO; § 56 Abs. 6 Satz 2 BWO) (nur bis Sonntag, 15 Uhr)

• Eine Person erkrankt ist (z. B. Krankenhaus) und daher nicht ins Wahllokal gehen kann (§ 27. Abs. 4 Satz 2 und 3 BWO) (nur bis Sonntag, 15 Uhr)

Personen, die nicht selber zur Beantragung des Wahlscheins in der Gemeindeverwaltung erscheinen können, können auch einen Vertreter schicken, der dann aber eine Vollmacht benötigt. Informationen hierzu finden sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Rückübertragung Abfallwirtschaft zum 01.01.2026

Presseinformation des AWB Neu-Ulm

Ab 01.01.2026 wird im Gemeindegebiet Roggenburg nur noch der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm für die Abfallwirtschaft zuständig sein. In diesem Mitteilungsblatt befindet sich hierzu eine ausführliche Presseinformation des AWB Neu-Ulm.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den AWB Neu-Ulm, Frau Marie-Fotini Michailidis, Telefon: 07309 / 878 1315, E-Mail: Marie-Fotini.Michailidis@awb-neu-ulm.de

Grundsteuer

Zum Jahresbeginn müssten fast alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid für ihr Grundeigentum erhalten haben. Dazu einige Hintergrundinformationen:

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer als veraltet und verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, neue Rechtsgrundlagen zu schaffen. Diese rechtliche Vorgabe wird nun umgesetzt. Maßgeblich ist ab dem Jahr 2025 das neue Bayerische Grundsteuergesetz.

Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt:

Dazu haben die Finanzämter seit geraumer Zeit aufgrund Ihrer Angaben in der Grundsteuererklärung die neuen Grundsteuerwerte ermittelt und daraus den neuen Grundsteuermessbetrag berechnet. Der neue Grundsteuermessbetrag ist verbindlich für die Gemeinde Roggenburg und gilt ab dem Jahr 2025. In der zweiten Stufe wird dieser Grundsteuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.

Im Wissen, dass der Landkreis Neu-Ulm die Kreisumlage drastisch erhöhen wird, muss die Gemeinde Roggenburg auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um – neben allen Einsparungen – auch zusätzliche Einnahmen zu generieren. Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer wurden daher vom Gemeinderat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 08.10.2024 so ausgewählt, dass insgesamt bescheidene Mehreinnahmen von knapp 70.000 € erzielt werden. Der neue Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) beträgt nun 560 v.H., für die Grundsteuer B (Grundstücke) 260 v.H.

Bitte prüfen Sie den neuen Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes Neu-Ulm auf Richtigkeit. Sollten Sie einen Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages feststellen, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Neu-Ulm.

Die Gemeinde Roggenburg hat den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes Neu-Ulm verbindlich zu vollziehen. Ein neuer Grundsteuerbescheid kann nur auf Grundlage eines neuen Grundsteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes Neu-Ulm erstellt werden.

• Ein Widerspruch gegen die Steuerpflicht oder die Besteuerungsgrundlage muss beim Finanzamt Neu-Ulm eingereicht werden mit dem Ziel einen neuen Grundsteuermessbetragsbescheid zu erhalten. Das Widerspruchsverfahren beim Finanzamt Neu-Ulm ist kostenfrei.

• Die Einreichung eines Widerspruchs bei der Gemeinde Roggenburg ändert die Steuerpflicht und die Besteuerungsgrundlage nicht. Das Widerspruchsverfahren bei der Gemeinde Roggenburg ist kostenpflichtig.

• Durch die Einreichung eines Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Grundsteuermessbetragsbescheides und des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt. Es besteht Zahlungspflicht. Gibt das Finanzamt Neu-Ulm dem Widerspruch statt, dann wird das Finanzamt Neu-Ulm einen neuen Grundsteuermessbetragsbescheid erlassen mit der Wirkung, dass dann auch die Gemeinde Roggenburg aufgrund des neuen Grundsteuermessbetragsbescheides einen neuen Grundsteuerbescheid erstellen wird.

Sollten Sie im neuen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Roggenburg einen Namen- oder Adressfehler feststellen, dann melden Sie die notwendige Änderung mit Ihrer vollständigen PK-Nr. an die Gemeindeverwaltung per E-Mail an johannes.stoetter@roggenburg.de. Wir werden die notwendigen Änderungen sammeln und zum gegebenen Zeitpunkt an den Zweckverband gemeindliche Datenverarbeitung weiterleiten.

Aufgrund der landesweit umzusetzenden Grundsteuerreform kommt es bei den Finanzämtern zu Wartezeiten bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen oder Widersprüche.

Ab dem 01.01.2025 wurde die gesplittete Abwassergebühr eingeführt!

Dies bedeutet zum einen, dass für die Schmutzwassergebühr neu ab 2025 eine Grundgebühr anfällt und zum anderen, dass eine gesonderte Niederschlagswassergebühr für einleitende Flächen erhoben wird.

Für die Grundgebühr wurde die Schmutzwasservorauszahlung pauschal erhöht, in Einzelfällen kann dies ggf. zu Abweichungen führen.

Für die Niederschlagswassergebühr wurden die im Herbst mitgeteilten Flächen der Vorauszahlung zugrunde gelegt.

Bitte beachten Sie hierzu auch das Informationsblatt, welches jedem Gebührenbescheid beiliegt.

Fälligkeit der Müll-, Wasser- und Abwassergebühren zum 01.03.2025

Am 01.03.2025 ist die Zahlung der Müll-, Wasser- und Abwassergebühren für die Abrechnung 2024 und die Vorauszahlung für das 1. Quartal 2025 fällig. Wir bitten alle Barzahler um fristgerechte Überweisung auf eines der Konten der Gemeindeverwaltung.

Sie wollen die fälligen Gebühren abbuchen lassen? Dann melden Sie sich bei uns oder geben uns schriftlich Bescheid! Ein entsprechendes Formular für die Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) finden Sie unter „RATHAUS DIGITAL“ auf unserer Homepage www.roggenburg.de.

Ihr Vorteil einer Abbuchung:

Zahlungen können nicht mehr vergessen werden (Mahn- und Säumniszuschläge fallen weg).

Wir buchen immer den aktuellen Betrag ab.

Unberechtigt abgebuchte Beträge erstatten wir sofort zurück.

Außerdem bitten wir Sie uns sämtliche Änderungen:

Eigentumswechsel (siehe hierzu Formular auf unserer Homepage)

Namensänderungen

Adressänderungen

schriftlich mitzuteilen, gerne per Mail an: annette.istl@roggenburg.de

Damit helfen Sie uns, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten!

Vielen Dank!

Faschingsdienstag geschlossen

Die Gemeindeverwaltung Roggenburg hat am Faschingsdienstag, 4. März 2025, ganztags geschlossen. Bitte verschieben Sie Ihre Amtsgeschäfte auf einen anderen Tag.

Wir bitten um Beachtung und Verständnis! Herzlichen Dank!

Sirenenprobealarmierung „Warnung der Bevölkerung“ am 13. März 2025

Das Landratsamt Neu-Ulm veranlasst für Donnerstag, 13. März 2025, gegen 11:00 Uhr die Funktionsprüfung für das Sirenenwarnsystem des Katastrophenschutzes.

Während der Sirenenprobe wird das Sirenensignal „1-minütiger Heulton“ zu hören sein. Dieser Heulton hat für die Bevölkerung folgende Bedeutung: „Rundfunkgeräte einschalten und auf Durchsagen achten“. Ziel dieses Testes ist es, die Sirenen nicht nur aktuell auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen, sondern die Bevölkerung auch gleichzeitig mit dem Warnsignal vertraut zu machen. Da es sich bei dem Test um eine bayernweite Probealarmierung handelt, werden auch Rundfunkdurchsagen im Radio gesendet. In manchen Regionen wird auch die „Entwarnung“ getestet. Dies ist in Roggenburg technisch derzeit noch nicht möglich.

Weitere Informationen zum Sirenenprobealarm werden eingestellt auf der Homepage des Staatministeriums des Innern, für Sport und Integration unter:

https://www.stmi.bayern.de/sus/katastrophenschutz/warnungundinformation/sirenenundlautsprecher/index.php

Übermittlungssperren

Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese personengezogenen Daten stehen oft aber auch im Telefonbuch. Sie haben aber auch die Möglichkeit, einer Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister (oder auch nur von Teilen davon) zu widersprechen (sog. Übermittlungssperre gem. Bundesmeldegesetz - BMG). Ein Widerspruch ist ohne weitere Angabe von Gründen möglich und zeitlich unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.

Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG); Folgende Auskunftsarten werden unterschieden:

1.

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(§ 42 Abs.1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG)

2.

Parteien und Wählergruppen

(§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG)

3.

Alters-und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 i.V.m § 50 Abs 5 BMG)

4.

Adressbuchverlage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m § 50 Abs. 5 BMG)

5.

Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)

Zur Einrichtung einer Übermittlungssperre ist es erforderlich entweder persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde Roggenburg vorzusprechen oder alternativ kann auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.roggenburg.de – Rathaus und Bürger - Rathaus Digital – Anträge auf Übermittlungssperren - per Online-Formular ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Getrenntsammlungspflicht für Altkleidung – aktion hoffnung informiert über die sinnvolle Kleiderspende

Mit dem 1. Januar 2025 ist die EU-weite neue Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien in Kraft getreten. Die aktion Hoffnung sieht die Umsetzung dieser Richtlinie mit großer Sorge. Bereits jetzt leiden die gemeinnützigen Sammlungen unter der Zunahme von minderwertiger und unbrauchbarer (Fast-Fashion)-Kleidung.

Deshalb bittet die aktion hoffnung alle Bürgerinnen und Bürger, bewusst nur tragbare und saubere Textilien zu spenden. Diese werden in den Secondhand-Shops verkauft, Projektpartnern z.B. in Rumänien überlassen oder an gewerbliche Partner zur weiteren Sortierung übergeben. Bei kaputten Schuhen und zerrissener Kleidung handelt es sich um KEINE Kleiderspende, dies schadet der aktion hoffnung.

Die aktion hoffnung weist ausdrücklich darauf hin, dass defekte Textilien über die Restmülltonne entsorgt werden sollen. Dafür werden keinerlei Bußgelder etc. fällig.

Das gehört – in Tüten verpackt – in die Kleidersammlung:

gut erhaltende und tragbare Damen-, Herren- und Kinderkleidung

Schuhe – paarweise gebündelt

Handtaschen und Accessoires

Faschingskleidung und Trachten

Retrokleidung aus vergangenen Jahrzehnten

Bett-, Tisch- und Haushaltstextilien

Das gehört NICHT in die Kleidersammlung:

stark beschädigte Textilien (z.B. löchrige Kleidung, kaputter Absatz)

stark verschmutzte Textilien (z.B. stark zerfetzte oder mit Öl, Farbe oder anderen Substanzen verschmutzte Kleidung)

nasse Textilien

Stoff- und Nähreste

zerschnittene Textilien

Als Faustregel gilt: Eine Kleiderspende ist nur dann sinnvoll, wenn man die Textilien auch einem Freund oder einer Freundin weitergeben würde.

Durch eine bewusste Kleiderspende unterstützen Sie die aktion hoffnung und schenke damit Menschen weltweit eine neue Lebensperspektive. Außerdem schont die Kleiderspende Ressourcen und die Umwelt.

Entsorgungs- und Wertstoffzentrum Weißenhorn (EWW)

Wegen Eichung der Waagen bleibt das Entsorgungs- und Wertstoffzentrum Weißenhorn (EWW), Daimlerstraße 36 in 89264 Weißenhorn am Donnerstag, 20.03.2025 ganztags geschlossen.

Fundsachen

Ein brauner Hut wurde in der Kirchenbank der Klosterkirche Roggenburg gefunden.

Auf der Straße zwischen Meßhofen und Nordholz wurde ein Autoschlüssel Marke „Audi“ samt Fahrradschlüssel gefunden.

In Schleebuch Albertweg wurde eine rote Krakse (großer roter Rucksack) gefunden.

In Ingstetten wurde auf dem Gehweg bei der Kirche 1 silberfarbener Ohrring (Creole) gefunden.

In Schießen in der Unteregger Straße wurde ein Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln und 1 Türöffner gefunden.

2 kleine Schlüssel wurden im Briefkasten der Gemeindeverwaltung Roggenburg gefunden.

1 Brille (vermutlich Lesebrille), Farbe schwarz wurde im Lerchenweg in Biberach an der Bordsteinkante gefunden.

In der Weiherstraße in Biberach wurde ein Fahrrad-Pedelec gefunden.

Ein Autoschlüssel Marke „VW“ wurde auf dem Gehweg beim Geranienweg 16 in Schießen gefunden.

1 Lesebrille wurde auf dem Parkplatz bei der Raiffeisenbank Roggenburg gefunden.

Auf dem Weihnachtsmarkt in Roggenburg wurde 1 Stirnband (blau) gefunden.

Des Weiteren wurde auf dem Weihnachtsmarkt in Roggenburg ein kleiner Geldbeutel mit Münzgeld gefunden.

Auf dem Wertstoffhof wurde 1 Schlüssel mit Anhänger aufgefunden.

Beim Bildungszentrum auf dem Parkplatz wurde 1 Armbanduhr mit Band gefunden.

2 Kopfhörer wurden auf dem Parkplatz beim Bildungszentrum aufgefunden.

In Schießen gegenüber der Kirche (auf dem Gehweg bei der Bushaltestelle) wurde ein Handy gefunden.

Eine Armkette mit weißen Perlen wurde auf der Straße beim Falkenweg 1 in Biberach gefunden.

Die Verlierer können die Fundgegenstände bei der Gemeinde Roggenburg abholen.